Der Staat erhebt:
- Handänderungssteuern auf den entgeltlichen Grundstücksübertragungen, die Grundstücke im Kanton betreffen (Handänderungssteuern);
- Steuern auf Grundpfandrechten, die zu Lasten von im Kanton gelegenen Grundstücken errichtet werden.
635.1.1
gestützt auf den Artikel 15 Abs. 1 der Staatsverfassung des Kantons Freiburg vom 7. Mai 1857;
nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 27. Juni 1995;
auf Antrag dieser Behörde,
Der Staat erhebt:
Die Gemeinden können für die auf ihrem Gemeindegebiet gelegenen Grundstücke eine Zusatzabgabe auf den Handänderungssteuern erheben.
Betrifft ein Geschäft zwei oder mehrere Gemeinden des Kantons, so werden die Zusatzabgaben nach Massgabe der Bemessungsgrundlagen zur Erhebung der Handänderungssteuern für die betreffenden Grundstücke aufgeteilt.
Entscheide über Handänderungssteuern sind ebenso für die Zusatzabgaben verbindlich.
Als Grundstücksübertragungen gelten:
Die Erneuerung oder Verlängerung der Rechte nach Absatz 1 gilt als Begründung.
Den Grundstücksübertragungen werden gleichgestellt:
Die Grundpfandrechtssteuern werden erhoben:
Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind die in Artikel 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches umschriebenen Grundstücke.
Immobiliengesellschaften sind:
Nicht steuerpflichtig sind:
Von den Handänderungssteuern befreit sind:
Die Stellung der eingetragenen Partner entspricht derjenigen der Ehegatten.
Von den Grundpfandrechtssteuern sind befreit:
Die Steuern und Zusatzabgaben schulden:
Mehrere Schuldner haften solidarisch für die Bezahlung der Steuern und Zusatzabgaben.
Die Erben haften bis zur Höhe ihres Erbanteils solidarisch für die Bezahlung der vom Erblasser geschuldeten Steuern und Zusatzabgaben.
Die Handänderungssteuern berechnen sich auf der Grundlage der vereinbarten Leistungen, sofern sie mindestens dem Verkehrswert des Grundstücks und seiner Bestandteile oder bei Übertragung eines beschränkten dinglichen Rechts dem Realwert entsprechen; vorbehalten sind die Artikel 14 und 15.
Die vereinbarten Leistungen werden als diesen Werten entsprechend vermutet. Dazu werden alle Leistungen gezählt, zu denen sich der Erwerber gegenüber der anderen Partei oder Dritten verpflichtet; auch das Erlöschen einer unvollkommenen Obligation gilt als Leistung.
Bei Zwangsverwertung eines Grundstücks berechnen sich die Handänderungssteuern auf der Grundlage der vereinbarten Leistungen.
Für die Abtretung oder den Verzicht auf ein Recht zum Erwerb eines Grundstücks oder auf ein Vorkaufsrecht gilt als Bemessungsgrundlage die Leistung für den Erwerb des Rechts.
Beim Verkauf einer schlüsselfertigen Liegenschaft oder bei einem Kaufvertrag mit Werkvertrag werden die Abgaben auf dem Gesamtpreis erhoben, nämlich dem Preis für das Land und jenem für das Bauwerk. Dem Eintragungsbegehren für das Grundbuch muss in diesen Fällen der Werkvertrag beigelegt werden.
Beteiligt sich der Erwerber an Infrastruktur- oder Erschliessungskosten für Bauland, so wird als Bemessungsgrundlage der gesamte Wert der Bauarbeiten berücksichtigt, die der Erwerber zu bezahlen hat.
Ist bei einer Grundstücksübertragung die Gegenleistung in periodischen Zahlungen zu erbringen, so gilt als Bemessungsgrundlage der kapitalisierte Wert dieser Leistungen; dabei erfolgt die Kapitalisierung nach den üblichen in Gerichtssachen verwendeten Tabellen; es wird berücksichtigt, ob es sich um eine Zeitrente, eine Leibrente oder um eine ewige Rente handelt. Werden indessen unbefristete, nicht abtretbare, nicht übertragbare und persönliche Rechte an eine juristische Person übertragen, so erfolgt die Kapitalisierung wie für eine Rente auf zwanzig Jahre.
Die für die Kapitalisierung erforderlichen Sätze werden vom Staatsrat festgesetzt.
Für die Ausbeutung eines Grundstücks, namentlich für Bergwerke, Steinbrüche, Kiesgruben und Torfland, gilt als Bemessungsgrundlage die Leistung für den Erwerb des Rechts und die Leistung für die Ausübung des Rechts.
Sind die Leistungen für den Erwerb oder die Ausübung des Rechts in periodischen Zahlungen zu erbringen, so werden die Steuern jährlich für jede Steuerperiode erhoben.
Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr oder allenfalls das Geschäftsjahr.
Steht die Leistung des Erwerbers in einem Missverhältnis zum Wert des erworbenen Objekts, so wird der Erwerb vollständig einer entgeltlichen Übertragung gleichgestellt, sofern die Umstände nicht darauf schliessen lassen, dass diese Wertdifferenz einer Schenkungsabsicht entspricht.
Werden gleichwertige Objekte getauscht, so gilt als Bemessungsgrundlage der Wert eines Tauschobjekts. Bei unterschiedlichen Werten gilt der höhere Wert als Bemessungsgrundlage. Bei einem Aufpreis werden der tiefere Wert sowie der Aufpreis als Bemessungsgrundlage berücksichtigt.
