Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Reichhaltigkeit und Vielfalt der Natur- und Landschaftsgüter des Kantons als Schlüsselelemente der nachhaltigen Entwicklung zu bewahren und zu fördern.
Es bezweckt insbesondere:
- die einheimischen Arten und ihre natürlichen Lebensräume zu schützen sowie die Biodiversität zu fördern;
- die Revitalisierung und Wiederherstellung natürlicher Lebensräume namentlich mit ökologischen Ausgleichsmassnahmen und der Vernetzung von Biotopen zu fördern;
- das heimatliche Landschaftsbild zu schonen und die Geotope zu bewahren;
- die Bestrebungen von Privatpersonen sowie von interessierten Kreisen und Organisationen im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes zu unterstützen;
- das Bewusstsein für Natur und Landschaft zu fördern und die Kenntnisse in diesem Bereich zu verbessern .
Es ergänzt die Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz und regelt deren Vollzug ausser im Bereich der Denkmäler, historischen Stätten und archäologischen Fundstellen.