Bei Vermögenswerten, die mit einer Nutzniessung belastet sind, wird der für die Kapitalisierung dieses Rechts massgebende jährliche Ertrag nach folgenden Durchschnittssätzen festgelegt:
- für Kapitalien: 4 %
- für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke: 4,5 %
- für landwirtschaftliche Grundstücke: 2 %
- für bewegliche Vermögenswerte: 1 %
Der jährliche Ertrag des Wohnrechts entspricht dem in Anwendung des Beschlusses vom 9. April 1992 über die Besteuerung der nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften oder in Anwendung des Beschlusses vom 25. Oktober 1994 über die Besteuerung der Mietwerte von landwirtschaftlichen Wohnungen bestimmten Jahresmietwert des Grundstücks oder des Teils des Grundstücks, auf dem ein Recht besteht.