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721.3.28

Verordnung über das Waldreservat Le Pralet in der Gemeinde Val-de-Charmey

vom 19.05.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.05.2020)

Präambel

Waldreservat Le Pralet – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG);

gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG);

gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG);

gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 14. April 2020 mit dem Landbesitzer über das Waldreservat Le Pralet;

 

in Erwägung:

Die beiden Wälder nördlich und südlich des Pralet auf Gebiet der Gemeinde Val-de-Charmey sind aufgrund der vielen alten Bäume sowie der aussergewöhnlichen Struktur und Heterogenität ökologisch besonders wertvoll.

Das Ziel besteht darin, eine natürliche Entwicklung dieses Waldes zuzulassen.

Zwischen dem Waldeigentümer und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft wurde ein Dienstbarkeitsvertrag über 50 Jahre abgeschlossen.

An seiner Sitzung vom 10. März 2020 hat der Staatsrat eine grundsätzlich positive Stellungnahme zur Bildung dieses Waldreservats abgegeben.

 

Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,

beschliesst:

ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE

Art. 1

Die zwei 8,28 Hektaren und 9,95 Hektaren grossen Wälder, die sich innerhalb der Perimeter der am 19. Dezember 2019 vom Amt für Wald und Natur erstellten Pläne im Massstab 1:4000 befinden, werden zum Waldreservat erklärt (siehe Anhang 1).

Die Pläne der beiden Perimeter sind Bestandteil dieser Verordnung und können beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.

Das Waldreservat bleibt für die Dauer von 50 Jahren bestehen.

Der Dienstbarkeitsvertrag vom 14. April 2020 zwischen dem Waldeigentümer und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft wird genehmigt.

Art. 2

Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Erstellung von Bauten und Anlagen verboten.

Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:

  1. Fällen von Bäumen oder Entfernen von Ästen entlang des offiziellen Wanderwegs zwischen la Gueyre und la Féguelena, falls es die Sicherheit erfordert; das gefällte Holz wird im Waldreservat am Boden belassen;
  2. Entfernen von Bäumen oder Ästen, die auf das benachbarte Landwirtschaftsgebiet gefallen sind; dieses Holz wird in das Waldreservat geschafft und dort auf dem Boden belassen;
  3. Eingriffe im Falle von Borkenkäferkalamitäten im Waldreservat, sofern dadurch benachbarte Wälder bedroht werden; solche Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur genehmigt werden; gefälltes Holz wird am Boden liegengelassen, nachdem es ausgeästet und allenfalls entrindet wurde;
  4. die Ausübung der Jagd (ausser im Jagdbanngebiet), das Sammeln von Pilzen sowie das Wandern unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung.

Egress

2020_056

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
19.05.2020 Erlass Grunderlass 01.05.2020 2020_056

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 19.05.2020 01.05.2020 2020_056