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721.3.27

Verordnung über das Waldreservat Naturwaud Seiseflüe 2 in den Gemeinden Alterswil und St. Antoni

vom 19.05.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.05.2020)

Präambel

Waldreservat Naturwaud Seiseflüe 2 – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG);

gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG);

gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG);

gestützt auf die Dienstbarkeitsverträge vom 24. März 2020 mit den Landbesitzern über das Waldreservat Naturwaud Seiseflüe 2;

 

in Erwägung:

Der Hangwald am linken Senseufer auf dem Gebiet der Gemeinden Alterswil und St. Antoni ist aufgrund der vielen alten Bäume, des Vorkommens seltener Waldgesellschaften und der aussergewöhnlichen Fauna, die teilweise aus seltenen und bedrohten Arten besteht, ökologisch besonders wertvoll.

Das Ziel besteht darin, eine natürliche Entwicklung dieses Waldes zuzulassen.

Das Waldreservat Naturwaud Seiseflüe 2 schliesst sich räumlich an das Waldreservat Seiseflüe an.

Zwischen den Waldeigentümern und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft wurden Dienstbarkeitsverträge über 50 Jahre abgeschlossen.

An seiner Sitzung vom 10. März 2020 hat der Staatsrat eine grundsätzlich positive Stellungnahme zur Bildung dieses Waldreservats abgegeben.

 

Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,

beschliesst:

ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE

Art. 1

Der Wald, der sich im 54,62 Hektaren grossen Perimeter des am 26. März 2020 vom Amt für Wald und Natur erstellten Plans im Massstab 1:15'000 befindet, wird zum Waldreservat erklärt (siehe Anhang 1).

Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.

Das Waldreservat bleibt für die Dauer von 50 Jahren bestehen.

Die Dienstbarkeitsverträge vom 24. März 2020 zwischen den Waldeigentümern und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft werden genehmigt.

Art. 2

Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Erstellung von Bauten und Anlagen verboten.

Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:

  1. Fällen von Bäumen oder Entfernen von Ästen entlang von offiziellen Wanderwegen, falls es die Sicherheit erfordert; das gefällte Holz wird im Waldreservat am Boden belassen;
  2. Waldarbeiten, um den Zugang zu Quellfassungen oder ähnlichen Installationen und deren Unterhalt zu gewährleisten;
  3. Entfernen von Bäumen oder Ästen, die auf das Landwirtschaftsgebiet gefallen sind oder bald fallen könnten; dieses Holz wird in das Waldreservat geschafft und dort auf dem Boden belassen;
  4. vorsorgliches Fällen von Bäumen, die beim Umstürzen grosse Erosionsschäden provozieren könnten; das Holz wird am Boden im Wald liegengelassen;
  5. Eingriffe im Falle von Borkenkäferkalamitäten im Waldreservat, sofern dadurch benachbarte Wälder bedroht werden; solche Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur genehmigt werden; gefälltes Holz wird am Boden liegengelassen, nachdem es ausgeästet und allenfalls entrindet wurde.

Egress

2020_055

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
19.05.2020 Erlass Grunderlass 01.05.2020 2020_055

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 19.05.2020 01.05.2020 2020_055