Die KGV entscheidet, welche Fahrzeuge und Geräte der Feuerwehr übernommen werden, weil sie für die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen benötigt werden.
Die KGV kauft die Fahrzeuge und Geräte gemäss den Amortisierungsregeln der Gesetzgebung über die Gemeinden zurück, d. h. indem sie nach Abzug des von der KGV überwiesenen Betrags eine Wertminderung von 15 % pro Jahr berechnet. Anderslautende Vereinbarungen oder Entscheide bleiben vorbehalten.
Über die nicht übernommenen Fahrzeuge und Geräte können die Gemeinden frei verfügen, ohne den von der KGV geleisteten Beitrag rückerstatten zu müssen.
Um die Sicherheit und die Effizienz der Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen auf dem Kantonsgebiet zu gewährleisten, kann die KGV bereits Fahrzeuge und Geräte gemäss Artikel 33 Abs. 1 beschaffen.