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631.21

Verordnung über die Umsetzung der Steuerreform

vom 10.12.2019 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2020)

Präambel

Umsetzung der Steuerreform – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 13. Dezember 2018 über die Umsetzung der Steuerreform, namentlich auf Artikel 11;

gestützt auf das Dekret vom 13. Dezember 2018 über die finanziellen Übergangsbeiträge des Staates für die Gemeinden sowie die Pfarreien und Kirchgemeinden, namentlich auf Artikel 4 Abs. 3;

gestützt auf Artikel 201 Abs. 5 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG);

auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

In dieser Verordnung wird die Umsetzung der Steuerreformgesetzgebung geregelt, namentlich:

  1. die Ausführungsbestimmungen für die Übergangsbeiträge zugunsten der Gemeinden sowie der Pfarreien und Kirchgemeinden und
  2. die Ausführungsbestimmungen für den Bezug und die Zuteilung der Sozialabgabe.

Art. 2 Verteilschlüssel für den Basisbeitrag für die Gemeinden

Der Basisbeitrag wird unter den Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufgeteilt:

  1. Für die Jahre 2020, 2021 und 2022 richtet sich der Verteilschlüssel nach den geschätzten Steuerausfällen infolge der Gewinnsteuersatzsenkung und der Abschaffung der Steuerstatus pro Gemeinde insgesamt, wobei die Schätzungen auf der jeweils jüngsten amtlichen Steuerstatistik beruhen, das heisst auf den Statistiken der Jahre 2017, 2018 und 2019.
  2. Für die Jahre 2023, 2024, 2025 und 2026 richtet sich der Verteilschlüssel nach den Einnahmenschwankungen bei der Gewinn- und Kapitalsteuer pro Gemeinde, wie sie sich aus dem Vergleich der amtlichen statistischen Daten vor und nach Inkrafttreten der Steuerreform, das heisst der Daten 2019 und 2020 ergeben.

Haben in einer Gemeinde ein oder mehrere Unternehmen ab 1. Januar 2017 freiwillig auf ihren besonderen Steuerstatus verzichtet, so werden die für die Berechnung der Verteilschlüssel dieser Gemeinden massgebenden Zahlen so angepasst, dass sie den Zahlen bei Wegfall des Steuerstatus per 1. Januar 2020 entsprechen. Diesen Anpassungen zugrundegelegt werden das Präzipuum und die Aufteilung zwischen inländischer und ausländischer Tätigkeit gemäss Steuererklärung für die letzte Steuerperiode, während der das oder die Unternehmen vom besonderen Steuerstatus profitiert hat oder haben.

Kommt es in den Jahren, in denen der Übergangsbeitrag ausgezahlt wird, zu Gemeindezusammenschlüssen, so werden für die Bestimmung der Verteilschlüssel und des Übergangsbeitrags für die neue Gemeinde die nach Absatz 1 geschätzten Steuerausfälle der einzelnen am Zusammenschluss beteiligten Gemeinden zusammengezählt.

Art. 3 Verteilschlüssel für den Basisbeitrag für die Pfarreien und Kirchgemeinden

Der Basisbeitrag wird unter den Pfarreien und Kirchgemeinden nach den Verteilschlüsseln gemäss Artikel 2 nach Gemeindegebieten aufgeteilt.

Der Anteil des Beitrags nach Absatz 1, welcher der katholischen und der reformierten Kirche zugeteilt wird, richtet sich nach den Ergebnissen der Volkszählung von 2000.

Art. 4 Degressive Auszahlung des Basisbeitrags

Der Basisbeitrag wird degressiv ausgezahlt, und zwar:

  1. Für die Gemeinden:
  1. 10 Millionen Franken in den Jahren 2020, 2021 und 2022;
  2. 8 Millionen Franken in den Jahren 2023 und 2024;
  3. 6,75 Millionen Franken in den Jahren 2025 und 2026.
  1. Für die Pfarreien und Kirchgemeinden:
  1. 1,3 Millionen Franken in den Jahren 2020, 2021 und 2022;
  2. 1 Million Franken in den Jahren 2023 und 2024;
  3. 0,9 Millionen Franken in den Jahren 2025 und 2026.

Art. 5 Ergänzungsbeitrag

Der Staatsrat entscheidet im Herbst 2022 aufgrund der amtlichen Steuerstatistik 2020, ob ein Ergänzungsbeitrag gewährt werden muss. Gegebenenfalls kann der entsprechende Beitrag in die Voranschläge 2023 der Gemeinden sowie der Pfarreien und Kirchgemeinden eingestellt werden. Die Berechnung wird während sieben Jahren, das heisst bis 2028, jährlich aktualisiert.

Der Ergänzungsbeitrag berechnet sich aus der Differenz zwischen dem jährlichen Basisbeitrag von 9,6 Millionen Franken und dem Drittel der Mehreinnahmen des Staates aus der direkten Bundessteuer. Die  Obergrenze liegt bei 5,4 Millionen Franken pro Jahr.

