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635.2.11

Verordnung über die Erbschafts- und Schenkungssteuer

(ESchV)

vom 14.10.2008 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2008)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 14. September 2007 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG);

in Erwägung:

Die Artikel 18 Abs. 3 und 19 ESchG delegieren die Zuständigkeit zur Festsetzung der für die Kapitalisierung von Nutzniessung, Wohnrecht und periodischen Leistungen (Zeitrenten oder Leibrenten) sowie Baurecht notwendigen Sätze (Faktoren) an den Staatsrat.

Für die Nutzniessung und das Wohnrecht muss vor der Bestimmung des Kapitalisierungssatzes dieser Rechte der je nach belastetem Gut unterschiedliche durchschnittliche jährliche Ertrag bestimmt werden.

Nach Artikel 31 Abs. 2 ESchG legt der Staatsrat den Satz der auf den Gemeinde-Zusatzabgaben geschuldeten Inkassoprovision fest. Der in Artikel 2 Abs. 2 des Beschlusses vom 18. Dezember 1990 über die Erhebung einer Zusatzgebühr zugunsten der Gemeinden im Bereich der Einregistrierungsgebühren festgesetzte Satz von 2 % soll beibehalten werden.

Auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

Art. 1

Bei Vermögenswerten, die mit einer Nutzniessung belastet sind, wird der für die Kapitalisierung dieses Rechts massgebende jährliche Ertrag nach folgenden Durchschnittssätzen festgelegt:

  1. für Kapitalien: 4 %
  2. für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke: 4,5 %
  3. für landwirtschaftliche Grundstücke: 2 %
  4. für bewegliche Vermögenswerte: 1 %

Der jährliche Ertrag des Wohnrechts entspricht dem in Anwendung des Beschlusses vom 9. April 1992 über die Besteuerung der nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften oder in Anwendung des Beschlusses vom 25. Oktober 1994 über die Besteuerung der Mietwerte von landwirtschaftlichen Wohnungen bestimmten Jahresmietwert des Grundstücks oder des Teils des Grundstücks, auf dem ein Recht besteht.

Art. 2

Der Kapitalisierungssatz für Nutzniessung, Wohnrecht und periodische Leistungen beträgt 4 %.

Der Satz zur Verminderung des Steuerwertes beträgt für das Baurecht 4 %.

Art. 3

Die Inkassoprovision auf der Gemeinde-Zusatzabgabe beträgt 2 %.

Art. 4

Es werden aufgehoben:

  1. der Beschluss vom 26. Juni 1979 betreffend die Anwendung des Gesetzes vom 4. Mai 1934 über die Einregistrierungsgebühren (SGF 635.2.11);
  2. der Beschluss vom 18. Dezember 1990 über die Erhebung einer Zusatzgebühr zugunsten der Gemeinden im Bereich der Einregistrierungsgebühren (SGF 635.2.12).

Art. 5

Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.

Egress

2008_110

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.10.2008 Erlass Grunderlass 01.01.2008 2008_110

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 14.10.2008 01.01.2008 2008_110