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732.1.1

Gesetz über die Gebäudeversicherung, die Prävention und die Hilfeleistungen bei Brand und Elementarschäden

(KGVG)

vom 09.09.2016 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2025)

Präambel

Gebäudeversicherung, Prävention und Hilfeleistungen bei Brand – G

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004;

nach Einsicht in die Botschaft 2015-DSJ-127 des Staatsrats vom 16. Februar 2016;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck des Gesetzes

In diesem Gesetz wird die Feuer- und Elementarschadenversicherung der Gebäude im Kanton Freiburg geregelt.

Zudem werden die Rechtsform und die Organisation der dafür zuständigen Körperschaft sowie deren Aufgaben in den Bereichen Prävention und Intervention geregelt.

Art. 2 Gesetzlicher Auftrag

Ziel in diesen Bereichen ist der Schutz von Menschen, Tieren und Gütern sowie der Umwelt.

Art. 3 Zwingender Charakter und Vorbehalt anderer Gesetze

Die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Ausführungsgesetzgebung haben zwingenden Charakter. Ausnahmen sind nur möglich, wenn sie in der Gesetzgebung vorgesehen sind.

Vorbehalten sind Bestimmungen anderer Gesetze, insbesondere im Bereich des Bauwesens und des Umweltschutzes.

2 Organisation

2.1 Kantonale Gebäudeversicherung

2.1.1 Allgemeines

Art. 4 Grundsatz

Die Erfüllung des Auftrags gemäss Artikel 1 obliegt der Kantonalen Gebäudeversicherung (nachfolgend: KGV).

Art. 5 Rechtsform und Sitz der KGV

Die KGV ist eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Die KGV hat ihren Sitz in Freiburg.

Art. 6 Organe der KGV

Die Organe der KGV sind:

  1. der Verwaltungsrat;
  2. die Direktion;
  3. die Revisionsstelle.

2.1.2 Verwaltungsrat

Art. 7 Zusammensetzung

Der Verwaltungsrat besteht aus 9 Mitgliedern. Vier von ihnen sind amtierende Grossrätinnen oder Grossräte und werden vom Grossen Rat gewählt. Die übrigen Mitglieder werden vom Staatsrat gewählt; drei dieser übrigen Mitglieder sind Fachleute.

Das Mitglied des Staatsrats, das dem Bereich Sicherheit vorsteht, ist von Amtes wegen Mitglied des Verwaltungsrats und führt den Vorsitz.

Art. 8 Befugnisse

Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der KGV. Er ist für die Geschäftsleitung gegenüber dem Staatsrat verantwortlich.

Er hat folgende Befugnisse:

  1. Er bestimmt die Strategie und die mittelfristigen Ziele.
  2. Er genehmigt die allgemeingültigen Reglemente.
  3. Er verabschiedet den Voranschlag.
  4. Er verabschiedet die Jahresrechnung und den Jahresbericht und übermittelt sie dem Staatsrat zur Genehmigung.
  5. Er legt die Prämien und Zuschlagsprämien sowie den Präventionsbeitrag, die Franchisen und die allfällige Beteiligung an Überschüssen fest.
  6. Er ernennt die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors und genehmigt die Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die für höhere Funktionen bestimmt sind.
  7. Er nimmt die weiteren Ernennungen gemäss Ausführungsverordnung vor.
  8. Er schlägt dem Staatsrat die Revisionsstelle vor.
  9. Er entscheidet über die Fälle von Versicherungsausschluss.
  10. Er übt die Aufsicht über die Behandlung von Einsprachen und Beschwerden gegen Entscheide der KGV aus und gibt der Direktion gegebenenfalls Anweisungen.
  11. Er übt weitere Befugnisse aus, die ihm die Ausführungsgesetzgebung und die Reglemente der KGV zuteilen.

2.1.3 Direktion

Art. 9 Zusammensetzung

Die Direktion besteht aus der Direktorin oder dem Direktor und dem Direktionsrat, der sie oder ihn unterstützt.

Art. 10 Ernennung der Direktorin oder des Direktors

Die Direktorin oder der Direktor wird auf Antrag des Verwaltungsrats vom Staatsrat ernannt.

Art. 11 Befugnisse der Direktorin oder des Direktors

Die operative Führung der KGV obliegt der Direktorin oder dem Direktor. Sie oder er ist dafür insbesondere gegenüber dem Verwaltungsrat verantwortlich.

Art. 12 Zeichnungsberechtigung der KGV

Die KGV zeichnet rechtsgültig gegenüber Dritten mit zwei Unterschriften; derjenigen der Direktorin oder des Direktors oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreters und derjenigen eines weiteren Mitglieds des Direktionsrats.

2.1.4 Revisionsstelle

Art. 13

Die Jahresrechnung der KGV wird nach den allgemein anerkannten Standards durch eine externe, vom Staatsrat gewählte Revisionsstelle geprüft.

Die Revisionsstelle wird für drei Jahre bestimmt. Ihr Mandat kann einmal erneuert werden.

Sie legt am Ende jedes Geschäftsjahres einen Prüfungsbericht vor, welcher der Jahresrechnung beigelegt wird.

2.1.5 Personal

Art. 14 Status

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KGV sind dem öffentlichen Recht unterstellt.

Die Einzelheiten des Status werden in einem Personalreglement, das vom Staatsrat genehmigt wird, festgelegt.

Art. 15 Dauer des Arbeitsverhältnisses

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KGV werden im Allgemeinen unbefristet eingestellt.

Art. 16 Entlöhnung

Die Entlöhnung des Personals berücksichtigt die für die Stelle erforderliche Ausbildung, die Erfahrung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, ihre oder seine Stellung und die Verantwortung, die ihr oder ihm zugeteilt wird.

Die Löhne werden regelmässig angepasst. Die Anpassung berücksichtigt die Lebenshaltungskosten, die Dauer der Anstellung und die individuelle Leistung jeder Mitarbeiterin und jedes Mitarbeiters.

Für das gesamte Personal gelten bei den Löhnen dieselben Minima und Maxima wie für das Staatspersonal.

Der Verwaltungsrat bestimmt jährlich auf Vorschlag des Direktors oder der Direktorin den verfügbaren Betrag für die Lohnanpassungen.

Diese Grundsätze werden in Konzept- und Modellform im Personalreglement, das vom Staatsrat genehmigt wird, aufgeführt.