Für den Erwerb oder die Vergrösserung einer Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft gilt als Bemessungsgrundlage der Verkehrswert der Grundstücke im Verhältnis der erworbenen Aktien oder Gesellschaftsanteile.
Beim erstmaligen rechtlichen Erwerb von Wohneigentum zur Eigennutzung als Hauptwohnsitz wird die Bemessungsgrundlage bei einem Gesamtpreis für das Land und das Bauwerk von bis zu 1'000'000 Franken um 500'000 Franken reduziert. Bei einem Gesamtpreis von 1'000'001–1'500'000 Franken wird die Bemessungsgrundlage um 250'000 Franken reduziert. Liegt der Gesamtpreis über 1'500'000 Franken oder gilt nur der Landwert als Bemessungsgrundlage, ohne Wert des Bauwerks, so wird kein Abzug gewährt.
Bei mehreren Erwerbern, von denen nur einer die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, wird der Freibetrag von 500'000 Franken beziehungsweise von 250'000 Franken für das ganze Wohneigentum im Verhältnis zum von dieser Person erworbenen Anteil reduziert. Dasselbe gilt auch, wenn beim erstmaligen Eigentumserwerb nur ein Anteil an gemeinschaftlichem Wohneigentum erworben wird und der Erwerber die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.
Die notarielle Urkunde enthält die Bestätigung des Erwerbers, wonach die Bedingung des erstmaligen Wohneigentumserwerbs zur Eigennutzung erfüllt ist und das Wohneigentum von ihm unmittelbar und für mindestens zwei Jahre im Wesentlichen und persönlich als Hauptwohnsitz genutzt werden wird.
Ist eine der Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllt oder fällt sie weg, so ist der Erwerber verpflichtet, dies innerhalb von 30 Tagen dem zuständigen Grundbuchamt zu melden, das ausser im Todesfall die Steuern und Zusatzabgaben nachfordert.
Die Anwendung der Strafbestimmungen bleibt vorbehalten.
Die Grundpfandrechtssteuern werden auf dem im Grundbuch eingetragenen Betrag bzw. auf dessen Erhöhung erhoben.
Die Handänderungssteuern werden zum Satz von 1,5 % erhoben.
Die Zusatzabgabe darf 100 % der Handänderungssteuer nicht übersteigen.
Anwendbar ist der bei Abschluss des Rechtsgeschäftes geltende Satz.
Die Gemeinden teilen dem Grundbuchamt ihres Bezirks den Satz ihrer Zusatzabgabe und jede Änderung dieses Satzes mit.
Die Grundpfandrechtssteuern werden zum Satz von 0,75 % erhoben.
Sie werden für Grundpfandrechte, die der Sicherung eines vom Bund in Anwendung der Gesetzgebung des Bundes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung gewährten Darlehens dienen, zum Satz von 0,40 % erhoben.
Werden Grundpfandrechte nach Absatz 2 abgetreten, so wird eine Grundpfandsteuer zum Satz von 0,35 % erhoben.
Die Vollzugsbehörden sind:
Das für die direkten Steuern zuständige Amt[4] teilt auf Ersuchen die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Elemente mit. Diese Daten können durch ein elektronisches Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.
Das für die direkten Steuern zuständige Amt meldet den zuständigen Grundbuchämtern von Amtes wegen die ihm zur Kenntnis gelangten Fälle von Aktienübertragungen oder Übertragungen von Gesellschaftsanteilen im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Bst. e sowie die Fälle der nachträglichen Besteuerung nach den Artikeln 20 Abs. 2 und 103 Abs. 3 und 5 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern.
Die für die Bau- und Raumplanung zuständige Direktion[5] teilt dem zuständigen Grundbuchamt von Amtes wegen die von ihr ausgestellten Abbaubewilligungen für die Ausbeutung eines Grundstücks mit.
Der Staatsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und übt die Oberaufsicht aus.
Die Direktion sorgt für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes. Sie erteilt die nötigen Weisungen an die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Verwaltungsorgane und kann Kontrollen durchführen.
Sie entscheidet:
Sie verfügt die in diesem Gesetz für Übertretungen vorgesehenen Bussen und zeigt dem ordentlichen Strafrichter die Vergehen nach Artikel 58 Abs. 1 an.
Die Grundbuchämter sind Veranlagungs- und Nachsteuerbehörde für die Steuern und die Zusatzabgaben, welche die in ihrem Grundbuchkreis gelegenen Grundstücke betreffen.
Betrifft ein Geschäft Grundstücke, die in zwei oder mehreren Bezirken gelegen sind, und können keine getrennten Veranlagungen vorgenommen werden, so führt das Grundbuchamt, dem das Grundstück mit der grössten Fläche zugeordnet ist, die Gesamtveranlagung durch.
Die Grundbuchämter entscheiden von Amtes wegen über die Befreiung von der Steuerpflicht, soweit diese nicht in die Kompetenz der Direktion fällt. Sie entscheiden auch über die Rückerstattungsgesuche.
Der mit dem Inkasso beauftragte Dienst zieht die Steuern, die Zusatzabgaben, die Verzugszinsen und die Bussen ein und führt darüber Buch.
Er erhebt für den Staat eine Inkassoprovision, die auf dem Betrag der geschuldeten Zusatzabgabe zu einem vom Staatsrat festgesetzten Satz berechnet wird.
