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610.16

Verordnung über das Vorgehen beim Bezug von Forderungen des Staates

vom 05.11.2024 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2025)

Präambel

Vorgehen beim Bezug von Forderungen des Staates – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

Auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung legt das Vorgehen beim Bezug der Beträge von Rechnungen fest, die von den Direktionen, den Ämtern und den Anstalten des Staates mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit ausgestellt werden.

Die diesbezüglichen besonderen Bestimmungen des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

Art. 2 Fälligkeit

Die übliche Zahlungsfrist für Rechnungen beträgt 30 Tage.

Auf den Rechnungen steht unter der Rubrik «Fälligkeit» die Zahlungsfrist.

Art. 3 Verzugszins

Für Rechnungen, die nicht innerhalb der Zahlungsfrist beglichen werden, wird ab dem Fälligkeitstermin ein Verzugszins berechnet.

Der Zinssatz entspricht dem in Anwendung von Artikel 207 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern festgesetzten Satz.

Art. 4 Mahnung

Für Rechnungen, die nicht innerhalb der Zahlungsfrist beglichen werden, verschickt die Inkassostelle eine Mahnung.

In der Mahnung wird eine zusätzliche Zahlungsfrist von 20 Tagen festgelegt.

Art. 5 Zahlungsaufforderung und Betreibung

Wird die Rechnung nicht innerhalb der in der Mahnung gesetzten Frist bezahlt, so stellt die Inkassostelle der Schuldnerin oder dem Schuldner eine Zahlungsaufforderung zu.

Die Zahlungsfrist nach einer Zahlungsaufforderung beträgt 10 Tage.

Wird die Rechnung nicht innerhalb der in der Zahlungsaufforderung gesetzten Frist bezahlt, so wird die Betreibung eingeleitet.

Art. 6 Inkassospesen

Die Inkassospesen gehen zu Lasten der Schuldnerin oder des Schuldners, nach folgendem Tarif:

  1. Mahnung: Fr. 10
  2. Zahlungsaufforderung: Fr. 25
  3. Erfassung eines Betreibungsbegehrens: Fr. 30

Kosten, die der Inkassostelle von Dritten in Rechnung gestellt werden, wie Betreibungskosten und Kosten für die Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts, werden der Schuldnerin oder dem Schuldner weiterverrechnet.

Art. 7 Zahlungsvereinbarung

Sollte die Zahlung innerhalb der vorgesehenen Frist für die Schuldnerin oder den Schuldner mit einer besonderen Härte verbunden sein, so kann die Inkassostelle auf ein schriftliches und begründetes Gesuch hin eine Stundung oder Ratenzahlung gewähren.

Der Verzugszins bleibt geschuldet.

Wird die Zahlungsvereinbarung nicht eingehalten, so wird das Mahnverfahren gegen die Schuldnerin oder den Schuldner eingeleitet oder wieder aufgenommen.

Egress

2024_086

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.11.2024 Erlass Grunderlass 01.01.2025 2024_086

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 05.11.2024 01.01.2025 2024_086