Alle im Kanton, in Gebäuden und im Freien sich befindende Fahrhabe, ist gegen Feuer- und Explosionsschäden sowie gegen die Gefahren des Blitzschlages und anderer Einwirkungen durch Naturereignisse zu versichern.
732.2.1
Gesetz über die obligatorische Versicherung der Fahrhabe gegen Feuerschäden
Präambel
Mobiliarversicherung – G
gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 21. Januar 1966;
auf Antrag dieser Behörde,
Art. 1 Obligatorium
Art. 2 Ausnahmen
Von der obligatorischen Versicherungspflicht sind ausgenommen:
- Bargeld, Banknoten, Wertpapiere, Sparhefte;
- Goldmünzen, unverarbeitete Edelmetalle, Schmucksachen, Gegenstände von hohem künstlerischem oder kunstgewerblichem Wert, Sammlungsgegenstände jeder Art;
- Manuskripte, Urkunden;
- Rollmaterial von Transportanstalten samt Ladungen und auf Bahnhöfen gelagerte Waren;
- Motor-, Wasser- und Luftfahrzeuge samt Ladungen, Campinganhänger und Wohnwagen samt Zubehör;
- Fahrhabe in Gebäuden, die von der kantonalen Gebäudeversicherung ausgeschlossen sind;
- Inventar von Festhütten und nicht permanenten Ausstellungen, Markt- und Schaubuden aller Art samt Inhalt.
Wo die in Absatz 1 Bst. b angeführten Sachen der Ausübung einer gewerblichen oder industriellen Tätigkeit oder Bildungszwecken zu dienen haben, unterliegen sie der Versicherungspflicht.
Der Staatsrat kann weitere Ausnahmen bewilligen.
Art. 3 Versicherungspflichtige
Die Versicherungspflicht obliegt dem Eigentümer der Fahrhabe. Der Haushaltsvorstand hat dafür zu sorgen, dass die Fahrhabe seiner Familienmitglieder und aller Personen, die mit ihm in gemeinsamem Haushalte leben, versichert ist. Die gleiche Pflicht obliegt dem Arbeitgeber für die in seinen Gebäuden oder auf dem Betriebsareal sich befindenden Kleider und persönlichen Effekten seiner Angestellten, Arbeiter und Lehrlinge.
…
Art. 4 Versicherungsberechtigung
Für den Abschluss der Versicherungen sind nur die vom Bundesrat konzessionierten privaten Versicherungsgesellschaften zuständig.
Die Durchführung des Obligatoriums kann vom Staat mit den privaten Versicherungsgesellschaften vertraglich geregelt werden.
Art. 5 Pflichten der Gemeinde
Die Gemeinde kontrolliert, ob die dem Obligatorium unterstellten Personen ihren Verpflichtungen nachgekommen sind.
Sie übernimmt die Prämienzahlung für bedürftige Versicherungspflichtige, denen die Bezahlung nicht möglich ist. Diese Verpflichtung fällt dahin, wenn der Versicherer das Verfahren zur Einziehung der Prämien nicht innert sechs Monaten seit Fälligkeit der Prämien eingeleitet oder den Verlustschein nicht innert einem Jahr seit dessen Ausstellung vorgelegt hat.
Die Gemeinde kann für bedürftige Personen Kollektivversicherungsverträge abschliessen.
Art. 6 Säumnisfolge
Wer der Versicherungspflicht nicht nachkommt, wird, nach erfolgloser Mahnung durch den Gemeinderat, mit einer Busse von höchstens 500 Franken belegt. Diese Zuwiderhandlung wird nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
Art. 7 Bundesgesetzgebung
Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 Anwendung.
Art. 8 Aufsicht
Die kantonale Aufsicht über die obligatorische Versicherung der Fahrhabe gegen Feuerschäden wird durch die vom Staatsrat bezeichnete Direktion[1] ausgeübt.
Art. 9 Aufhebungen
Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden alle übrigen Vorschriften ausser Kraft gesetzt, insbesondere das Gesetz vom 5. Mai 1893 über die obligatorische Mobiliarversicherung.
Art. 10 Ausführung
Der Staatsrat ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragt, das mit seiner Promulgierung in Kraft tritt.[2]
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 03.02.1966 | Erlass | Grunderlass | 01.04.1966 | BL/AGS 1966 f 24 / d 26 |
| 18.09.1997 | Art. 6 | geändert | 01.12.1998 | BL/AGS 1997 f 376 / d 383 |
| 11.05.1999 | Art. 3 | geändert | 01.10.1999 | BL/AGS 1999 f 143 / d 146 |
| 11.05.1999 | Art. 5 | geändert | 01.10.1999 | BL/AGS 1999 f 143 / d 146 |
| 31.05.2010 | Art. 6 | geändert | 01.01.2011 | 2010_066 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 03.02.1966 | 01.04.1966 | BL/AGS 1966 f 24 / d 26 |
| Art. 3 | geändert | 11.05.1999 | 01.10.1999 | BL/AGS 1999 f 143 / d 146 |
| Art. 5 | geändert | 11.05.1999 | 01.10.1999 | BL/AGS 1999 f 143 / d 146 |
| Art. 6 | geändert | 18.09.1997 | 01.12.1998 | BL/AGS 1997 f 376 / d 383 |
| Art. 6 | geändert | 31.05.2010 | 01.01.2011 | 2010_066 |