Er ist für die Gewährung einer Stundung oder die Bewilligung von Ratenzahlungen sowie die Grundbuchanmeldung des gesetzlichen Grundpfands zuständig.
Die Veranlagung erfolgt gestützt auf die der Grundbuchanmeldung beigelegten Belege.
Bei Grundstücksübertragungen müssen diese Belege schriftliche und mit der Unterschrift der Vertragsparteien oder ihrer Vertreter versehene Angaben über den Betrag sämtlicher vereinbarter Leistungen enthalten.
Die Parteien und ihre Vertreter, die Urkundsperson und die betreffende Gemeinde müssen die von ihnen angeforderten zusätzlichen Angaben nachreichen. Im Übrigen gelten die Artikel 142, 149, 159, 160 und 162 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern.
Wird der Betrag der vereinbarten Leistungen nicht angegeben oder stimmen die Leistungen offenbar nicht mit dem Verkehrs- oder Realwert überein oder reichen die Grundlagen nicht aus, so können die Grundbuchämter die Steuern nach eigenem Ermessen aufgrund der Angaben, über die sie verfügen, festsetzen; wenn nötig unterbreiten sie den Fall vorgängig einer Schätzungskommission.
Ist eine Eintragung in das Grundbuch nicht erforderlich, so ist der Schuldner oder dessen Vertreter verpflichtet, das steuerpflichtige Geschäft oder den Eintritt der die Steuererhebung begründenden Bedingung dem zuständigen Grundbuchamt innert dreissig Tagen nach Abschluss des Rechtsgeschäfts oder seit dem Eintritt der Bedingung zu melden. Ist eine Bewilligung erforderlich, so steht die Frist während des Bewilligungsverfahrens still, und die Meldung muss innert dreissig Tagen nach Erhalt der Bewilligung erfolgen.
Übertragungen von Aktien oder Gesellschaftsanteilen im Sinne von Artikel 4 Bst. e müssen dem Grundbuchamt innert dreissig Tagen nach dem ersten steuerpflichtigen Geschäft gemeldet werden; jedes spätere Geschäft muss ebenfalls innert dreissig Tagen gemeldet werden.
Die Ausübung des Rechts auf Ausbeutung eines Grundstücks ist dem Grundbuchamt innert dreissig Tagen zu melden. Bei jährlicher Veranlagung reicht die Rechtsinhaberin oder der Rechtsinhaber jedes Jahr innerhalb von drei Monaten nach Ende der Steuerperiode die für die Festlegung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Belege, wie etwa die Abrechnung der abgebauten Kubikmeter, ein.
Die Urkundsperson muss den Schuldner oder seinen Vertreter über seine Pflicht zur fristgerechten Meldung in Kenntnis setzen.
Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Belege, die bei der Meldung einzureichen sind. Der Artikel 29 Abs. 2–4 gilt ebenfalls.
Die Veranlagung wird mit einer datierten und unterzeichneten Rechnung eröffnet, auf der die Bemessungsgrundlage sowie der Betrag der Steuern und der Zusatzabgabe aufgeführt sind. Weicht die Veranlagungsbehörde von der Berechnungsgrundlage, die sich aus den von den Vertragsparteien gelieferten Elementen ergibt, ab, so gibt sie die wesentlichen Gründe dafür an.
Die Rechnung wird dem Schuldner unter Angabe der Zahlungsfrist von dreissig Tagen und der in den Artikeln 42 und 43 vorgesehenen Folgen sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt.
Der Schuldner kann innert dreissig Tagen seit der Zustellung der Rechnung Einsprache erheben.
Eine Einsprache kann innert dreissig Tagen auch gegen Entscheide über Nachsteuern, Übertretungen, Rückerstattungen, die Befreiung von der objektiven Steuerpflicht in Anwendung von Artikel 9 Abs. 1 Bst. a–ebis oder über Verzugs- oder Vergütungszinsen erhoben werden.
Die Direktion entscheidet über die Einsprachen gegen Rechnungen und gegen Entscheide über Nachsteuern und Rückerstattungen sowie über die Einsprachen in Zusammenhang mit der Befreiung von der objektiven Steuerpflicht nach Artikel 9 Abs. 1 Bst. a–ebis, die Einsprachen in Zusammenhang mit Übertretungen und die Einsprachen in Zusammenhang mit dem Verzugs- oder Vergütungszins.
Die Einsprache muss schriftlich erhoben und kurz begründet werden sowie die Anträge des Einsprechers enthalten.
Die Einsprachebehörde kann eine zusätzliche Frist zur Ergänzung der Begründung gewähren.
Auf Einsprachen, die weder Anträge noch eine Begründung enthalten, wird nicht eingetreten.
Die Einsprache schiebt die Fälligkeit der Forderung auf, hemmt aber den Lauf des Verzugszinses nicht.
Die Einsprachebehörde verfügt über dieselben Befugnisse wie beim Erlass des angefochtenen Entscheids.
Sie überprüft den Entscheid als Ganzes, ohne dabei durch die Anträge des Einsprechers gebunden zu sein, auch zu dessen Nachteil und ohne Rücksicht auf einen allfälligen Rückzug der Einsprache. Beabsichtigt die Behörde, den Entscheid zum Nachteil des Einsprechers zu ändern, so teilt sie dies dem Einsprecher mit und setzt ihm eine Frist, in der er seine Bemerkungen einreichen und allenfalls neue Beweismittel vorlegen kann.
