Als Erbschaftsschulden gelten jene Schulden, für welche die Erblasserin oder der Erblasser zum Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges persönlich haftete.
Vom Nachlassvermögen können gegen Vorweisen von Belegen namentlich folgende Schulden abgezogen werden:
- Allgemein:
| 1. | die Aufenthalts- und Pflegekosten in einem Alters- oder Pflegeheim; | ||
| 2. | die Arzt-, Ambulanz- und Spitalkosten (Aufenthalt und Pflege) zulasten der Erblasserin oder des Erblassers gegen Vorweisen der Leistungsabrechnungen der Krankenkasse; | ||
| 3. | die noch ausstehenden Bundes-, Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern; | ||
| 4. | die Entschädigung der Beiständin oder des Beistands und die anderen Kosten in Zusammenhang mit für die Erblasserin oder den Erblasser angeordneten Beistandschaftsmassnahmen; | ||
| 5. | die ausstehenden Versicherungsprämien; | ||
| 6. | die Rückerstattung von zu viel ausbezahlten Pensionsrenten oder Ergänzungsleistungen; | ||
| 7. | die Kindern oder Grosskindern zustehende angemessene Entschädigung (Lidlohn; Art. 334 und 334bis ZGB); | ||
| 8. | die privaten Schulden der Erblasserin oder des Erblassers bei ihrem bzw. seinem Tod gegen Vorweisen einer Schuldanerkennung. | ||
- In Zusammenhang mit einem gemieteten Objekt:
| 1. | die Mieten und Nebenkosten (Strom, Wasser, Telefon, TV, Kehricht usw.) maximal bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist des Mietvertrags; | ||
| 2. | die von der Eigentümerin/vom Eigentümer oder der Liegenschaftsverwaltung in Rechnung gestellten Kosten für die Instandsetzung des gemieteten Objekts. | ||
- In Zusammenhang mit einem Objekt im Eigentum:
| 1. | der Betrag der Hypothekarschulden und anfallenden Bankzinsen gemäss Aufnahme per Todestag; | ||
| 2. | die laufenden Kosten gemäss Aufnahme per Todestag (Strom, Wasser, Kehricht, Telefon, TV, Hausratversicherung, Gebäudeversicherung, Liegenschaftssteuer); | ||
| 3. | die Kosten für von der Erblasserin oder vom Erblasser vor dem Tod in Auftrag gegebene Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten. | ||