Der Staatsrat entscheidet im Herbst 2022 aufgrund der amtlichen Steuerstatistik 2020, ob ein Ergänzungsbeitrag gewährt werden muss. Gegebenenfalls kann der entsprechende Beitrag in die Voranschläge 2023 der Gemeinden sowie der Pfarreien und Kirchgemeinden eingestellt werden. Die Berechnung wird während sieben Jahren, das heisst bis 2028, jährlich aktualisiert.
Der Ergänzungsbeitrag berechnet sich aus der Differenz zwischen dem jährlichen Basisbeitrag von 9,6 Millionen Franken und dem Drittel der Mehreinnahmen des Staates aus der direkten Bundessteuer. Die Obergrenze liegt bei 5,4 Millionen Franken pro Jahr.
Der allfällige Ergänzungsbeitrag wird so aufgeteilt, dass 88,5 % an die Gemeinden und 11,5 % an die Pfarreien und Kirchgemeinden gehen.
Die jeweiligen Anteile des Ergänzungsbeitrags werden nach den Verteilschlüsseln nach Artikel 2 und 3 unter den Gemeinden sowie unter den Pfarreien und Kirchgemeinden aufgeteilt.