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635.2.14

Verordnung über den Schuldenabzug für die Berechnung der Erbschaftssteuer

vom 27.09.2022 (Fassung in Kraft getreten am 01.10.2022)

Präambel

Erbschaftssteuer, Schuldenabzug - V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Artikel 22 Abs. 1 Bst. a und b und 28 des Gesetzes vom 14. September 2007 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG);

auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Erbschaftsschulden (Art. 22 Abs. 1 Bst. a ESchG)

Als Erbschaftsschulden gelten jene Schulden, für welche die Erblasserin oder der Erblasser zum Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges persönlich haftete.

Vom Nachlassvermögen können gegen Vorweisen von Belegen namentlich folgende Schulden abgezogen werden:

  1. Allgemein:
  1. die Aufenthalts- und Pflegekosten in einem Alters- oder Pflegeheim;
  2. die Arzt-, Ambulanz- und Spitalkosten (Aufenthalt und Pflege) zulasten der Erblasserin oder des Erblassers gegen Vorweisen der Leistungsabrechnungen der Krankenkasse;
  3. die noch ausstehenden Bundes-, Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern;
  4. die Entschädigung der Beiständin oder des Beistands und die anderen Kosten in Zusammenhang mit für die Erblasserin oder den Erblasser angeordneten Beistandschaftsmassnahmen;
  5. die ausstehenden Versicherungsprämien;
  6. die Rückerstattung von zu viel ausbezahlten Pensionsrenten oder Ergänzungsleistungen;
  7. die Kindern oder Grosskindern zustehende angemessene Entschädigung (Lidlohn; Art. 334 und 334bis ZGB);
  8. die privaten Schulden der Erblasserin oder des Erblassers bei ihrem bzw. seinem Tod gegen Vorweisen einer Schuldanerkennung.
  1. In Zusammenhang mit einem gemieteten Objekt:
  1. die Mieten und Nebenkosten (Strom, Wasser, Telefon, TV, Kehricht usw.) maximal bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist des Mietvertrags;
  2. die von der Eigentümerin/vom Eigentümer oder der Liegenschaftsverwaltung in Rechnung gestellten Kosten für die Instandsetzung des gemieteten Objekts.
  1. In Zusammenhang mit einem Objekt im Eigentum:
  1. der Betrag der Hypothekarschulden und anfallenden Bankzinsen gemäss Aufnahme per Todestag;
  2. die laufenden Kosten gemäss Aufnahme per Todestag (Strom, Wasser, Kehricht, Telefon, TV, Hausratversicherung, Gebäudeversicherung, Liegenschaftssteuer);
  3. die Kosten für von der Erblasserin oder vom Erblasser vor dem Tod in Auftrag gegebene Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten.

Art. 2 Erbgangsschulden (Art. 22 Abs. 1 Bst. b ESchG)

Als Erbgangsschulden gelten Ausgaben, die durch den Tod oder den Erbgang verursacht wurden.

Vom Nachlassvermögen können gegen Vorweisen von Belegen namentlich folgende Schulden abgezogen werden:

  1. die Gebühren der Friedensrichterin/des Friedensrichters für die Inventaraufnahme, die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen (Testament und/oder Erbvertrag), den Erbenruf und für die Genehmigung der Erbbescheinigung usw.;
  2. das Notariatshonorar für die Testamentseröffnung und die Ausfertigung der Erbbescheinigung;
  3. der angemessene Vorausbezug für Kinder, die noch in der Ausbildung stehen oder die gebrechlich sind (Art. 631 Abs. 2 ZGB);
  4. die Kosten der Erbschaftsverwaltung (Art. 554 ZGB) und der amtlichen Liquidation (Art. 593 ff. ZG);
  5. die Kosten für Prozesse (Gerichts- und Anwaltskosten), welche die Erbengemeinschaft oder nur einige Erbinnen/Erben zur Erlangung ihrer Erbansprüche führen mussten;
  6. das Honorar der Testamentsvollstreckerin/des Testamentsvollstreckers (Art. 517 ff. ZGB), aber nur, wenn es von allen Erbinnen und Erben genehmigt wurde;
  7. die von der Erblasserin oder vom Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) angeordneten Unterhaltskosten für ein Tier, Grabpflegekosten und Stiftmessen;
  8. die Beerdigungskosten pauschal im Betrag von 10'000 Franken oder gegen Vorweisen von Belegen bis zum Höchstbetrag von 15'000 Franken (Verordnung vom 14.Oktober 2008 über den Abzug der Beerdigungskosten für die Berechnung der Erbschaftssteuer);
  9. die Unterhaltskosten für die Erbinnen und Erben, die zur Zeit des Todes der Erblasserin/des Erblassers in deren/dessen Haushaltung ihren Unterhalt erhalten haben, und für die noch während einem Monat nach dem Tod die Erbschaft aufkommen muss (Art. 606 ZGB).

Art. 3 Nicht zum Abzug zugelassene Kosten

Folgende Kosten gelten nicht als Erbschaftsschulden oder als Erbgangsschulden und können nicht vom Nachlassvermögen abgezogen werden:

  1. die Kosten für Umzugs-, Reinigungs-, Instandsetzungs- oder Renovierungsarbeiten in Zusammenhang mit einem Objekt, die von den Erbinnen/Erben nach dem Tod in Auftrag gegeben werden;
  2. die Entschädigungen, die einer nicht als Testamentsvollstreckerin eingesetzten Erbin bzw. einem nicht als Testamentsvollstrecker eingesetzten Erben für verschiedene Arbeiten in Zusammenhang mit der Nachlassverwaltung (Fahrten, Postgebühren, Umzug, administrative Arbeiten) gezahlt werden;
  3. das Honorar für private Aufträge zur Nachlassverwaltung (Treuhandauftrag für die Steuererklärung, Vermögensverwaltungskosten usw.);
  4. das Honorar der Testamentsvollstreckerin/des Testamentsvollstreckers, wenn es sich dabei um eine Alleinerbin/einen Alleinerben handelt;
  5. die Kosten für die Schätzung von Nachlasswerten (Autos, Schmuck, Gemälde, Immobilien usw.);
  6. die Kosten in Zusammenhang mit der Teilung des Nachlasses (Anwalts- oder Notariatshonorar für die Ausstellung der Teilungsvereinbarung oder die Liquidation des Nachlasses);
  7. die Gebühren für die Eintragung der Erbbescheinigung im Grundbuch;
  8. die ab dem Todestag anfallenden Bankzinsen und -gebühren;
  9. die den Erbinnen und Erben von anderen Kantonen oder Staaten in Rechnung gestellten Erbschaftssteuern, wenn der Nachlass Vermögenswerte in mehreren Kantonen oder im Ausland umfasst;
  10. die Spenden an Heim- oder Krankenhauspersonal, Messdiener/innen, Vereine usw., die nicht von der Erblasserin oder vom Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) angeordnet wurden.

Egress

2022_102

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
27.09.2022 Erlass Grunderlass 01.10.2022 2022_102

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 27.09.2022 01.10.2022 2022_102