Art. 17 Zulagen und weitere Sozialleistungen

Das Personal der KGV erhält Zulagen und weitere Sozialleistungen, die in der Kantonsverwaltung üblich sind.

Art. 18 Berufliche Vorsorge

Die KGV ist für ihr Personal als externe Einrichtung der Pensionskasse des Staatspersonals angeschlossen.

Art. 19 Personalkommission

Eine Personalkommission vertritt dieses gegenüber der Direktion.

Art. 20 Weitere Bestimmungen

Im vom Staatsrat genehmigten Personalreglement werden die weiteren Fragen gemäss üblicher Praxis in der Kantonsverwaltung geregelt.

2.2 Weitere Behörden

Art. 21 Staatsrat

Der Staatsrat hat die Oberaufsicht über die KGV.

Insbesondere:

  1. erlässt er die Ausführungsgesetzgebung und genehmigt die wichtigsten Reglemente der KGV;
  2. ernennt er die Mitglieder des Verwaltungsrats gemäss Artikel 7 Abs. 1, 3. Satz;
  3. ernennt er auf Antrag des Verwaltungsrats die Direktorin oder den Direktor;
  4. bestimmt er die Revisionsstelle;
  5. genehmigt er die Jahresrechnung und den Jahresbericht und übermittelt diese dem Grossen Rat zur Information;
  6. handelt er gemäss den weiteren Befugnissen, die ihm das Gesetz oder die Ausführungsverordnung überträgt.

Art. 22 Oberamtsperson

Die Oberamtsperson ist in ihrem Bezirk:

  1. Entscheidungsorgan bei Sicherheitsproblemen.

Die Oberamtsperson übermittelt der KGV eine Kopie sämtlicher Entscheide, die sie beim Bau von Gebäuden und in den weiteren Zuständigkeitsbereichen der KGV fällt.

Die Oberamtsperson ist die sanktionierende Behörde bei Verstössen gegen diese Gesetzgebung.

Art. 23 Gemeinde

Die Gemeinde ist zuständig für:

  1. das Beschliessen und Ergreifen aller Präventionsmassnahmen zur Vermeidung der Entstehung von Schäden, namentlich durch die Sicherstellung des Unterhalts der Kanalisationen für die Abwasserbeseitigung sowie der Fliessgewässer und der stehenden Gewässer;
  2. die Verabschiedung der notwendigen kommunalen Reglemente;
  3. die Durchführung der Kontrollen von Gebäuden und anderer Anlagen gemäss Ausführungsgesetzgebung;
  4. die Anordnung von Feuerungsverboten in den Anlagen;
  5. die Abgabe einer Stellungnahme, sofern diese gefordert wird.

Die Gemeinde übermittelt der KGV eine Kopie sämtlicher Entscheide, die sie beim Bau von Gebäuden und in den weiteren Zuständigkeitsbereichen der KGV fällt.

Die Gemeinde meldet der Oberamtsperson und der KGV die Verstösse und Übertretungen gegen diese Gesetzgebung, von denen sie Kenntnis hat.

3 Finanzen

3.1 Allgemeines

Art. 24 Grundsätze

Die KGV ist finanziell unabhängig. Sie geniesst keine Staatsgarantie.

Als Gegenleistung zu ihrer Monopolstellung im Bereich der obligatorischen Gebäudeversicherung sorgt die KGV für Prävention und Hilfeleistung in den Gefahrenbereichen Brand und Elementarereignisse.

Art. 25 Steuerbefreiung

Die KGV ist von kantonalen und kommunalen Steuern befreit; ausgenommen sind:

  1. die Liegenschaftssteuer für Gebäude, die nicht für ihre Verwaltung genutzt werden;
  2. die Handänderungssteuer; allfällige Steuerbefreiungen gemäss Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 26 Finanzielle Unabhängigkeit

Die KGV muss ihre finanzielle Unabhängigkeit mit Versicherungsprämien und eigenen Reserven sowie gegebenenfalls mit der Rückversicherung und der Schadendeckung von Risikogemeinschaften, an denen sie beteiligt ist, sichern.

Art. 27 Finanzielle Ressourcen

Für ihren Auftrag verfügt die KGV über folgende finanzielle Mittel:

  1. die Versicherungsprämien und die Präventionsbeiträge, welche die Versicherten bezahlen;
  2. die Präventionsbeiträge, die Dritte bezahlen;
  3. ihre Reserven und die damit verbundenen Einnahmen;
  4. ihre weiteren Einnahmen.

Art. 28 Reserven und Rückstellungen

Die KGV muss ihre Liquidität langfristig sicherstellen und über entsprechende Reserven und Rückstellungen gemäss ihren Verpflichtungen, insbesondere gegenüber ihren Versicherten, verfügen.

Art. 29 Rückversicherung und andere geeignete Instrumente

Die KGV kann Rückversicherungsverträge abschliessen, Abkommen mit anderen Versicherern eingehen, sich an Risikogemeinschaften beteiligen und Anleihen emittieren.

Art. 30 Jahresrechnung

Die Jahresrechnung der KGV wird jedes Jahr am 31. Dezember abgeschlossen.

Art. 31 Verwendung des Gewinns

Wenn das Ergebnis eines Geschäftsjahrs günstig ausfällt und die Reserven die erforderliche Höhe erreicht haben, kann der Überschuss ganz oder teilweise an den Staat und in Form einer Prämiensenkung an die Versicherten weitergegeben werden.

3.2 Versicherungsprämie und Beitrag zu Prävention, Brandbekämpfung und Hilfeleistungen

Art. 32 Allgemeines

Die KGV erhebt Jahresprämien bei den Hauseigentümern und achtet dabei auf eine angemessene Solidarität.

Die Prämien setzen sich aus der eigentlichen Versicherungsprämie und einem Beitrag zur Prävention, zur Brandbekämpfung und zu den Hilfeleistungen zusammen.

Die Prämie und der Beitrag werden so festgelegt, dass die Einnahmen insgesamt Folgendes decken: Die Entschädigungen nach Schadenereignis, die Ausgaben im Zusammenhang mit der Versicherung, die Bildung von Reserven sowie eine angemessene Beteiligung an Prävention und Bekämpfung von Schäden, die von der KGV versichert werden.

Art. 33 Versicherungsprämie

Die Versicherungsprämie wird in Promille des Versicherungswerts berechnet.

Die Bestimmung der Prämiensätze und die weiteren diesbezüglichen Regeln werden in Abschnitt 6 «Gebäudeversicherung» und in der Ausführungsgesetzgebung festgelegt.