Der allfällige Ergänzungsbeitrag wird so aufgeteilt, dass 88,5 % an die Gemeinden und 11,5 % an die Pfarreien und Kirchgemeinden gehen.

Die jeweiligen Anteile des Ergänzungsbeitrags werden nach den Verteilschlüsseln nach Artikel 2 und 3 unter den Gemeinden sowie unter den Pfarreien und Kirchgemeinden aufgeteilt.

Art. 6 Härtefallbeitrag

Die Gemeinden, die einen Härtefallbeitrag gemäss Artikel 5 des Dekrets erhalten, und die entsprechenden Beträge werden in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 7 Zahlungsmodalitäten

Die Beträge zugunsten der Gemeinden (Basisbeitrag, allfälliger Ergänzungsbeitrag und allfälliger Härtefallbeitrag) werden ihnen auf ihrem Kontokorrent bei der Finanzverwaltung gutgeschrieben und jeweils am 30. Juni jeden Jahres verbucht.

Die Beträge zugunsten der Pfarreien und Kirchgemeinden werden am 30. Juni jeden Jahres auf das bei der Kantonalen Steuerverwaltung (KSTV) angegebene Bank- oder Postkonto der einzelnen Pfarreien und Kirchgemeinden überwiesen. Umfasst eine Gemeinde mehrere Pfarreien bzw. Kirchgemeinden oder erstreckt sich eine Pfarrei oder Kirchgemeinde über mehrere Gemeinden, wird der Betrag dem Sitz der Pfarrei oder der Kirchgemeinde überwiesen.

Art. 8 Berichterstattungspflicht

Die KSTV erstellt und liefert ab 2022 jedes Jahr im vierten Quartal eine statistische Tabelle nach Gemeinden.

Die Tabelle enthält einen Vergleich der Steuereinnahmen von den juristischen Personen vor und nach Inkrafttreten der Steuerreform, aufgrund folgender Zahlen:

  1. Vergleich Stand Steuerjahr 2019 und Steuerjahr 2020 für die 2022 gelieferte Tabelle;
  2. Vergleich Stand Steuerjahr 2019 und Steuerjahr 2021 für die 2023 gelieferte Tabelle;
  3. Vergleich Stand Steuerjahr 2019 und Steuerjahr 2022 für die 2024 gelieferte Tabelle;
  4. Vergleich Stand Steuerjahr 2019 und Steuerjahr 2023 für die 2025 gelieferte Tabelle;
  5. Vergleich Stand Steuerjahr 2019 und Steuerjahr 2024 für die 2026 gelieferte Tabelle.

Die KSTV unterbreitet die Tabellen dem Freiburger Gemeindeverband und bespricht sie mit ihm, bevor sie sie den Gemeinden zustellt.

Art. 9 Sozialabgabe: Untergrenzen

Artikel 4 Abs. 4 des Beschlusses vom 13. Februar 2001 über die Fälligkeit und den Bezug der Steuerforderungen gilt sinngemäss für die Fakturierung der Akontozahlung.

Die Ausführungsbestimmungen über den Bezug der direkten Kantonssteuern gelten für den Bezug der Sozialabgabe punkto

  1. Verzugs- und Vergütungszins;
  2. betragsmässige Begrenzung für die Verbuchung von Zinsen;
  3. betragsmässige Begrenzung für den Bezug oder die Rückerstattung des Saldos zugunsten des Staates oder der steuerpflichtigen Person.

Art. 10 Übergangsbestimmungen

Die Zahlung an die Gemeinden nach Artikel 7 Abs. 1 wird erstmals 2020 geleistet.

Die Zahlung an die Pfarreien und Kirchgemeinden nach Artikel 2 Abs. 2 wird bis zur Validierung der einschlägigen Dekretsbestimmungen sistiert. Die den Pfarreien und Kirchgemeinden geschuldeten Beträge werden gegebenenfalls direkt nach der Validierung überwiesen.

A1 ANHANG 1 – Härtefallbeiträge, nach Gemeinden, für die Jahre 2020 und 2021 – Überweisung am 30.06.2020 und 30.06.2021 (Art. 6)

Art. A1-1 SAANEBEZIRK

Der Ausgleich für die Gemeinden des Saanebezirks beträgt:

Nr. Gemeinde Härtefallbeitrag (in Franken)
2171 Arconciel 20'000
2173 Autigny
2174 Avry 40'000
2175 Belfaux 50'000
2234 La Brillaz
2177 Chénens
2183 Corminbœuf 40'000
2185 Corserey
2186 Cottens
2189 Ependes
2194 Ferpicloz
2196 Fribourg/Freiburg
2236 Gibloux 450'000
2197 Givisiez 200'000
2198 Granges-Paccot
2200 Grolley
2233 Hauterive 40'000
2206 Marly
2208 Matran
2220 Le Mouret
2211 Neyruz 10'000
2213 Noréaz
2216 Pierrafortscha
2217 Ponthaux
2221 Prez-vers-Noréaz 80'000
2225 Senèdes
2235 La Sonnaz 70'000
2226 Treyvaux
2228 Villars-sur-Glâne
2230 Villarsel-sur-Marly
TOTAL 1'000'000

