Lexipedia

559.72

Verordnung zur Organisation der Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

vom 30.03.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.05.2014)

Präambel

Sportveranstaltungen, Massnahmen gegen Gewalt – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS);

gestützt auf die Bundesverordnung vom 27. Juni 2001 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS);

gestützt auf das Konkordat vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen;

gestützt auf das Gesetzes vom 11. September 2009 über den Beitritt des Kantons Freiburg zu diesem Konkordat;

gestützt auf die Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;

auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Allgemeines

Diese Verordnung regelt das Verfahren und die zuständigen Behörden für die Anordnung und den Vollzug der Massnahmen, die in folgenden Erlassen vorgesehen sind:

  1. Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (das Konkordat);
  2. Gesetz vom 11. September 2009 über den Beitritt des Kantons Freiburg zu diesem Konkordat (Beitrittsgesetz).

Die Bestimmungen der Raumplanungs- und Baugesetzgebung und der Gesetzgebung über die öffentlichen Gaststätten bleiben vorbehalten.

Art. 2 Zuständigkeit der Oberamtmänner

Der Oberamtmann sorgt allgemein für den ordentlichen Ablauf der Sportveranstaltungen. Er gewährleistet wenn nötig die Koordination der getroffenen Massnahmen, vor allem wenn mehrere insbesondere sportliche Veranstaltungen gleichzeitig stattfinden.

Er plant in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei die materiellen Massnahmen, die diese für die Sicherstellung des ordentlichen Ablaufs der Sportveranstaltungen treffen muss.

Unter Vorbehalt der Fälle nach Artikel 98 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege ist er in Anwendung von Artikel 2 des Beitrittsgesetzes zuständig für:

  1. die Verfügung eines vorbeugenden Verbotes einer risikoreichen Sportveranstaltung;
  2. die Erteilung der Bewilligungen für risikoreiche Sportveranstaltungen und den Entscheid über allfällige Auflagen in Zusammenhang mit den Bewilligungen (Art. 3a des Konkordats);
  3. die Überprüfung der Rechtmässigkeit des von der Polizei angeordneten Polizeigewahrsams (Art. 8 Abs. 5 des Konkordats).

Art. 3 Zuständigkeit der Kantonspolizei

Die Kantonspolizei übt im Bereich der Sportveranstaltungen ihre Aufgaben zur Vorbeugung und bei Einsätzen gemäss der Gesetzgebung über die Kantonspolizei aus. Sie vollzieht die vom Oberamtmann angeordneten Massnahmen.

Die Kantonspolizei ist über einen Polizeioffizier zuständig für:

  1. die Anordnung der definitiven Einziehung und des Unbrauchbarmachens gefährlicher Gegenstände (Art. 2 Abs. 3 des Beitrittsgesetzes);
  2. die Identitätskontrolle der Besucherinnen und Besucher (Art. 3a Abs. 3 des Konkordats);
  3. die Anordnung des Rayonverbots und die Mitteilung desselben an die anderen zuständigen Behörden (Art. 4 und 5 des Konkordats);
  4. die Anordnung einer Meldeauflage (Art. 6 und 7 des Konkordats);
  5. die Anordnung des Polizeigewahrsams (Art. 8 und 9 des Konkordats und Art. 2 Abs. 4 des Beitrittsgesetzes);
  6. die Weitergabe aller Informationen nach Artikel 13 Abs. 3 des Konkordats an das Bundesamt für Polizei;
  7. die Information der Behörden eines anderen Kantons in den im Konkordat vorgesehenen Fällen;
  8. die Weitergabe von Personendaten an die Organisatoren von Sportveranstaltungen in der Schweiz und die Ermächtigung dieser Organisatoren zur Weitergabe der Daten.

Art. 4 Verfahren und Rechtsmittel

Die von der Kantonspolizei getroffenen Verfügungen sind unverzüglich dem zuständigen Oberamtmann zu melden.

Die Entscheide können gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden. Die Zuständigkeit des Oberamtmannes zur Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams (Art. 2 Abs. 4 des Beitrittsgesetzes) bleibt vorbehalten.

Art. 5 Aufhebung

Die Verordnung vom 19. Dezember 2006 über Massnahmen gegen Gewalt bei Sportveranstaltungen (SGF 550.13) wird aufgehoben.

Art. 6 Änderung

Die Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (SGF 550.12) wird wie folgt geändert:

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.

Egress

2010_046

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
30.03.2010 Erlass Grunderlass 01.05.2010 2010_046
11.12.2012 Art. 1 geändert 01.01.2013 2012_124
24.03.2014 Art. 1 geändert 01.05.2014 2014_031
24.03.2014 Art. 2 geändert 01.05.2014 2014_031
24.03.2014 Art. 3 geändert 01.05.2014 2014_031

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 30.03.2010 01.05.2010 2010_046
Art. 1 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_124
Art. 1 geändert 24.03.2014 01.05.2014 2014_031
Art. 2 geändert 24.03.2014 01.05.2014 2014_031
Art. 3 geändert 24.03.2014 01.05.2014 2014_031