gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz;
gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald;
gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen;
in Erwägung:
Der Perimeter des Waldreservats Grand-Paine–Auta-Chia auf dem Gebiet der Gemeinde Cerniat umfasst Staatswälder, die Eigentum des Kantons Freiburg, Amt für Wald und Natur, sind. Seine Fläche beträgt 246 Hektaren. Ein Grossteil dieses Waldareals wurde vor mehr als 100 Jahren aufgeforstet. Es ist Lebensraum des Auerhuhns, einer Schirmart vielfältiger und artenreicher Bergwälder.
Das Waldreservat Grand-Paine–Auta-Chia ist in 3 Sektoren unterteilt. Der erste umfasst die vom Sturm Lothar vom 26. und 27. Dezember 1999 betroffenen Wälder. Flächen mit geworfenen und liegen gelassenen Bäumen (11 ha) tragen wesentlich zur Diversifizierung dieses Lebensraums bei. Diese Flächen werden sich in den nächsten Jahren ohne menschliches Eingreifen entwickeln können. Der zweite Sektor ist ein Totalreservat, in das der Mensch grundsätzlich nicht eingreift, mit einer Fläche von 62 Hektaren. Die restliche Fläche (173 ha) ist ein Sonderreservat, in dem mit regelmässigen gezielten Eingriffen die biologische Vielfalt erhöht und monotone Bestände gleichartiger Fichten in einen standortgerechten Wald umgewandelt werden sollen.
Gegenwärtig leistet der Bund Finanzhilfen von bis zu 50 % der Kosten von Schutz- und Unterhaltsmassnahmen für Waldreservate. Die einmalige Entschädigung für vom Sturm Lothar geworfenes und liegen gelassenes Holz beträgt 73'899 Franken. Diese Entschädigung wird vollumfänglich vom Bund übernommen. Die Entschädigung für den Ertragsausfall während der Dauer, für die der Wald zum Reservat erklärt ist, beträgt 559'286 Franken. Diese Entschädigung wird im Voraus in fünf Raten, die in Abständen von 10 Jahren ausbezahlt werden, geleistet. Die waldbaulichen Eingriffe im Sektor 3 (Sonderreservat) werden jährlich abgerechnet und auf dem dem Bund unterbreiteten Jahresprogramm aufgeführt.
Die Staatswälder erhalten nur den Anteil des Bundes der oben erwähnten Entschädigungen. Wenn diese Hilfen aufgehoben oder gekürzt würden, müsste das Waldreservat aufgehoben werden, da seine Finanzierung nicht mehr gewährleistet ist.
Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,