Der Einspracheentscheid muss begründet sein und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
Gegen Einsprache- und Erlassentscheide kann beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden.
Entscheide über eine Stundung oder eine Ratenzahlung sind nicht mit Beschwerde anfechtbar.
Das Beschwerdeverfahren richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
Die Beschwerde schiebt die Fälligkeit der Forderung auf, hemmt aber den Lauf des Verzugszinses nicht.
Der Präsident der Beschwerdeinstanz instruiert die Beschwerdesache. Er kann seine Befugnisse durch General- oder Spezialvollmacht an ein anderes Mitglied der Beschwerdeinstanz oder an einen Gerichtsschreiber-Berichterstatter delegierten.
Die Instruktionsbehörde verfügt über dieselben Befugnisse wie die erstinstanzliche Behörde.
Beabsichtigt die Behörde, den Entscheid zum Nachteil des Beschwerdeführers zu ändern, so teilt sie dies dem Beschwerdeführer und der Behörde, deren Entscheid angefochten wird, mit und setzt ihnen eine Frist, in der sie ihre Bemerkungen einreichen und allenfalls neue Beweismittel vorlegen können.
Die Behörde ist durch einen allfälligen Rückzug der Beschwerde nicht gebunden.
Rechtskräftige Entscheide können aus den Gründen und nach dem Verfahren nach den Artikeln 188, 189 und 190 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern, die sinngemäss gelten, revidiert werden.
Die Steuern und die Zusatzabgaben sind innert einer Frist von 30 Tagen an den mit dem Inkasso beauftragten Dienst zu entrichten.
Auf den nicht fristgemäss bezahlten Steuern und Zusatzabgaben wird vom Zeitpunkt der Fälligkeit an ein Verzugszins zu den von der Direktion festgelegten Bedingungen geschuldet.
Werden die Steuern und die Zusatzabgaben nicht innert 30 Tagen nach der Fälligkeit entrichtet, so stellt der mit dem Inkasso beauftragte Dienst dem Schuldner eine Mahnung zu.
Erfolgt die Bezahlung nicht in der mit der Mahnung angesetzten Frist, so kann die Betreibung eingeleitet werden.
Hat der Schuldner seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz oder wurden alle oder ein Teil seiner Vermögensstücke mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne vorgängige Mahnung eingeleitet werden.
Die Inkassokosten gehen zu Lasten des Schuldners.
Die Bezahlung der Steuern, der Zusatzabgabe und der Verzugszinsen wird durch ein gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt (Art. 73 EGZGB).
Ist die fristgerechte Bezahlung der Steuern, der Zusatzabgaben oder der von der Direktion verfügten Busse für den Schuldner mit einer besonderen Härte verbunden, so können auf begründetes Gesuch hin eine Stundung oder Ratenzahlungen gewährt werden.
Die Verzugszinsen bleiben geschuldet.
Ausnahmsweise können einem Schuldner, der sich in einer Notlage befindet oder für den die Bezahlung aus einem anderen Grund eine zu grosse Härte bedeuten würde, Steuern, Zusatzabgaben und Verzugszinsen auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
Das Erlassgesuch muss schriftlich begründet und unter Beilage der notwendigen Beweismittel eingereicht werden.
Die Direktion entscheidet, nachdem sie gegebenenfalls die Stellungnahme der Gemeinde eingeholt hat, der die Zusatzabgaben geschuldet werden.
Ein Erlassgesuch schiebt die Einsprachefrist nicht auf.
Ist eine in Rechtskraft erwachsene Veranlagung, auch ohne Verschulden des Schuldners, unvollständig geblieben, weil die zuständige Behörde gewisse Tatsachen und Beweismittel nicht kannte, so erhebt die Veranlagungsbehörde eine Nachsteuer auf den Steuern und Zusatzabgaben.
Die Anwendung der Strafbestimmungen bleibt vorbehalten.
Der Schuldner kann die von ihm bezahlten Steuern, Zusatzabgaben, Verzugszinsen oder Bussen zurückfordern, wenn:
Eine Rückerstattung wird nicht gewährt, wenn sich herausstellt, dass im Rahmen des steuerpflichtigen Geschäfts vorsätzlich Steuern hinterzogen wurden.
Mit der Rückerstattung wird ein Zins vergütet, der vom Zeitpunkt der Zahlung an zu einem von der Direktion festgesetzten Satz berechnet wird.
Das Rückforderungsgesuch muss schriftlich und begründet bei der Veranlagungsbehörde eingereicht werden.
Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung und ohne sich einer Hinterziehung oder eines Hinterziehungsversuchs schuldig zu machen, vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit einer Busse bis zu 1000 Franken bestraft.
In schweren Fällen oder bei Rückfall beträgt die Busse bis zu 10'000 Franken.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig und ohne sich der Mitwirkung an einer Hinterziehung schuldig zu machen, den Schuldner oder dessen Vertreter nicht über seine Pflicht informiert, das steuerpflichtige Geschäft fristgemäss zu melden, wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.
In schweren Fällen oder bei Rückfall beträgt die Busse bis zu 5000 Franken.
Die Absätze 1 und 2 sind auch auf die Urkundsperson anwendbar, die die besonderen gesetzlichen Bestimmungen über Fristen oder die Sorgfaltspflicht bei einer Grundbuchanmeldung eines steuerpflichtigen Geschäftes nicht einhält.
