Für die durch Vereinbarung geregelten, wichtigen und dauernden Anschlüsse für unverschmutztes Abwasser wird eine Verwaltungsgebühr sowie eine finanzielle Beteiligung erhoben; diese wird unter Berücksichtigung folgender Elemente festgesetzt:
- mögliche Abflussmenge des Sammelkanals;
- jeweilige Einleitung der Benützer;
- Baukosten des Sammelkanals;
- Indexierung dieser Kosten oder die Zinsen, die von der Erstellung an bis zur Unterzeichnung der Vereinbarung oder bis zum tatsächlichen Anschluss bekannt sind;
- die auf 75 Jahre festgelegte Lebensdauer der Kanalisation;
- Benützungsdauer des Anschlusses in bezug auf die Lebensdauer der Kanalisation.
In der Vereinbarung werden ausser dem Betrag der Beteiligung auch das Eigentumsrecht sowie die Bedingungen für den Unterhalt und die Erneuerung des Sammelkanals festgelegt.
Eine Gebühr nach Artikel 1 und eine Verwaltungsgebühr nach Artikel 5 werden auch dann erhoben, wenn die Lebensdauer des Sammelkanals erreicht ist und der Kanal als wertlos betrachtet wird.