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721.3.38

Verordnung über das Sonderwaldreservat La Patta

vom 23.02.2026 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2025)

Präambel

Sonderwaldreservat La Patta – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG);

gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG);

gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG);

gestützt auf das Waldreservatskonzept des Kantons Freiburg vom 23. Januar 2004;

gestützt auf den Entscheid des Staatsrats vom 11. März 2025, den Grundsatz der Schaffung des Waldreservats zu bestätigen;

gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 3. November 2025;

auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,

beschliesst:

Art. 1

Der Wald, der sich im Perimeter des am 15. Oktober 2025 vom Amt für Wald und Natur erstellten Plans befindet und eine Fläche von 19,85 ha umfasst, wird zum Waldreservat La Patta erklärt. Es handelt sich um ein Sonderwaldreservat.

Perimeters La Platta

Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.

Das Waldreservat bleibt ab dem 1. Dezember 2025 für die Dauer von 50 Jahren bestehen.

Art. 2

Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Erstellung von Bauten und Anlagen verboten.

Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:

  1. Waldbauliche Eingriffe, um die Sicherheit der Wege der sanften Mobilität zu gewährleisten;
  2. Planung, Benutzung, Markierung und Unterhalt dieser Wege;
  3. Massnahmen zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten;
  4. Entfernen von Bäumen oder Ästen, die auf Landwirtschaftsflächen gefallen sind oder bald fallen könnten;
  5. Eingriffe im Falle von Borkenkäferkalamitäten im Waldreservat, sofern dadurch benachbarte Wälder bedroht werden; solche Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur angeordnet werden;
  6. Sammeln von Pilzen unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung;
  7. Massnahmen zur Erhöhung der Biodiversität, zum Beispiel durch die Förderung prioritärer Arten und der Heidelbeergebiete sowie durch die Revitalisierung der vorhandenen Feuchtfläche.

Bei waldbaulichen Massnahmen werden die Bäume in den Wald gezogen oder im Wald belassen.

Beim Entfernen von Bäumen und Ästen nach Artikel 2 Abs. 2 Bst. d wird dieses Holz in das Waldreservat geschafft und auf dem Boden belassen.

Bei Eingriffen gegen Borkenkäfer wird gefälltes Holz im Reservat am Boden liegengelassen, nachdem es ausgeästet und allenfalls entrindet wurde.

Egress

2026_021

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.02.2026 Erlass Grunderlass 01.12.2025 2026_021

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 23.02.2026 01.12.2025 2026_021