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721.3.32

Verordnung über das Waldreservat Spittel- und Chänel-Gantrisch in der Gemeinde Plaffeien

vom 07.11.2023 (Fassung in Kraft getreten am 01.05.2023)

Präambel

Waldreservat Spittel- und Chänel-Gantrisch – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG);

gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG);

gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG);

gestützt auf die Dienstbarkeitsverträge vom 30. Juni 2023 mit den Landbesitzerinnen und Landbesitzern über das Waldreservat Spittel- und Chänel-Gantrisch;

in Erwägung:

Die Hangwälder beim Spittel-Gantrisch und beim Chänel-Gantrisch, auf dem Gebiet der Gemeinde Plaffeien, bestehen aus 16 verschiedenen Waldgesellschaften, darunter einige besonders beachtenswerte. Teile der Wälder wurden seit Jahrzehnten nicht mehr bewirtschaftet.

Das Ziel besteht darin, eine natürliche Entwicklung dieses Waldes zuzulassen.

Zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der entsprechenden Wälder und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft wurden Dienstbarkeitsverträge über 50 Jahre abgeschlossen.

An seiner Sitzung vom 28. März 2023 hat der Staatsrat eine grundsätzlich positive Stellungnahme zur Bildung dieses Waldreservats abgegeben.

Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,

beschliesst:

Art. 1

Die Wälder, die sich innerhalb der Perimeter des am 3. März 2023 vom Amt für Wald und Natur erstellten Plans im Massstab 1:15'000 befinden, werden zum Waldreservat erklärt (siehe Anhang 1).

Der Plan der Perimeter ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.

Das Waldreservat bleibt für die Dauer von 50 Jahren ab dem 1. Mai 2023 bestehen.

Die Dienstbarkeitsverträge vom 30. Juni 2023 zwischen den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft werden genehmigt.

Art. 2

Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Erstellung von Bauten und Anlagen verboten.

Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:

  1. Fällen von Bäumen oder Entfernen von Ästen entlang der Skitourenroute und des Wanderwegs bei Chänelcheeren bis zum Chänelpass, falls es die Sicherheit erfordert; das gefällte Holz wird im Waldreservat am Boden belassen;
  2. Entfernen von Bäumen oder Ästen, die auf das Landwirtschaftsgebiet gefallen sind oder bald fallen könnten; dieses Holz wird in das Waldreservat geschafft und dort auf dem Boden belassen;
  3. Eingriffe im Falle von Borkenkäferkalamitäten im Waldreservat, sofern dadurch benachbarte Wälder bedroht werden; solche Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur genehmigt werden; gefälltes Holz wird am Boden liegengelassen, nachdem es ausgeästet und allenfalls entrindet wurde;
  4. Ausüben der Jagd, Sammeln von Pilzen und Wandern unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung.

A1 ANHANG 1 – Waldreservat Spittel-und Chänel-Gantrisch (Art. 1)

Art. A1-1

Plan der Perimeter:

Waldreservat Spittel-und Chänel-Gantrisch – Plan der Perimeter (Art. 1)

Egress

2023_093

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.11.2023 Erlass Grunderlass 01.05.2023 2023_093

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 07.11.2023 01.05.2023 2023_093