Art. 34 Beitrag zu Prävention, Brandbekämpfung und Hilfeleistungen

Die Obergrenze des Beitrags zur Prävention, zur Brandbekämpfung und zu den Hilfeleistungen zulasten des Eigentümers oder der Eigentümerin wird in der Ausführungsverordnung festgelegt.

Art. 35 Zahlungsfrist und Strafzahlung

Die Versicherungsprämie und der Präventionsbeitrag sind binnen einer Frist von zwei Monaten ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen.

Nach Ablauf dieser Frist und erfolgter Mahnung wird eine Strafzahlung von 3 % dazugerechnet.

Die KGV regelt die Einzelheiten.

Art. 36 Gesetzliche Hypothek

Die Zahlung der Prämien und Beiträge wird durch ein gesetzliches Pfandrecht gewährleistet (Art. 73 des Einführungsgesetzes vom 10. Februar 2012 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch – EGZGB).

Gleiches gilt für Gebühren und weitere finanzielle Ansprüche der KGV.

Im Fall von Zahlungsverzug der Prämien, der Beiträge oder anderer durch das gesetzliche Pfandrecht gewährleisteten finanziellen Ansprüche informiert die KGV die Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger.

Art. 37 Rechtsöffnungstitel und Art der Betreibung

Die Entscheide der KGV im Finanzbereich, insbesondere die jährlichen Prämienrechnungen, stellen definitive Rechtsöffnungstitel gemäss Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs dar.

Die KGV kann mit einer ordentlichen Betreibung oder mit einer Betreibung auf Pfandverwertung vorgehen.

Art. 38 Wechsel der Eigentumsrechte

Bei einem Wechsel der Eigentumsrechte ist die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer verantwortlich für die Zahlung der ausstehenden Prämien und Beiträge sowie ungeachtet jeglicher anderslautender Vereinbarung zwischen alten und neuen Eigentümerinnen und Eigentümern für die Prämie und den Beitrag des Jahres, in dem der Wechsel erfolgt.

3.3 Finanzierung der Prävention und Bekämpfung von Schäden

Art. 39 Grundsätze

Die KGV trägt zur Prävention und zur Bekämpfung der durch die Gebäudeversicherung gedeckten Schäden bei, indem sie den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern und betroffenen öffentlichen Körperschaften verschiedene Dienstleistungen oder Beihilfen bietet.

Die Verpflichtungen der KGV sind auf die finanziellen Mittel beschränkt, über die sie zu diesem Zweck verfügt.

Art. 40 Beihilfen und finanzielle Entschädigungen

Die Beihilfen oder Entschädigungen der KGV richten sich an Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer zwecks Verbesserung der Sicherheit ihres Gebäudes oder an die öffentlichen Körperschaften für die Bekämpfung von Bränden und Elementarereignissen.

4 Prävention

4.1 Allgemeines

Art. 41 Organisation und Rolle der KGV

Die KGV gestaltet ihre Organisation so, dass sie in der Lage ist, ihren Präventionsauftrag in den Bereichen Brand- und Elementarrisiken wahrzunehmen.

Sie ist in diesen Bereichen das kantonale Vollzugsorgan für Gebäude, Bauwerke und die dazugehörenden Anlagen.

Art. 42 Kontrolle der Gebäude

Die Gebäude und die dazugehörenden Anlagen werden regelmässig kontrolliert.

Für diese Aufgabe verfügt die Gemeinde über eine von der KGV anerkannte Brandschutzfachfrau oder einen von der KGV anerkannten Brandschutzfachmann.

In der Ausführungsgesetzgebung werden die Zuständigkeiten und die Häufigkeit der Kontrollen festgelegt.

Die Gemeinden können im Bereich der Gebäudekontrolle und weiterer Tätigkeiten für die Sicherheit im Sinne dieser Gesetzgebung Gebühren erheben; dazu braucht es als Grundlage ein Reglement, das gemäss der Gesetzgebung über die Gemeinden erlassen wird.

4.2 Allgemeine Präventionsmassnahmen

Art. 43 Normative Gewalt der KGV

Die KGV gibt die technischen Normen vor, die für den Bau, die Ausstattung und Nutzung der Gebäude gelten, sofern diese Normen die Prävention von Bränden und Elementarrisiken betreffen; Bestimmungen anderer Gesetze und Konkordate bleiben vorbehalten.

Diese Normen werden unter Achtung der Grundsätze der Wirksamkeit und der Verhältnismässigkeit erlassen.

Art. 44 Abweichungen

Die KGV ist zuständig für die Festlegung zusätzlicher Massnahmen für die Prävention von Bränden und Elementarrisiken und für die Lockerung der Massnahmen in Ausnahmefällen.

Art. 45 Sorgfaltspflicht

Jede und jeder muss beim Gebrauch von Material, Geräten und Anlagen, von denen eine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht, die notwendige Vorsicht walten lassen.

Art. 46 Gebäudeunterhalt

Jede Hauseigentümerin und jeder Hauseigentümer ist verpflichtet, selber und durch die Mieterinnen und Mieter ihr bzw. sein Gebäude und dessen Umschwung so zu warten und zu unterhalten, dass Brandrisiken und Schäden aufgrund von Naturgefahren möglichst vermieden werden.

Wird diese Vorschrift nicht beachtet, so kann diese die Zahlung einer Zuschlagsversicherungsprämie, den Ausschluss von der Versicherung oder, im Schadenfall, die Kürzung oder die Streichung jeglicher Entschädigung zur Folge haben.

Art. 47 Feuerungsverbot

Im Fall unmittelbar drohender Gefahr erlässt die zuständige Behörde ein Feuerungsverbot in den beanstandeten Anlagen.

Art. 48 Arbeiten zur Verbesserung und Festigung der Gebäude

Auf Ersuchen der Gemeinde oder der KGV kann die Oberamtsperson anordnen, dass eine Hauseigentümerin oder ein Hauseigentümer notwendige Verbesserungs- und Festigungsarbeiten ausführt, um Bränden und Schäden durch Naturgefahren vorzubeugen oder den Zugang der Geräte der Feuerwehr zu gewährleisten.

Wenn binnen angemessener, von der Oberamtsperson festgelegten Frist die Eigentümerin oder der Eigentümer den erhaltenen Befehl nicht ausgeführt hat, kann die Gemeinde die Arbeiten auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers ausführen lassen; die Bezahlung der Kosten wird durch ein gesetzliches Pfandrecht garantiert (Art. 73 EGZGB).

