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721.3.19

Verordnung über das Waldreservat Tannholz–Remlitswilholz auf dem Gebiet der Gemeinde St. Ursen

vom 11.02.2008 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019)

Präambel

Waldreservat Tannholz-Remlitswilholz – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg[1]

gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz;

gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald;

gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen;

gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 30. November 2007 betreffend das Waldreservat Tannholz–Remlitswilholz;

in Erwägung:

Das Waldreservat Tannholz–Remlitswilholz besteht aus zwei kleinen benachbarten Wäldern und umfasst eine Fläche von 31,4 ha. Vorherrschende Waldgesellschaft ist der Waldmeister-Buchenwald in verschiedenen Ausbildungen. Dieses Reservat ist ein typisches Beispiel für produktiven Mittellandwald.

Der Sturm Lothar vom 26. und 27. Dezember 1999, der Borkenkäferbefall und der Windwurf haben vor allem im Tannholz Schneisen geschlagen, deren Holz genutzt wurde. Im Remlitswilholz befinden sich nicht standortgemässe Fichtenstangenhölzer und -dickungen. Es wurde beschlossen, im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit einer einmaligen und starken Durchforstung in diesen Fichtenbestand einzugreifen.

Der gesamte Perimeter wird zum Totalreservat erklärt, das heisst, es wird die natürliche Entwicklung dieses produktiven Mittellandwalds angestrebt.

Zwischen den betroffenen Waldeigentümern und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft wurde ein Dienstbarkeitsvertrag über 50 Jahre abgeschlossen.

Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,

beschliesst:

Art. 1

Das Gebiet innerhalb des Perimeters auf dem am 2. August 2007 vom Amt für Wald und Natur erstellten Plan im Massstab 1:7500, der die Artikel 180 und 376 des Katasters der Gemeinde St. Ursen umfasst, wird zum Waldreservat Tannholz–Remlitswilholz erklärt.

Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.

Der am 30. November 2007 zwischen den betroffenen Waldeigentümern und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft abgeschlossene Dienstbarkeitsvertrag wird genehmigt.

Art. 2

Innerhalb des Reservats dürfen keine waldbaulichen Eingriffe vorgenommen und keinerlei Bauten und Anlagen erstellt werden.

Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:

  1. das Fällen von Bäumen entlang von Wegen und Pfaden aus Sicherheitsgründen;
  2. waldbauliche Eingriffe zur Beseitigung von Bäumen, die auf Landwirtschaftsland gestürzt sind oder zu stürzen drohen;
  3. Eingriffe im Falle einer drohenden Massenvermehrung des Borkenkäfers in den angrenzenden Waldbeständen. Diese Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur angeordnet werden. Das Holz wird liegen gelassen, nachdem es entastet und allenfalls entrindet wurde;
  4. Massnahmen zur Erhaltung des Waldkindergartens (Försterbank), der sich am westlichen Waldrand des Tannholz befindet;
  5. die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen und das Wandern unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung;
  6. waldbauliche Eingriffe in den Fichtenstangenhölzern und -dickungen im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung;
  7. die für die Schaffung und den Unterhalt von abgestuften Waldrändern notwendigen und vom Amt für Wald und Natur bewilligten Eingriffe;
  8. der Eigentümer der Parzelle 180 (Remlitswilholz) darf maximal 5 Weihnachtsbäume (Fichten) pro Jahr für den Eigenbedarf schneiden;
  9. im Samenbestand FR 62.02 dürfen mit einer Bewilligung des Amts für Wald und Natur Ahornsamen geerntet werden.

Art. 3

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Egress

2008_015

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.02.2008 Erlass Grunderlass 11.02.2008 2008_015
02.04.2019 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 2 Abs. 2, c) geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 2 Abs. 2, g) geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 2 Abs. 2, i) geändert 01.04.2019 2019_023

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 11.02.2008 11.02.2008 2008_015
Art. 1 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 1 Abs. 2 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 2 Abs. 2, c) geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 2 Abs. 2, g) geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 2 Abs. 2, i) geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023