Mit einer Busse in der Höhe des einfachen bis vierfachen Betrags der hinterzogenen Steuern bestraft wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
Bei Selbstanzeige wird die Busse in der Regel bis zur Hälfte des hinterzogenen Steuerbetrags ermässigt.
Die Steuern und Zusatzabgaben werden zusätzlich zur Busse geschuldet.
Der Schuldner, der vorsätzlich eine Hinterziehung zu begehen versucht, wird mit einer Busse bis zu zwei Dritteln des Betrags bestraft, der bei vollendeter Hinterziehung festzusetzen wäre.
Wer einen anderen vorsätzlich zu einer Hinterziehung anstiftet oder dazu vorsätzlich Hilfe leistet, wird, sofern es sich um vollendete Hinterziehung handelt, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Schuldners mit einer Busse bis zu 10'000 Franken bestraft. In schweren Fällen oder bei Rückfall beträgt die Busse bis zu 20'000 Franken.
Ausserdem kann vom Anstifter oder Gehilfen die solidarische Bezahlung der hinterzogenen Steuern und Zusatzabgaben verlangt werden.
Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für juristische Personen, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zu einer von einem Dritten begangenen Hinterziehung angestiftet, dazu Hilfe geleistet oder daran mitgewirkt haben.
Wurde eine Übertretung zugunsten einer juristischen Person begangen, so wird diese mit Busse bestraft.
Der Artikel 55 bleibt im übrigen den Organen oder Vertretern der juristischen Person gegenüber vorbehalten.
Die Direktion setzt den Zuwiderhandelnden über die Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis und fordert ihn auf, seine Bemerkungen einzureichen.
Sie setzt die Höhe der Busse unter Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens und der Tatumstände sowie der persönlichen Verhältnisse des Zuwiderhandelnden fest.
Sie teilt dem Zuwiderhandelnden ihren Entscheid mit eingeschriebenem Brief mit, der eine Rechtsmittelbelehrung enthält.
Wer zum Zwecke der Hinterziehung von Steuern oder Zusatzabgaben gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden verwendet, wird mit einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
Die Bestrafung wegen Hinterziehung von Steuern und Zusatzabgaben bleibt vorbehalten.
Für die strafbaren Handlungen nach Artikel 58 Abs. 1 ist der ordentliche Strafrichter zuständig.
Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches und das Justizgesetz gelten unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen in den Artikeln 65 und 66.
Das Recht auf Veranlagung verjährt fünf Jahre, nachdem das steuerpflichtige Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde oder eine die Steuerpflicht begründende Bedingung eingetreten ist.
Dieses Recht ist zehn Jahre nach diesem Zeitpunkt verwirkt. Vorbehalten bleibt eine längere Frist für die Strafverfolgung.
Bei der Ausbeutung eines Grundstücks verjährt das Recht auf jährliche Veranlagung fünf Jahre nach Ende der Steuerperiode. Dieses Recht ist zehn Jahre nach Ende der Steuerperiode verwirkt. Vorbehalten bleibt eine längere Frist für die Strafverfolgung.
Das Recht auf Einforderung der Nachsteuer für Steuern und Zusatzabgaben ist zehn Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist, verwirkt. Vorbehalten bleibt eine längere Frist für die Strafverfolgung.
Steuer- und Zusatzabgabenforderungen verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
Sie sind zehn Jahre nach Eintritt der Fälligkeit verwirkt.
Der Rückforderungsanspruch ist 10 Jahre nach der Bezahlung verwirkt.
Der Artikel 151 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern gilt sinngemäss für den Stillstand und die Unterbrechung der Verjährung.
Das Recht, eine Strafverfolgung wegen Widerhandlungen im Sinne der Artikel 51 und 52 einzuleiten, ist fünf Jahre, nachdem die Widerhandlung begangen wurde, verwirkt.
Dieses Recht ist für die in den Artikeln 53–59 erwähnten Widerhandlungen nach fünfzehn Jahren verwirkt.
Die in Anwendung der Artikel 51–59 verfügten Bussen verjähren fünf Jahre, nachdem sie rechtskräftig geworden sind. Der Artikel 64 ist anwendbar.
Sie sind nach zehn Jahren, nachdem die Verfügung rechtskräftig geworden ist, verwirkt.
Die mit dem Gesetz vom 8. Oktober 2013 eingeführten Änderungen gelten für die ab 1. Januar 2014 abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, die die Übertragung begründen.
Artikel 9 Abs. 1 Bst. a1 sowie die Artikel 16a, 30 Abs. 2a und 60 Abs. 3 gelten für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 16. Oktober 2020 dieses Gesetzes abgeschlossenen und noch nicht rechtskräftig veranlagten Rechtsgeschäfte.
Die mit dem Gesetz vom 6. September 2023 (ASF 2023_072) eingeführten Änderungen gelten für die ab 1. Januar 2024 abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, welche die Übertragung begründen.
Das Gesetz vom 4. Mai 1934 betreffend die Einregistrierungsgebühren (SGF 635.2.1) wird in dem Sinne abgeändert, dass nur die Bestimmungen über die Erhebung verhältnismässiger Gebühren auf den unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen sowie auf den Stiftungsurkunden weiterhin gelten.