Die Spezialgesetzgebung im Bereich Raumplanung und Bau gilt sinngemäss.

Weitere strafrechtliche oder administrative Sanktionen bleiben vorbehalten.

4.3 Prävention gegen Brände

4.3.1 Bau, Ausstattung und Nutzung der Gebäude

Art. 49 Allgemeine Bestimmung

Die Gebäude werden so gebaut, ausgestattet und genutzt, dass gegen Brandgefahren vorgebeugt wird.

Sie müssen für die Einsatzkräfte im Notfall zugänglich sein.

Art. 50 Geltende Normen

In der Ausführungsgesetzgebung werden die geltenden Normen festgelegt.

4.3.2 Kaminreinigung

Art. 51 Obligatorische Kontrolle und Kaminreinigung

Die regelmässige Kontrolle und Reinigung der Wärmeanlagen ist im gesamten Kanton obligatorisch.

Diese Aufgaben werden ausschliesslich von konzessionierten Unternehmen ausgeführt.

Art. 52 Organisation der Kaminreinigung

Die Organisation der Kaminreinigung, insbesondere die Konzession, die Häufigkeit und die Tarife werden nach den in der Ausführungsgesetzgebung festgelegten Grundsätzen von der KGV geregelt.

Der Tarif für die Kontrolle und Reinigung der Wärmeanlagen ist im gesamten Kanton einheitlich. Er wird unter Berücksichtigung der technischen Empfehlungen und der branchenüblichen Löhne sowie einer Referenzarbeitszeit und eines Referenzstundensatzes erstellt. Er umfasst:

  1. eine Grundtaxe zur Deckung der allgemeinen Kosten, das heisst der Kosten, die nicht direkt einem Objekt angerechnet werden können;
  2. eine Objekttaxe, deren Berechnung auf einer Zeitpauschale basiert, die je nach Wärmeanlage für die Arbeit erforderlich ist;
  3. besondere Fälle wie Kontrollarbeiten oder Reinigungen mit alkalischen Produkten.

Auf der Grundlage dieses Tarifs erheben die Kaminfegerinnen und Kaminfeger bei der Eigentümerin oder beim Eigentümer der Wärmeanlage eine Gebühr für deren Kontrolle und Reinigung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen bei der Kaminfegerin oder beim Kaminfeger Einsprache erhoben werden und dann gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht werden.

4.3.3 Brandschutzausrüstung

Art. 53 Allgemeine Zuständigkeit

Die KGV ist zuständig für alle Fragen zur Brandschutzausrüstung. Sie ist auch zuständig für Aufzüge, soweit es in der Gesetzgebung vorgesehen ist.

Vorbehalten sind die Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe, die gemäss Bundesgesetzgebung mit der Kontrolle elektrischer Anlagen und der Aufzüge beauftragt sind.

Art. 54 Aufzüge

Die Marktzulassung sowie grössere Umbau- und Renovationsmassnahmen an Personenliften müssen die Vorgaben der Bundesgesetzgebung zur Produktesicherheit erfüllen.

Die Montage dieser Geräte muss zudem die diesbezüglichen technischen Vorgaben der KGV erfüllen.

Die KGV verlangt eine Verbesserung der Sicherheit der bestehenden Anlagen beim Brandschutz.

4.4 Prävention gegen Elementarschäden

Art. 55 Allgemeine Bestimmung

Die Gebäude werden so gebaut, ausgerüstet und genutzt, dass sie einen optimalen Widerstand gegen Elementarrisiken bieten.

Art. 56 Standort von Gebäuden

Der Standort, an dem ein Gebäude errichtet werden soll, muss ausserhalb der Gefahrenzone von Lawinen, Erdrutschen, Felssturz, Steinschlag, Überschwemmungenund anderen Elementargefahren liegen.

Die Spezialgesetzgebung in den Bereichen Raumplanung und Bauwesen ist vorbehalten.

Art. 57 Erdbebensicherheit

Die KGV ist die Fachstelle und Vollzugsbehörde auf kantonaler Ebene für den Bereich Erdbebensicherheit.

5 Brandbekämpfung und Hilfeleistungen

5.1 5.1 …

Art. 58 Rolle und Zuständigkeiten der KGV

Die KGV setzt die Spezialgesetzgebung im Bereich der Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen um.

Sie setzt dafür ein Kompetenzzentrum für Brandbekämpfung und Hilfeleistungen ein. Dessen Aufgaben und Zuständigkeiten werden in einem besonderen Reglement festgelegt.

5.2 5.2 …

6 Gebäudeversicherung

6.1 Allgemeines

6.1.1 Obligatorische Gebäudeversicherung

Art. 77 Grundsätze

Die Freiburgische Gebäudeversicherung versichert sämtliche bestehenden oder im Bau befindlichen Gebäude im Kanton Freiburg gegen Brand und Elementarschäden.

Sie ist obligatorisch und gründet auf dem Solidaritätsprinzip zwischen allen Eigentümerinnen und Eigentümern.

Alle der obligatorischen Gebäudeversicherung unterstellten Gebäude sind ausschliesslich bei der KGV versichert.

Die Ausführungsgesetzgebung kann Ausnahmen von diesen Grundsätzen vorsehen.

Art. 78 Ausschluss von der Versicherung

In der Ausführungsgesetzgebung werden das Verfahren und die Fälle von Ausschluss aus der obligatorischen Gebäudeversicherung festgelegt.

Art. 79 Verhältnis zur Privatversicherung – Doppelversicherung

Im Bereich der Gebäudeversicherung ist die Doppelversicherung untersagt.

Zudem darf das betreffende Gebäude oder Risiko nicht durch einen Dritten versichert werden, wenn die KGV den vollständigen oder teilweisen Ausschluss von der Versicherung gemäss Artikel 78 beschliesst.

Art. 80 Verhältnis zur Privatversicherung – Beitrag zu Prävention und Intervention

Die Versicherungsunternehmen, die im Kanton Mobiliarversicherungen und Gebäudezusatzversicherungen anbieten, tragen angemessen zur Finanzierung der von der KGV betriebenen Prävention und der Intervention bei.

Der Beitrag berechnet sich aufgrund der Gesamtsumme der versicherten Werte; die Versicherungsunternehmen melden diesen Betrag der KGV jeweils zum Jahresende.

