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721.3.34

Verordnung über das Sonderwaldreservat Les Grèves de la Corbière in der Gemeinde Estavayer

vom 07.11.2023 (Fassung in Kraft getreten am 01.03.2023)

Präambel

Sonderwaldreservat Les Grèves de la Corbière – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG);

gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG);

gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG);

gestützt auf die Dienstbarkeitsverträge vom 30. Juni 2023 mit den Landbesitzerinnen und Landbesitzern über das Waldreservat Les Grèves de la Corbière;

in Erwägung:

Es handelt sich um Wald, der weitgehend aus beachtenswerten und besonders beachtenswerten Pflanzengesellschaften besteht. Sowohl die horizontale wie die vertikale Struktur sind für die Biodiversität von besonderem Wert.

An seiner Sitzung vom 29. März 2022 hat der Staatsrat eine grundsätzlich positive Stellungnahme zur Bildung dieses Waldreservats abgegeben.

Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,

beschliesst:

Art. 1

Der Wald im Perimeter gemäss dem Plan im Massstab 1:15'000, der am 21. Februar 2023 vom Amt für Wald und Natur erstellt wurde, wird zum Sonderwaldreservat erklärt (siehe Anhang 1).

Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.

Das Waldreservat bleibt für die Dauer von 50 Jahren ab dem 1. März 2023 bestehen.

Die Dienstbarkeitsverträge vom 30. Juni 2023 zwischen den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft werden genehmigt.

Art. 2

Innerhalb des Reservats sind nur Massnahmen zum Erhalt oder zur Erhöhung des ökologischen Werts des Walds erlaubt, gemäss dem offiziellen Pflegeplan der Grande Cariçaie und dem Programm Nature-Paysage-Armée des Schiessplatzes Forel, die beide vom Amt für Wald und Natur genehmigt wurden. Die Erstellung von Bauten und Anlagen ist verboten.

Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:

  1. Eingriffe zur Sicherung vorhandener Infrastrukturen;
  2. Bäume, die auf Landwirtschaftsland gefallen sind, können in den Wald hineingezogen werden;
  3. Eingriffe im Falle von Borkenkäferkalamitäten im Waldreservat, sofern dadurch benachbarte Wälder bedroht werden; solche Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur genehmigt werden; gefälltes Holz wird am Boden liegengelassen, nachdem es ausgeästet und allenfalls entrindet wurde;
  4. Ausüben der Jagd, Sammeln von Pilzen und Wandern unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung.

A1 ANHANG 1 – Sonderwaldreservat Les Grèves de la Corbière (Art. 1)

Art. A1-1

Plan des Perimeters:

Sonderwaldreservat Les Grèves de la Corbière – Plan des Perimeters (art. 1)

Egress

2023_091

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.11.2023 Erlass Grunderlass 01.03.2023 2023_091

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 07.11.2023 01.03.2023 2023_091
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