Als Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, gelten Aufwendungen für Massnahmen, die zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. In Frage kommen Investitionen für den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden.
Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien sind insbesondere:
- Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle, wie:
| 1. | Wärmedämmung von Böden, Wänden, Dächern und Decken gegen Aussenklima, unbeheizte Räume und Erdreich, | ||
| 2. | Ersetzen bestehender Fenster durch energetisch bessere Fenster, | ||
| 3. | Anbringen von Fugendichtungen, | ||
| 4. | Einrichten von unbeheizten Windfängen, | ||
| 5. | Ersetzen von Jalousieläden, Rollläden; | ||
- Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen, wie z. B.:
| 1. | Ersatz des Wärmeerzeugers, ausgenommen ist der Ersatz durch ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen, | ||
| 2. | Ersatz von Wassererwärmern, ausgenommen ist der Ersatz von Durchlauferhitzern durch zentrale Wassererwärmer, | ||
| 3. | Anschluss an eine Fernwärmeversorgung, | ||
| 4. | Einbau von Wärmepumpen, Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Als zu fördernde erneuerbare Energien gelten: Sonnenenergie, Geothermie, mit oder ohne Wärmepumpen nutzbare Umgebungswärme, Windenergie und Biomasse inkl. Holz oder Biogas; die Nutzung der Wasserkraft wird im Rahmen des Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) nicht gefördert, | ||
| 5. | Einbau und Ersatz von Installationen, die in erster Linie der rationellen Energienutzung dienen, wie: | ||
| 5.1. | Regelungen, thermostatische Heizkörperventile, Umwälzpumpen, Ventilatoren, | ||
| 5.2. | Wärmedämmungen von Leitungen, Armaturen oder des Heizkessels, | ||
| 5.3. | Messeinrichtungen zur Verbrauchserfassung und zur Betriebsoptimierung, | ||
| 5.4. | Installationen im Zusammenhang mit der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung, | ||
| 6. | Kaminsanierung im Zusammenhang mit dem Ersatz eines Wärmeerzeugers, | ||
| 7. | Massnahmen zur Rückgewinnung von Wärme, z. B. bei Lüftungs- und Klimaanlagen; | ||
- Kosten für energietechnische Analysen und Energiekonzepte;
- Kosten für den Ersatz von Haushaltgeräten mit grossem Stromverbrauch, wie Kochherden, Backöfen, Kühlschränken, Tiefkühlern, Geschirrspülern, Waschmaschinen, Beleuchtungsanlagen usw., die im Gebäudewert eingeschlossen sind.
Werden die Massnahmen durch öffentliche Gemeinwesen subventioniert, so kann die steuerpflichtige Person nur die Kosten abziehen, die sie selbst trägt.