Die Abzüge nach den Artikeln 3–8 gelten nur für die hauptberuflich ausgeübten unselbstständigen Tätigkeiten; einfache Nebenbeschäftigungen sind ausgeschlossen.
Arbeitet ein Ehegatte im Beruf oder im Betrieb des anderen Ehegatten oder eine eingetragene Partnerin bzw. ein eingetragener Partner im Beruf oder im Betrieb der bzw. des anderen, so sind die Abzüge nur zulässig, wenn ein Arbeitsverhältnis nachgewiesen werden kann, das Grundlage einer Abrechnung mit den Sozialversicherungen ist und das den Rahmen der ehelichen Beistandspflicht oder der Beistandspflicht im Rahmen der eingetragenen Partnerschaft eindeutig übersteigt.
Der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner kann keine zusätzlichen Fahrkosten abziehen, wenn sie oder er für die Fahrt zur Arbeitsstätte dasselbe Fahrzeug wie die steuerpflichtige Person benützt.
Bei Fahrgemeinschaften, d. h. bei gemeinsamen Fahrten mit Arbeitskollegen, kann der volle Fahrkostenabzug nur einmal gewährt werden.
Nicht abziehbar sind die vom Arbeitgeber oder einem Dritten übernommenen Aufwendungen, der durch die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person bedingte Privataufwand (sog. Standesauslagen) und die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie (Art. 35 Bst. a DStG).
Wird die Arbeit das ganze Jahr ausgeübt, so werden grundsätzlich 220 Arbeitstage im Jahr berücksichtigt.