Dieses Gesetz wird ausserdem wie folgt geändert:
Der Tarif der Einregistrierungsgebühren vom 4. Mai 1934 (SGF 635.2.1a) wird wie folgt geändert:
Die Zivilprozessordnung vom 28. April 1953 (SGF 270.1) wird wie folgt geändert:
Das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeinde- und Pfarreisteuern (SGF 632.1) wird wie folgt geändert:
Das Gesetz vom 23. Mai 1957 betreffend besondere Besteuerung der Immobilien von Gesellschaften, Vereinen und Stiftungen (SGF 635.3.1) wird wie folgt geändert:
Das Dekret vom 11. Mai 1977 betreffend die Baulandreserven (SGF 900.4) wird wie folgt geändert:
Das Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 (SGF 710.1) wird wie folgt geändert:
Das Gesetz vom 28. Februar 1986 über das Grundbuch (SGF 214.5.1) wird wie folgt geändert:
Das Gesetz vom 2. Februar 1988 über die Katastervermessung (SGF 214.6.1) wird wie folgt geändert:
Das Gesetz vom 28. September 1993 über die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes (SGF 635.6.1) wird wie folgt geändert:
Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt das Datum des Inkrafttretens.[6]
Genehmigung
Die Änderung vom 08.09.2011 ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 21.12.2011 genehmigt worden.
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 01.05.1996 | Erlass | Grunderlass | 01.01.1997 | BL/AGS 1996 f 185 / d 187 |
| 10.02.1999 | Art. 29 | geändert | 01.01.1997 | FO/ABl 1999/7 |
| 06.06.2000 | Art. 24 | geändert | 01.01.2001 | BL/AGS 2000 f 267 / d 259 |
| 06.06.2000 | Art. 29 | geändert | 01.01.2001 | BL/AGS 2000 f 267 / d 259 |
| 06.06.2000 | Art. 42 | geändert | 01.01.2001 | BL/AGS 2000 f 267 / d 259 |
| 06.06.2000 | Art. 64 | geändert | 01.01.2001 | BL/AGS 2000 f 267 / d 259 |
| 14.11.2002 | Art. 9 | geändert | 01.01.2003 | 2002_120 |
| 14.11.2002 | Art. 24 | geändert | 01.01.2003 | 2002_120 |
| 14.11.2002 | Art. 28 | geändert | 01.01.2003 | 2002_120 |
| 14.11.2002 | Art. 29 | geändert | 01.01.2003 | 2002_120 |
| 14.11.2002 | Art. 30 | geändert | 01.01.2003 | 2002_120 |
| 14.11.2002 | Art. 42 | geändert | 01.01.2003 | 2002_120 |
| 14.11.2002 | Art. 43 | geändert | 01.01.2003 | 2002_120 |
| 05.11.2003 | Art. 27 | geändert | 01.01.2003 | 2003_156 |
| 18.11.2004 | Art. 9 | geändert | 01.01.2005 | 2004_140 |
| 18.11.2004 | Art. 12 | geändert | 01.01.2005 | 2004_140 |
| 26.06.2006 | Art. 9 | geändert | 01.01.2007 | 2006_058 |
| 06.10.2006 | Art. 58 | geändert | 01.01.2007 | 2006_120 |
| 27.03.2007 | Art. 9 | geändert | 01.03.2007 | 2007_044 |
| 14.09.2007 | Art. 24 | geändert | 01.01.2008 | 2007_090 |
| 14.09.2007 | Art. 28 | geändert | 01.01.2008 | 2007_090 |
| 14.09.2007 | Art. 32 | geändert | 01.01.2008 | 2007_090 |
| 14.09.2007 | Art. 33 | geändert | 01.01.2008 | 2007_090 |
| 14.09.2007 | Art. 41 | geändert | 01.01.2008 | 2007_090 |
| 14.09.2007 | Art. 42 | geändert | 01.01.2008 | 2007_090 |
| 14.09.2007 | Art. 43 | geändert | 01.01.2008 | 2007_090 |
| 14.09.2007 | Art. 44 | geändert | 01.01.2008 | 2007_090 |
| 14.09.2007 | Art. 46 | geändert | 01.01.2008 | 2007_090 |
| 14.09.2007 | Art. 63 | geändert | 01.01.2008 | 2007_090 |
| 08.01.2008 | Art. 37 | geändert | 01.01.2008 | 2008_001 |
| 07.03.2008 | Art. 46 | geändert | 01.01.2008 | 2007_090a |
| 09.10.2008 | Art. 9 | geändert | 01.01.2009 | 2008_120 |
| 09.10.2008 | Art. 26 | geändert | 01.01.2009 | 2008_120 |
| 09.10.2008 | Art. 32 | geändert | 01.01.2009 | 2008_120 |
| 09.10.2008 | Art. 33 | geändert | 01.01.2009 | 2008_120 |
| 31.05.2010 | Art. 50 | aufgehoben | 01.01.2011 | 2010_066 |
