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612.21

Verordnung über die massgebenden Beträge gemäss der letzten Staatsrechnung

vom 03.06.2025 (Fassung in Kraft getreten am 03.06.2025)

Präambel

Beträge gemäss der letzten Staatsrechnung – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Artikel 45 und 46 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV);

gestützt auf die Artikel 141 und 198 Abs. 2 des Grossratsgesetzes vom 6. September 2006 (GRG);

gestützt auf Artikel 134b des Gesetzes vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte (PRG);

gestützt auf die Artikel 30, 43 und 44 des Gesetzes vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates (FHG);

gestützt auf das Dekret vom 21. Mai 2025 zur Staatsrechnung des Kantons Freiburg für das Jahr 2024;

in Erwägung:

Die Gesamtausgaben oder der Gesamtaufwand der Staatsrechnung dienen laut der Kantonsverfassung und den oben genannten Gesetzen als Berechnungsgrundlage für die Beträge, ab denen ein Erlass dem Finanzreferendum untersteht, im Grossen Rat eine Genehmigung durch die Mehrheit der Mitglieder erforderlich ist oder ein Verpflichtungskredit vorgelegt werden muss, und für die Erteilung gewisser finanzieller Befugnisse an den Grossen Rat und an den Staatsrat.

Im Interesse der Transparenz und zur Bekanntmachung der letzten aktualisierten Zahlen müssen die für diese Erlasse geltenden massgebenden Beträge jedes Jahr, unmittelbar nachdem der Grosse Rat das Dekret zur Staatsrechnung genehmigt hat, veröffentlicht werden.

Auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

Art. 1

Für die Berechnung der Beträge nach Artikel 2 ist die Staatsrechnung massgebend, die vom Grossen Rat vor der Annahme des Gesetzes- oder Dekretsentwurfs durch den Staatsrat oder vor dem Entscheid des Staatsrats genehmigt worden ist.

Art. 2

Auf der Grundlage der Staatsrechnung 2024 des Kantons Freiburg, die vom Grossen Rat am 21. Mai 2025 genehmigt worden ist, gelten die folgenden massgebenden Beträge:

Verfassungs- und Rechtsgrundlagen Satz Bezugsgrundlage Beträge
♦ Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (Art. 45 und 46)
– obligatorisches Finanzreferendum > 1 % Gesamtausgaben * > Fr. 45'940'183
– fakultatives Finanzreferendum > ¼ % Gesamtausgaben * > Fr. 11'485'046
♦ Grossratsgesetz vom 6. September 2006 (Art. 141)
– einmalige Ausgaben > ⅛ % Gesamtausgaben * > Fr. 5'742'523
– wiederkehrende Ausgaben > 1/40 % Gesamtausgaben * > Fr. 1'148'505
– Einnahmenreduktionen > ⅛ % Gesamtausgaben * > Fr. 5'742'523
♦ Gesetz vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte (Art. 134b)
– Studienkredite > ½ ‰ Gesamtausgaben * > Fr. 2'297'009
♦ Gesetz vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates
– Art. 30: Verpflichtungskredit für Investitionsausgaben, Ausgaben für Umbau und Renovierung sowie für Investitionsbeiträge > ⅛ % Gesamtausgaben * > Fr. 5'742'523
– Art. 43: Befugnisse des Grossen Rates
• Erwerb und Veräusserung von Vermögenswerten des Finanzvermögens > ½ % Gesamtaufwand ** > Fr. 21'701'020
• weitere finanzielle Befugnisse > 0,2 ‰ Gesamtaufwand ** > Fr. 868'041
– Art. 44: Befugnisse des Staatsrats
• Erwerb und Veräusserung von Vermögenswerten des Finanzvermögens ≤ ½ % Gesamtaufwand ** ≤ Fr. 21'701'020
• weitere finanzielle Befugnisse ≤ 0,2 ‰ Gesamtaufwand ** ≤ Fr. 868'041

*  Gesamtaufwand und -ausgaben 2024: Seite 3 der Sonderpublikation zur Staatsrechnung 2024 des Kantons Freiburg.

** Gesamtaufwand der Erfolgsrechnung 2024: Seite 3 der Sonderpublikation zur Staatsrechnung 2024 des Kantons Freiburg.

Egress

2025_035

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
03.06.2025 Erlass Grunderlass 03.06.2025 2025_035

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 03.06.2025 03.06.2025 2025_035