Art. A1-2 SENSEBEZIRK

Der Ausgleich für die Gemeinden des Sensebezirks beträgt:

Nr. Gemeinde Härtefallbeitrag (in Franken)
2291 Alterswil 50'000
2295 Bösingen 170'000
2292 Brünisried
2293 Düdingen 640'000
2294 Giffers 200'000
2296 Heitenried
2299 Plaffeien 60'000
2300 Plasselb
2301 Rechthalten
2302 St. Antoni 20'000
2303 St. Silvester
2304 St. Ursen 20'000
2305 Schmitten
2306 Tafers 40'000
2307 Tentlingen 30'000
2308 Ueberstorf
2309 Wünnewil-Flamatt 410'000
TOTAL 1'640'000

Art. A1-3 GREYERZBEZIRK

Der Ausgleich für die Gemeinden des Greyerzbezirks beträgt:

Nr. Gemeinde Härtefallbeitrag (in Franken)
2162 Bas-Intyamon
2123 Botterens
2124 Broc 140'000
2125 Bulle 2'060'000
2128 Châtel-sur-Montsalvens
2129 Corbières
2130 Crésuz
2131 Echarlens
2134 Grandvillard
2135 Gruyères 70'000
2137 Hauteville
2121 Haut-Intyamon
2138 Jaun
2140 Marsens
2143 Morlon
2145 Le Pâquier
2122 Pont-en-Ogoz
2147 Pont-la-Ville
2148 Riaz
2149 La Roche
2152 Sâles
2153 Sorens 340'000
2163 Val-de-Charmey
2155 Vaulruz
2160 Vuadens
TOTAL 2'610'000

Art. A1-4 SEEBEZIRK

Der Ausgleich für die Gemeinden des Seebezirks beträgt:

Nr. Gemeinde Härtefallbeitrag (in Franken)
2250 Courgevaux 170'000
2254 Courtepin 50'000
2257 Cressier 170'000
2258 Fräschels
2259 Galmiz
2260 Gempenach
2261 Greng
2262 Gurmels
2265 Kerzers 220'000
2266 Kleinbösingen
2271 Meyriez
2272 Misery-Courtion
2284 Mont-Vully
2274 Muntelier
2275 Murten/Morat
2276 Ried bei Kerzers
2278 Ulmiz
TOTAL 610'000

Art. A1-5 GLANEBEZIRK

Der Ausgleich für die Gemeinden des Glanebezirks beträgt:

Nr. Gemeinde Härtefallbeitrag (in Franken)
2061 Auboranges
2063 Billens-Hennens
2066 Chapelle
2067 Le Châtelard
2068 Châtonnaye 10'000
2072 Ecublens
2116 La Folliaz
2079 Grangettes
2086 Massonnens
2087 Mézières
2089 Montet
2096 Romont 620'000
2097 Rue
2099 Siviriez
2115 Torny
2102 Ursy 70'000
2111 Villaz-Saint-Pierre 90'000
2114 Villorsonnens
2113 Vuisternens-devant-Romont 60'000
TOTAL 850'000

Art. A1-6 BROYEBEZIRK

Der Ausgleich für die Gemeinden des Broyebezirks beträgt:

Nr. Gemeinde Härtefallbeitrag (in Franken)
2053 Belmont-Broye
2008 Châtillon
2009 Cheiry
2055 Cheyres-Châbles
2011 Cugy 10'000
2051 Delley-Portalban
2054 Estavayer 790'000
2016 Fétigny 30'000
2022 Gletterens
2025 Lully
2027 Ménières 10'000
2029 Montagny 40'000
2050 Les Montets 20'000
2035 Nuvilly
2038 Prévondavaux
2041 Saint-Aubin 70'000
2043 Sévaz 40'000
2044 Surpierre
2045 Vallon
TOTAL 1'010'000

Art. A1-7 VIVISBACHBEZIRK

Der Ausgleich für die Gemeinden des Vivisbachbezirks beträgt:

Nr. Gemeinde Härtefallbeitrag (in Franken)
2321 Attalens 10'000
2323 Bossonnens 10'000
2325 Châtel-Saint-Denis
2337 Le Flon
2328 Granges 10'000
2333 Remaufens
2335 Saint-Martin
2336 Semsales
2338 La Verrerie 110'000
TOTAL 140'000

Art. A1-8 ZUSAMMENFASSUNG

Der Härtefallbeitrag für alle Gemeinden des Kantons für die Jahre 2020 und 2021 beträgt:

Bezirke Härtefallbeitrag (in Franken)
Saanebezirk 1'000'000
Sensebezirk 1'640'000
Greyerzbezirk 2'610'000
Seebezirk 610'000
Glanebezirk 850'000
Broyebezirk 1'010'000
Vivisbachbezirk 140'000
TOTAL 7'860'000

Egress

2019_099

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
10.12.2019 Erlass Grunderlass 01.01.2020 2019_099

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 10.12.2019 01.01.2020 2019_099