| 31.05.2010 | Art. 59 | geändert | 01.01.2011 | 2010_066 |
| 08.09.2011 | Art. 44 | geändert | 01.01.2012 | 2011_107 |
| 10.02.2012 | Art. 44 | geändert | 01.01.2013 | 2012_016 |
| 08.10.2013 | Art. 11 | geändert | 01.01.2014 | 2013_084 |
| 08.10.2013 | Art. 12 | geändert | 01.01.2014 | 2013_084 |
| 08.10.2013 | Art. 14 | geändert | 01.01.2014 | 2013_084 |
| 08.10.2013 | Art. 15 | geändert | 01.01.2014 | 2013_084 |
| 08.10.2013 | Art. 67 | geändert | 01.01.2014 | 2013_084 |
| 15.12.2015 | Art. 37 | geändert | 01.01.2016 | 2015_147 |
| 15.12.2015 | Art. 46 | geändert | 01.01.2016 | 2015_147 |
| 02.04.2019 | Art. 9 Abs. 1, l) | geändert | 01.04.2019 | 2019_023 |
| 16.10.2020 | Art. 3 Abs. 1 | geändert | 01.01.2021 | 2020_141 |
| 16.10.2020 | Art. 3 Abs. 1, b) | geändert | 01.01.2021 | 2020_141 |
| 16.10.2020 | Art. 3 Abs. 1, c) | aufgehoben | 01.01.2021 | 2020_141 |
| 16.10.2020 | Art. 4 Abs. 1 | geändert | 01.01.2021 | 2020_141 |
| 16.10.2020 | Art. 4 Abs. 1, a1) | eingefügt | 01.01.2021 | 2020_141 |
| 16.10.2020 | Art. 9 Abs. 1, a) | geändert | 01.01.2021 | 2020_141 |
| 16.10.2020 | Art. 9 Abs. 1, a1) | eingefügt | 01.01.2021 | 2020_141 |
| 16.10.2020 | Art. 9 Abs. 1, e) | geändert | 01.01.2021 | 2020_141 |
| 16.10.2020 | Art. 9 Abs. 1, f1) | eingefügt | 01.01.2021 | 2020_141 |
| 16.10.2020 | Art. 16a | eingefügt | 01.01.2021 | 2020_141 |
| 16.10.2020 | Art. 24 Abs. 2 | geändert | 01.01.2021 | 2020_141 |
| 16.10.2020 | Art. 24 Abs. 3 | eingefügt | 01.01.2021 | 2020_141 |
| 16.10.2020 | Art. 24 Abs. 4 | eingefügt | 01.01.2021 | 2020_141 |
| 16.10.2020 | Art. 30 Abs. 2a | eingefügt | 01.01.2021 | 2020_141 |
| 16.10.2020 | Art. 60 Abs. 3 | eingefügt | 01.01.2021 | 2020_141 |
| 16.10.2020 | Art. 67 | Titel geändert | 01.01.2021 | 2020_141 |
| 16.10.2020 | Art. 67a | eingefügt | 01.01.2021 | 2020_141 |
| 05.11.2021 | Art. 9 Abs. 1, l) | geändert | 01.01.2022 | 2021_144 |
| 06.09.2023 | Art. 19a | eingefügt | 01.01.2024 | 2023_072 |
| 06.09.2023 | Art. 53 Abs. 1 | geändert | 01.01.2024 | 2023_072 |
| 06.09.2023 | Art. 53 Abs. 1, a) | eingefügt | 01.01.2024 | 2023_072 |
| 06.09.2023 | Art. 53 Abs. 1, b) | eingefügt | 01.01.2024 | 2023_072 |
| 06.09.2023 | Art. 53 Abs. 1, c) | eingefügt | 01.01.2024 | 2023_072 |
| 06.09.2023 | Art. 67b | eingefügt | 01.01.2024 | 2023_072 |
| 24.11.2023 | Art. 9 Abs. 1, l) | geändert | 01.03.2024 | 2023_113 |
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 01.05.1996 | 01.01.1997 | BL/AGS 1996 f 185 / d 187 |
| Art. 3 Abs. 1 | geändert | 16.10.2020 | 01.01.2021 | 2020_141 |
| Art. 3 Abs. 1, b) | geändert | 16.10.2020 | 01.01.2021 | 2020_141 |
| Art. 3 Abs. 1, c) | aufgehoben | 16.10.2020 | 01.01.2021 | 2020_141 |
| Art. 4 Abs. 1 | geändert | 16.10.2020 | 01.01.2021 | 2020_141 |
| Art. 4 Abs. 1, a1) | eingefügt | 16.10.2020 | 01.01.2021 | 2020_141 |
| Art. 9 | geändert | 14.11.2002 | 01.01.2003 | 2002_120 |
| Art. 9 | geändert | 18.11.2004 | 01.01.2005 | 2004_140 |
| Art. 9 | geändert | 26.06.2006 | 01.01.2007 | 2006_058 |
| Art. 9 | geändert | 27.03.2007 | 01.03.2007 | 2007_044 |
| Art. 9 | geändert | 09.10.2008 | 01.01.2009 | 2008_120 |
| Art. 9 Abs. 1, a) | geändert | 16.10.2020 | 01.01.2021 | 2020_141 |
| Art. 9 Abs. 1, a1) | eingefügt | 16.10.2020 | 01.01.2021 | 2020_141 |
| Art. 9 Abs. 1, e) | geändert | 16.10.2020 | 01.01.2021 | 2020_141 |
| Art. 9 Abs. 1, f1) | eingefügt | 16.10.2020 | 01.01.2021 | 2020_141 |
| Art. 9 Abs. 1, l) | geändert | 02.04.2019 | 01.04.2019 | 2019_023 |
