gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG);
gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG);
gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG);
gestützt auf die Dienstbarkeitsvereinbarung vom 26. November 2021 über das Sonderwaldreservat St. Ursenvorschis;
in Erwägung:
Der Wald zwischen der Muscherensense, dem Ättenberg und dem Spitzhubel, auf dem Gebiet der Gemeinde Plaffeien, ist aufgrund seiner besonderen Fauna, der alten Bäume und der aussergewöhnlichen Struktur besonders wertvoll und hat örtlich ein hohes Potential für eine ökologische Aufwertung durch waldbauliche Massnahmen. Der Wald ist zudem nur zu Fuss zugänglich und gewährt der Fauna so weitgehend ungestörte Bedingungen.
Das Ziel ist es, längerfristig eine natürliche Entwicklung dieses Waldes mit einem höheren Anteil an Altholz und Totholz zuzulassen und örtlich durch eine ökologische Aufwertung verschiedene Tier- und Pflanzenarten zu fördern.
Es handelt sich um Staatswald, der vom Amt für Wald und Natur bewirtschaftet wird.
Zwischen dem Eigentümer des Waldes und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft wurde eine Dienstbarkeitsvereinbarung über 50 Jahre abgeschlossen.
An seiner Sitzung vom 10. März 2020 hat der Staatsrat eine grundsätzlich positive Stellungnahme zur Bildung dieses Waldreservats abgegeben.
Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,