Art. 81 Verhältnis zur Privatversicherung – Zusammenarbeit Gebäudeversicherung / Hausratversicherung

Die Zusammenarbeit zwischen dem Staat, den privaten Versicherern und der KGV bei der obligatorischen Gebäudeversicherung und der obligatorischen Hausratversicherung wird in einer Vereinbarung geregelt, die der Staatsrat genehmigt.

6.1.2 Gegenstand der Versicherung

Art. 82

Die Gebäudeversicherung umfasst das Gebäude und seine wesentlichen Bestandteile.

Sie kann sich auf weitere wesentliche Teile oder Anlagen des Gebäudes erstrecken. Andererseits kann in der Ausführungsgesetzgebung vorgesehen werden, dass bestimmte Sachgüter oder bestimmte Anlagen in Verbindung mit deren besonderen Nutzungsform im Rahmen der obligatorischen Versicherung nicht versichert werden.

6.1.3 Versicherte Risiken

Art. 83

Die Gebäudeversicherung deckt die Risiken in Verbindung mit Feuer und Naturgewalten, sofern diese ein versichertes Gebäude beschädigen.

In der Ausführungsgesetzgebung wird der Umfang dieser Deckungen, sowohl der versicherten als auch der ausgeschlossenen Risiken, festgelegt.

6.1.4 Versicherungswerte

Art. 84 Grundsatz des Neuwerts

Die Gebäude werden grundsätzlich zum Neuwert versichert.

Art. 85 Abweichungen vom Neuwert

Die Ausnahmen vom Grundsatz des Neuwerts werden im Ausführungsreglement festgelegt.

6.2 Schätzung des Versicherungswerts

6.2.1 Bestimmung des Versicherungswerts

Art. 86 Grundsatz

Bei jedem der Gebäudeversicherung unterstellten Gebäude wird der Versicherungswert geschätzt.

Art. 87 Provisorische Versicherung

Im Bau befindliche Gebäude werden ab Vergabe der Baubewilligung und ohne vorangehende Schätzung provisorisch versichert. Gleiches gilt für Umbau-, Erweiterungs- und Wiederaufbauarbeiten sowie für die Montage von Installationen.

Art. 88 Revision der Schätzungswerte

Die Werte der Gebäudeschätzung werden regelmässig oder wenn die Umstände dies rechtfertigen, revidiert.

6.2.2 Verantwortung und Pflichten der Eigentümerin oder des Eigentümers und Dritter

Art. 89 Eigentümer oder Eigentümerin – Allgemein

Die Eigentümerin oder der Eigentümer ist gegenüber dem Immobilienversicherer für sämtliche Fakten und Handlungen verantwortlich, die zur Versicherung ihres oder seines Guts sowie für die Rechte und Pflichten, die für sie oder ihn selbst oder für Dritte daraus erwachsen, notwendig sind.

Art. 90 Behörden

Die Behörden leiten der KGV die Informationen, die für sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, weiter.

6.2.3 Organisation der Schätzung

Art. 91 Gebäudeschätzerinnen und Gebäudeschätzer

Die Schätzung der Gebäude wird von Personen ausgeführt, die über Kenntnisse und Erfahrung im Bereich des Bauwesens verfügen.

Die Regeln für die Ernennung der Schätzerinnen und Schätzer, ihre Amtszeit und ihre Vergütung werden in der Ausführungsgesetzgebung präzisiert.

Art. 92 Gebäudeschätzungskommission

Die Schätzung wird nach Regionen organisiert, und die Schätzerinnen und Schätzer üben ihr Mandat im Rahmen einer ordnungsgemäss organisierten Kommission aus.

6.2.4 Schätzungsvorgehen

Art. 93

Das Schätzungsverfahren wird in der Ausführungsgesetzgebung geregelt.

6.3 Beginn und Ende der Versicherung

Art. 94 Versicherungsentscheid

Sobald das Schätzungsverfahren abgeschlossen ist, erlässt die KGV einen Versicherungsentscheid.

Der Versicherungsentscheid sowie die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen über die Freiburgische Gebäudeversicherung bilden die Grundlage für das Versicherungsverhältnis zwischen der Eigentümerin oder dem Eigentümer und der KGV.

Sobald der Entscheid in Kraft getreten ist, erstellt die KGV eine Police, welche die wesentlichen Bestandteile der Versicherung enthält.

Art. 95 Beginn der Versicherung

Die Versicherung in ihrem definitiven Umfang beginnt am Tag, an dem der Versicherungsentscheid gefällt worden ist.

Sonderfälle werden in der Ausführungsgesetzgebung geregelt.

Art. 96 Provisorische Deckung – Beginn

Die Eigentümerin oder der Eigentümer geniesst dennoch eine provisorische Versicherungsdeckung ab Zustellung der Baubewilligung durch die zuständige Behörde.

Art. 97 Provisorische Deckung – Ende

Die provisorische Deckung endet, sobald das Gebäude fertiggestellt ist und geschätzt werden muss.

Wenn ein Schätzungsgesuch eingereicht wurde, verlängert sich die provisorische Deckung, bis der Versicherungsentscheid gefällt worden ist.

Art. 98 Ende der Versicherung

Die Versicherung endet:

  1. mit dem Abbruch oder dem Totalschaden des Gebäudes;
  2. im Fall von totalem und endgültigem Ausschluss aus der Versicherung, ab Zustellung des Ausschlussentscheids;
  3. sobald das Gebäude fertiggestellt ist und nicht fristgerecht definitiv geschätzt wurde.

6.4 Prämien und Zuschlagsprämien

Art. 99 Höhe der Prämie

Die Höhe der Prämie variiert je nach:

  1. Gebäudeklasse (Grundprämie);
  2. Spezialrisiken (Zuschlagsprämien).

Art. 100 Zuschlagsprämien

Gebäude, in denen oder in deren Umgebung ein Spezialrisiko vorliegt, insbesondere aufgrund

  1. der ausgeübten Tätigkeit,
  2. der gelagerten Stoffe,
  3. von Abweichungen von den gesetzlichen Mindestabständen,
  4. der Zone, in welcher sie liegen,

werden mit einer Zuschlagsprämie belastet, zusätzlich zur Grundprämie.

