In dieser Verordnung werden die Gebühren, die vom Amt für Wald und Natur (nachfolgend: WNA) im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens erhoben werden, geregelt. Sie betrifft insbesondere folgende Tätigkeiten:
- die Stellungnahmen nach Artikel 5 des Reglements vom 27. Mai 2014 über den Natur- und Landschaftsschutz (NatR) zu Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf Natur und Landschaft haben;
- die in der Waldgesetzgebung präzisierten Stellungnahmen und weiteren Verwaltungshandlungen;
- die in der Gesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel präzisierten Verwaltungshandlungen;
- die in der Fischereigesetzgebung präzisierten Verwaltungshandlungen;
- die Entscheide im Sinne von Artikel 21-23 des Reglements vom 11. Dezember 2001 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSR);
- die Bewilligungen und Ausnahmen bei der Anwendung der eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes;
- die Bewilligungen und Entscheide bei der Anwendung der eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen im Bereich der Fischerei;
- die Bewilligungen und Entscheide bei der Anwendung der eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen im Bereich der terrestrischen Fauna und der Jagd;
- die Arbeiten im Rahmen einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Sinne des Gesetzes über den Natur- und Landschafts-schutz;
- die Interventionen aufgrund einer Gewässerverschmutzung;
- die übrigen Dienstleistungen, die hauptsächlich im Interesse von Privatpersonen erbracht werden.
Für Leistungen infolge eines Auskunftsbegehrens wird keine Gebühr erhoben.