Diese Verordnung regelt das Verfahren und die zuständigen Behörden für die Anordnung und den Vollzug der Massnahmen, die in folgenden Erlassen vorgesehen sind:
- Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (das Konkordat);
- Gesetz vom 11. September 2009 über den Beitritt des Kantons Freiburg zu diesem Konkordat (Beitrittsgesetz).
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Die Bestimmungen der Raumplanungs- und Baugesetzgebung und der Gesetzgebung über die öffentlichen Gaststätten bleiben vorbehalten.