Die Zahlung einer Zuschlagsprämie kann ebenfalls der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Gebäudes, das einem Fall von Ausschluss aus der obligatorischen Gebäudeversicherung entspricht (Art. 78), oder das im Aussenbereich Bauteile enthält, die gegenüber Elementarrisiken wenig widerstandsfähig sind, auferlegt werden.

Art. 101 Dauer der Prämienpflicht

Die Prämie und der Beitrag sind jedes Jahr ab dem 1. Januar oder ab dem ersten Tag des Quartals des Inkrafttretens der neuen Schätzung geschuldet, bis zum 31. Dezember oder bis zum Ende des Quartals, in dem das Gebäude aus der Versicherung gestrichen wurde. Die Forderung verjährt mit zehn Jahren.

Art. 102 Fälligkeit der Prämien

Das Ausführungsreglement bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die Prämien oder Zuschlagsprämien geschuldet sind.

6.5 Schadenfälle

6.5.1 Verfahren im Schadenfall

Art. 103 Pflichten der Eigentümerin oder des Eigentümers

Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder deren berechtigte Person müssen bei Eintritt eines Schadens verschiedene, in der Ausführungsverordnung erwähnte Massnahmen ergreifen.

Erfüllen die Betroffenen diese Vorschrift nicht, so können ihnen die Entschädigungen gekürzt oder gestrichen werden.

Art. 104 Untersuchung – Bestimmung der Schadensursache

Unabhängig vom Strafverfahren kann die KGV ihre eigene Untersuchung durchführen, um die Ursache des Schadens und die möglichen Verantwortlichkeiten zu bestimmen.

6.5.2 Schadenschätzung

Art. 105 Schätzungsverfahren

Die KGV schätzt den Schaden.

Das Schätzungsverfahren wird in den Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz geregelt.

Art. 106 Total- oder Teilzerstörung

Wird ein Gebäude total zerstört, so berechnet sich der Schaden ausgehend vom Versicherungswert zum Zeitpunkt des Schadenereignisses abzüglich des Werts der Überreste.

Wird es teilweise zerstört, so kann die Schätzung des Schadens gleichzeitig auf dem Versicherungswert des zerstörten Teils, abzüglich des Werts der Überreste, und auf den Kostenvoranschlägen des Wiederaufbaus gründen.

6.5.3 Bestimmung der Entschädigung

Art. 107 Grundsätze und Allgemeines

Am Ende des Verfahrens zur Schätzung der Schäden erlässt die KGV ihren Entschädigungsentscheid, der die gesamten Umstände und möglichen Abzugsfaktoren berücksichtigt.

Bei Elementarschäden und wenn keine Kürzungsfaktoren vorliegen, gilt das Protokoll der Schadenschätzung als Entschädigungsentscheid. Die KGV regelt die Einzelheiten.

Art. 108 Totalzerstörung

Wenn die Zerstörung eines Gebäudes als vollständig erachtet wird und das Gebäude wiederaufgebaut wird, bezahlt die KGV eine Entschädigung, die den Kosten des Wiederaufbaus entspricht, jedoch höchstens den Versicherungswert, abzüglich des Werts allfälliger Überreste.

Art. 109 Teilzerstörung – Grundsatz

Im Fall von Teilschaden entspricht die Entschädigung der Schätzung des Schadens im Fall von teilweiser Zerstörung.

Art. 110 Teilzerstörung – Entschädigung der Wertminderung

Eine angemessene Entschädigung der Wertminderung kann gewährt werden für Schäden, die nicht repariert werden können oder deren Reparaturkosten offensichtlich unverhältnismässig sind, beispielsweise für Mauerrisse oder für ästhetische Schäden.

Art. 111 Zuschlag für zusätzliche Leistungen

Die KGV fügt der Entschädigung einen Zuschlag zur Deckung der Zusatzleistungen, namentlich der Kosten für Räumung und Beseitigung der Überreste, hinzu.

Der Zuschlag darf 15 % des Schadenbetrags nicht übersteigen.

Art. 112 Übertretung – Nachlässigkeit oder Unvorsichtigkeit

Die KGV kann die Entschädigung kürzen, wenn der Schaden verursacht oder verschlimmert wurde:

  1. durch eine Widerhandlung gegen polizeiliche Vorschriften zur Verhütung von Brand und anderen Schäden oder durch Missachtung diesbezüglicher Entscheide der zuständigen Behörde;
  2. durch unangemeldete Lagerung von Explosivstoffen, leicht brennbarem Material oder anderen Stoffen, die das versicherte Risiko erhöht haben, im Gebäude selbst oder in dessen unmittelbarer Umgebung, wofür eine Zuschlagsprämie hätte entrichtet werden müssen;
  3. durch die unangemeldete Ausübung einer gewerblichen, industriellen oder anderen Tätigkeit, für die eine Zuschlagsprämie hätte entrichtet werden müssen;
  4. durch Verletzung einer anderen im Gesetz oder im Ausführungsreglement vorgesehenen Verpflichtung, insbesondere der Meldepflicht und der Massnahmen zur Schadensbegrenzung.

Die Kürzung erfolgt nur bei Selbstverschulden, bei grober Fahrlässigkeit oder bei schwerwiegender Unvorsichtigkeit seitens der Eigentümerin oder des Eigentümers oder einer beteiligten Drittperson; Handlungen von Personen, für die sie zivilrechtlich haftbar sind, können ihnen angelastet werden, sofern sie diese durch eigene grobe Fahrlässigkeit oder eigene schwerwiegende Unvorsichtigkeit verschuldet haben.

Die Kürzung wird jeweils dem Schweregrad des Verschuldens angepasst.

Wird die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die beteiligte Drittperson rückfällig, so kann die Entschädigung gestrichen werden.

Art. 113 Betrügerische Machenschaften

Die KGV kann die Entschädigung ganz oder teilweise streichen:

  1. wenn die oder der Versicherte sich betrügerischer Machenschaften bedient, um die KGV irrezuführen und höhere Entschädigungen zu erlangen, als ihm oder ihr rechtmässig zustehen;
  2. wenn die oder der Versicherte die Bestimmung des Schadens und dessen Ursache verhindert hat, insbesondere durch Verweigerung von Auskünften oder durch Veränderung des Schadensorts;
  3. wenn die oder der Versicherte für ihr oder sein Gebäude eine Doppelversicherung in Anspruch nehmen will;
  4. wenn die oder der Versicherte einen Schaden meldet, nachdem dieser behoben worden ist.