| Art. 9 Abs. 1, l) | geändert | 05.11.2021 | 01.01.2022 | 2021_144 |
| Art. 9 Abs. 1, l) | geändert | 24.11.2023 | 01.03.2024 | 2023_113 |
| Art. 11 | geändert | 08.10.2013 | 01.01.2014 | 2013_084 |
| Art. 12 | geändert | 18.11.2004 | 01.01.2005 | 2004_140 |
| Art. 12 | geändert | 08.10.2013 | 01.01.2014 | 2013_084 |
| Art. 14 | geändert | 08.10.2013 | 01.01.2014 | 2013_084 |
| Art. 15 | geändert | 08.10.2013 | 01.01.2014 | 2013_084 |
| Art. 16a | eingefügt | 16.10.2020 | 01.01.2021 | 2020_141 |
| Art. 19a | eingefügt | 06.09.2023 | 01.01.2024 | 2023_072 |
| Art. 24 | geändert | 06.06.2000 | 01.01.2001 | BL/AGS 2000 f 267 / d 259 |
| Art. 24 | geändert | 14.11.2002 | 01.01.2003 | 2002_120 |
| Art. 24 | geändert | 14.09.2007 | 01.01.2008 | 2007_090 |
| Art. 24 Abs. 2 | geändert | 16.10.2020 | 01.01.2021 | 2020_141 |
| Art. 24 Abs. 3 | eingefügt | 16.10.2020 | 01.01.2021 | 2020_141 |
| Art. 24 Abs. 4 | eingefügt | 16.10.2020 | 01.01.2021 | 2020_141 |
| Art. 26 | geändert | 09.10.2008 | 01.01.2009 | 2008_120 |
| Art. 27 | geändert | 05.11.2003 | 01.01.2003 | 2003_156 |
| Art. 28 | geändert | 14.11.2002 | 01.01.2003 | 2002_120 |
| Art. 28 | geändert | 14.09.2007 | 01.01.2008 | 2007_090 |
| Art. 29 | geändert | 10.02.1999 | 01.01.1997 | FO/ABl 1999/7 |
| Art. 29 | geändert | 06.06.2000 | 01.01.2001 | BL/AGS 2000 f 267 / d 259 |
| Art. 29 | geändert | 14.11.2002 | 01.01.2003 | 2002_120 |
| Art. 30 | geändert | 14.11.2002 | 01.01.2003 | 2002_120 |
| Art. 30 Abs. 2a | eingefügt | 16.10.2020 | 01.01.2021 | 2020_141 |
| Art. 32 | geändert | 14.09.2007 | 01.01.2008 | 2007_090 |
| Art. 32 | geändert | 09.10.2008 | 01.01.2009 | 2008_120 |
| Art. 33 | geändert | 14.09.2007 | 01.01.2008 | 2007_090 |
| Art. 33 | geändert | 09.10.2008 | 01.01.2009 | 2008_120 |
| Art. 37 | geändert | 08.01.2008 | 01.01.2008 | 2008_001 |
| Art. 37 | geändert | 15.12.2015 | 01.01.2016 | 2015_147 |
| Art. 41 | geändert | 14.09.2007 | 01.01.2008 | 2007_090 |
| Art. 42 | geändert | 06.06.2000 | 01.01.2001 | BL/AGS 2000 f 267 / d 259 |
| Art. 42 | geändert | 14.11.2002 | 01.01.2003 | 2002_120 |
| Art. 42 | geändert | 14.09.2007 | 01.01.2008 | 2007_090 |
| Art. 43 | geändert | 14.11.2002 | 01.01.2003 | 2002_120 |
| Art. 43 | geändert | 14.09.2007 | 01.01.2008 | 2007_090 |
| Art. 44 | geändert | 14.09.2007 | 01.01.2008 | 2007_090 |
| Art. 44 | geändert | 08.09.2011 | 01.01.2012 | 2011_107 |
| Art. 44 | geändert | 10.02.2012 | 01.01.2013 | 2012_016 |
| Art. 46 | geändert | 14.09.2007 | 01.01.2008 | 2007_090 |
| Art. 46 | geändert | 07.03.2008 | 01.01.2008 | 2007_090a |
| Art. 46 | geändert | 15.12.2015 | 01.01.2016 | 2015_147 |
| Art. 50 | aufgehoben | 31.05.2010 | 01.01.2011 | 2010_066 |
| Art. 53 Abs. 1 | geändert | 06.09.2023 | 01.01.2024 | 2023_072 |
| Art. 53 Abs. 1, a) | eingefügt | 06.09.2023 | 01.01.2024 | 2023_072 |
| Art. 53 Abs. 1, b) | eingefügt | 06.09.2023 | 01.01.2024 | 2023_072 |
| Art. 53 Abs. 1, c) | eingefügt | 06.09.2023 | 01.01.2024 | 2023_072 |
| Art. 58 | geändert | 06.10.2006 | 01.01.2007 | 2006_120 |
| Art. 59 | geändert | 31.05.2010 | 01.01.2011 | 2010_066 |
| Art. 60 Abs. 3 | eingefügt | 16.10.2020 | 01.01.2021 | 2020_141 |
| Art. 63 | geändert | 14.09.2007 | 01.01.2008 | 2007_090 |
| Art. 64 | geändert | 06.06.2000 | 01.01.2001 | BL/AGS 2000 f 267 / d 259 |
| Art. 67 | geändert | 08.10.2013 | 01.01.2014 | 2013_084 |
| Art. 67 | Titel geändert | 16.10.2020 | 01.01.2021 | 2020_141 |
| Art. 67a | eingefügt | 16.10.2020 | 01.01.2021 | 2020_141 |
| Art. 67b | eingefügt | 06.09.2023 | 01.01.2024 | 2023_072 |