Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) ist zuständig für den Natur- und Landschaftsschutz und die Begleitung der Naturpärke.
Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen trifft die Direktion die für die Umsetzung der Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung nötigen Entscheide; die Zuständigkeitsdelegation gemäss der Gesetzgebung über die Organisation des Staatsrats und der Verwaltung bleibt vorbehalten.
Im Bereich des Biotopschutzes trifft sie zudem die Entscheide, die ihr gemäss der Raumplanungsgesetzgebung zustehen: Genehmigung der kantonalen Nutzungspläne (Art. 16 Abs. 2 und 3 NatG) und Verfügung unabhängiger Massnahmen (Art. 18 NatG).