Art. 114 Vorsätzliche Schadenstiftung

Die oder der Versicherte verliert sämtliche Ansprüche auf Entschädigung, wenn der Schaden durch eine vorsätzliche strafbare Handlung, deren Täterin oder Täter, Anstifterin oder Anstifter, Gehilfin oder Gehilfe sie oder er ist, herbeigeführt oder verschlimmert worden ist.

Sie oder er kann für die Rückerstattung der Entschädigungen und der Leistungen, welche die KGV zu zahlen hat oder die sie an Dritte gezahlt hat, gerichtlich belangt werden. Die KGV tritt in die Rechte Dritter ein bis zur Höhe des geschuldeten Betrags.

Art. 115 Verhältnis zum Strafverfahren

Die Entschädigung wird unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren gekürzt oder gestrichen.

Selbst wenn die Täterin oder der Täter, die Anstifterin oder der Anstifter, die Gehilfin oder der Gehilfe einer vorsätzlichen Straftat oder einer groben Fahrlässigkeit oder schwerwiegenden Unvorsichtigkeit, die den Schaden herbeigeführt oder erhöht haben, wegen Unzurechnungsfähigkeit, mangelnden Urteilsvermögens oder aus irgendeinem anderen Grund strafrechtlich freigesprochen werden, können sie oder er je nach den Umständen ihres oder seines Anspruchs auf Ersatz des an ihrem oder seinen Gebäude entstandenen Schadens vollständig oder teilweise verlustig erklärt werden und im gleichen Mass zur Rückerstattung der an Dritte ausgerichteten Entschädigungen oder Kosten verpflichtet werden.

Art. 116 Durch eine Drittperson verursachter Schaden

Hat eine Drittperson den Schaden verursacht oder vergrössert, so wird der oder dem Versicherten die Entschädigung gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes ausbezahlt; die KGV tritt in die Rechte der oder des Versicherten gegen die verantwortliche Drittperson bis zur Höhe des Entschädigungsbetrags und der Kosten ein.

Die oder der Versicherte ist haftbar für jede Handlung, durch die dieses Recht der KGV beeinträchtigt wird.

Die Drittperson kann selbst bei einem Freispruch, einer Einstellung des Verfahrens oder bei Unmöglichkeit der Strafverfolgung infolge eines gesetzlichen Ausschliessungsgrunds der Haftung belangt werden.

Die KGV kann als Zivilklägerin im Sinne der Gesetzgebung über das Strafverfahren auftreten.

Art. 117 Beteiligte Dritte

Wird die Entschädigung aus einem der in diesem Abschnitt genannten Gründe gekürzt oder gestrichen, so erhalten die Gläubigerinnen oder Gläubiger eines im Grundbuch eingetragenen Pfandrechts auf dem Gebäude dennoch ihren Anteil der Entschädigung, sofern sie nicht selbst als Täterin oder Täter, Mittäterin oder Mittäter, Anstifterin oder Anstifter, Gehilfin oder Gehilfe, durch Absicht, Fahrlässigkeit oder schwerwiegende Unvorsichtigkeit den Schaden verursacht oder verschlimmert haben und sie beweisen können, dass ihre Forderungen nicht durch das Vermögen des Eigentümers oder der Eigentümerin gedeckt sind.

Art. 118 Entscheid zur Festlegung der Entschädigung

Der Entscheid zur Festlegung der Entschädigung wird von der KGV gefällt.

Er wird der Eigentümerin oder dem Eigentümer und den beteiligten Dritten in den Fällen gemäss Artikel 117 eröffnet.

6.5.4 Zahlung der Entschädigung

Art. 119 Grundsatz

Es erfolgt keine Zahlung, bevor die offizielle Untersuchung oder Ermittlung der KGV die Ursache des Schadens festgestellt hat oder hat feststellen lassen, dass der oder dem Versicherten kein Fehlverhalten angelastet werden kann.

Die Entschädigung wird nicht fällig, solange:

  1. die oder der Anspruchsberechtigte Gegenstand einer polizeilichen Ermittlung oder eines Strafverfahrens aufgrund des Schadenereignisses ist und das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist;
  2. die Reparaturen oder der Wiederaufbau noch nicht abgeschlossen sind oder, wenn das Gebäude nicht wiederaufgebaut wird, die Überreste nicht geräumt worden sind.

Art. 120 Verzugszinsen

Wenn der Betrag der Entschädigung mehr als ein Drittel des Versicherungswerts beträgt, wird diese Entschädigung ab dem 31. Tag nach ihrer Fälligkeit verzinst.

Art. 121 Anspruchsberechtigte – Eigentümerin oder Eigentümer

Die Entschädigung wird der oder den versicherten Person/en ausbezahlt, die zum Zeitpunkt des Schadenereignisses Eigentümerinnen oder Eigentümer sind; die Rechte der Pfandgläubigerinnen und Pfandgläubiger bleiben vorbehalten.

Die Entschädigung wird der Eigentümerin oder dem Eigentümer in folgenden Fällen vollständig ausbezahlt:

  1. wenn das Gebäude frei ist von Grundpfandrechten, Grunddienstbarkeiten und Grundlasten;
  2. wenn es so repariert oder wiederaufgebaut worden ist, dass es einen mindestens gleich hohen Wert wie vor dem Schadenereignis aufweist;
  3. wenn die beteiligten Dritten ihre schriftliche Zustimmung zum Nichtwiederaufbau, zum Wiederaufbau mit tieferem Wert als der frühere Wert oder zum Wiederaufbau an einem anderen Ort geben.

Auf Verlangen der Architekten, Ingenieure, Bauunternehmer oder Handwerker, denen der Wiederaufbau übertragen worden ist, oder bei Zweifel über die richtige Verwendung der vorgesehenen Entschädigungssumme durch die Eigentümerin oder den Eigentümer muss diese bei einem Bankinstitut auf einem Baukonto hinterlegt werden.

Art. 122 Anspruchsberechtigte – Beteiligte Dritte

In den anderen Fällen dient die Entschädigung zunächst dazu, die beteiligten Dritten nach ihrer Rangfolge zu entschädigen, gemäss dem Schaden, der ihnen aufgrund der Tatsache, dass das Gebäude nicht oder nur zu einem geringeren Wert wiederaufgebaut wird, entsteht.

Art. 123 Voraussetzungen und Zeitpunkt der Zahlung

Je nach Ausmass des Schadens zahlt die KGV entweder ratenweise gemäss Fortschritt der Wiederaufbauarbeiten oder leistet Zahlungen auf der Grundlage der Rechnungen, die von der Eigentümerin oder vom Eigentümer quittiert worden sind.

Die Zeitpunkte, zu denen die Raten und Zahlungen geleistet werden, werden in den Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz festgelegt.

Art. 124 Nichtwiederaufbau oder Wiederaufbau an anderem Ort

Bei Nichtwiederaufbau oder Wiederaufbau an anderem Ort behält die KGV bis zur vollständigen Räumung der Überreste einen Teil der Entschädigung zurück, der bis zu 20 % der Schadenssumme betragen kann. Bei Nichtausführung innerhalb der von der KGV gesetzten Frist kann die Gemeinde an der Stelle der Eigentümerin oder des Eigentümers die Arbeiten ausführen lassen.

Die Eigentümerin oder der Eigentümer verliert jeglichen Anspruch auf den zurückbehaltenen Anteil der Entschädigung, wenn die Arbeiten durch die Gemeinde ausgeführt wurden; der zurückbehaltene Betrag wird sodann bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten der Gemeinde ausbezahlt.

Art. 125 Verjährung

Jeder Entschädigungsanspruch verjährt innert fünf Jahren ab Zeitpunkt des Schadenereignisses.

7 Sonderbestimmungen, Rechtsmittel und Strafbestimmungen

7.1 Besondere Bestimmungen

Art. 126

Die KGV ist der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen unterstellt, ausser was die Wertsteigerung ihres finanziellen Vermögens betrifft.

7.2 Rechtsmittel

Art. 127 Allgemein

Entscheide, die in Anwendung dieses Gesetzes getroffen werden, können gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.

Art. 128 Vorherige Einsprache

Gegen Entscheide der Direktion und der Dienste kann jedoch zunächst Einsprache im Sinne von Artikel 103 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) erhoben werden.

Zuständig für die Behandlung von Einsprachen ist die Direktion.

Das Einspracheverfahren läuft gemäss Artikel 103 Abs. 3 VRG ab.

7.3 Strafbestimmungen

Art. 129 Widerhandlungen

Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen werden mit einer Busse von 50 bis 2000 Franken bestraft.

Anstifterinnen und Anstifter, Mittäterinnen und Mittäter machen sich wie eine Täterin oder ein Täter strafbar.

Art. 130 Verfahren

Die Busse wird von der Oberamtsperson nach dem Justizgesetz ausgesprochen.

8 Schlussbestimmungen

Art. 131 Aufhebung bisherigen Rechts

Aufgehoben werden:

  1. das Gesetz vom 12. November 1964 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden (SGF 731.0.1);
  2. das Gesetz vom 6. Mai 1965 über die Versicherung der Gebäude gegen Brand und andere Schäden (SGF 732.1.1).

Art. 132 Übergangsrecht

Die Verpflichtungen der KGV und der Eigentümerinnen und Eigentümer gemäss Abschnitt 6 «Gebäudeversicherung» werden nach dem Recht geregelt, unter dem sie entstanden sind.

Die Versicherungswerte, die gemäss altem Gesetz gelten, bleiben in Kraft bis zu einer Neuschätzung; sie sind ebenfalls massgebend für die Ermittlung des Neuwerts.

Gebäudeteile, die neu der obligatorischen Gebäudeversicherung unterstehen, werden zum Zeitpunkt der Schätzung respektive Neuschätzung des Gebäudes aufgenommen.

Art. 133 Inkrafttreten und Referendum

Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.[1]

Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.

Egress

2016_118

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.09.2016 Erlass Grunderlass 01.07.2018 2016_118
26.03.2021 Art. 8 Abs. 2, j) geändert 01.07.2021 2021_044
26.03.2021 Art. 22 Abs. 1, a) aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 22 Abs. 1, b) aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 23 Abs. 1, a) geändert 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Abschnitt 3.2 geändert 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 32 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 34 Titel geändert 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 34 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 42 Abs. 4 eingefügt 01.07.2021 2021_044
26.03.2021 Art. 52 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_044
26.03.2021 Art. 52 Abs. 2 eingefügt 01.07.2021 2021_044
26.03.2021 Art. 52 Abs. 3 eingefügt 01.07.2021 2021_044
26.03.2021 Abschnitt 5 geändert 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Abschnitt 5.1 aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 58 Titel geändert 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 58 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 58 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 59 aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 60 aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 61 aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 62 aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 63 aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 64 aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 65 aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 66 aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 67 aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 68 aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 69 aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 70 aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 71 aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 72 aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 73 aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 74 aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 75 aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Abschnitt 5.2 aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 76 aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 107 Abs. 2 eingefügt 01.07.2021 2021_044
26.03.2021 Art. 110 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_044
26.03.2021 Art. 128 Abs. 2 geändert 01.07.2021 2021_044
18.12.2024 Art. 129 Abs. 2 aufgehoben 01.07.2025 2024_110

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 09.09.2016 01.07.2018 2016_118
Art. 8 Abs. 2, j) geändert 26.03.2021 01.07.2021 2021_044
Art. 22 Abs. 1, a) aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 22 Abs. 1, b) aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 23 Abs. 1, a) geändert 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Abschnitt 3.2 geändert 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 32 Abs. 2 geändert 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 34 Titel geändert 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 34 Abs. 1 geändert 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 42 Abs. 4 eingefügt 26.03.2021 01.07.2021 2021_044
Art. 52 Abs. 1 geändert 26.03.2021 01.07.2021 2021_044
Art. 52 Abs. 2 eingefügt 26.03.2021 01.07.2021 2021_044
Art. 52 Abs. 3 eingefügt 26.03.2021 01.07.2021 2021_044
Abschnitt 5 geändert 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Abschnitt 5.1 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 58 Titel geändert 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 58 Abs. 1 geändert 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 58 Abs. 2 geändert 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 59 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 60 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 61 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 62 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 63 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 64 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 65 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 66 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 67 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 68 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 69 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 70 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 71 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 72 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 73 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 74 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 75 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Abschnitt 5.2 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 76 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 107 Abs. 2 eingefügt 26.03.2021 01.07.2021 2021_044
Art. 110 Abs. 1 geändert 26.03.2021 01.07.2021 2021_044
Art. 128 Abs. 2 geändert 26.03.2021 01.07.2021 2021_044
Art. 129 Abs. 2 aufgehoben 18.12.2024 01.07.2025 2024_110