Gebühren und Abgaben Die Gebühren und Abgaben für die Benützung der öffentlichen Sachen des Kantons werden wie folgt festgelegt:
- Öffentliche Sachen der Strassen Fr.
. Vorübergehende Besitznahme (Baustellen, verschiedene Anlagen, Lager allerArt usw.) – ausserorts: pro m2 und Woche 1.70 – innerorts: pro m2 und Woche 3.40
bis .Bei einer vorübergehenden Besitznahme mit Verkehrsbe- einträchtigung (insbesondere Baustelle mit Lichtsignalan- lage,Aufhebung von Fussgängerverbindungen, Fahrspur- reduktion usw.), pro Tag, je nach Einteilung der Strasse undAusmass der Beeinträchtigung, zusätzlich 60.– bis 360.–
. Verlängerte Besitznahme (Parkplätze, Industriegeleise, Häuschen, Tankstellen, verschiedene Bauten undAnla- gen): – ausserorts: pro m2 und Jahr 3.40 – innerorts: pro m2 und Jahr 16.– Öffentliche Sachen, Gebühren und Angaben – V 750.16
. Technische Räume
- Zurverfügungstellen von Flächen in technischen Räu- men – beheizte und/oder gekühlte Fläche, pro m2 und Jahr 180.– – nicht beheizte und nicht gekühlte Fläche, pro m2 und Jahr (min. 1 m2 ) 120.–
- Pauschale Beteiligung am Unterhalt des Zugangs – pro Zugang und Jahr 120.–
. Anschlagtafeln, Schilder, Gestänge usw.
- für das Fundament – pro m2 Bodenfläche und Jahr (min. 1 m2 ) 15.–
- für dieAnschlagtafel und/oder das Schild – pro m2 Fläche oder jede weitere Fraktion und Jahr (min. 2 m2 ) 45.–
. Leitungen (Wasser, Gas, Elektrizität usw.)
- einmalige Gebühr pro m 20.–
- einmalige Gebühr für Durchlass durch Rohre, Rohr- abteile und auf Haltern in Werkleitungsstollen (die einmalige Gebühr nach Bst. a ist bereits enthalten) – Wasserleitung D<80 mm, pro m 65.– – Wasserleitung D>80 mm, pro m 110.– – Energieleitung D<120 mm, pro m 65.– – Energieleitung D>120 mm, pro m 110.– – Telekommunikationskabel D<40 mm, pro m 30.– – Telekommunikationskabel D>40 mm, pro m 55.–
. Spätere Instandstellung von Baugruben (tatsächliche Flä- che)
- nicht stabilisierte Seitenflächen – pro m2
.–
- stabilisierte Seitenflächen – pro m2
.–
- Flächen mit weniger als 4 Jahre altem Mischgutbelag – pro m2 , die ersten 100 m2
.– Öffentliche Sachen, Gebühren und Angaben – V 750.16
– pro zusätzlichem m2
.–
- Flächen mit mehr als 4 Jahre altem Mischgutbelag – pro m2 , die ersten 100 m2
.– – pro zusätzlichem m2
.–
. Kabel über den öffentlichen Sachen – einmalige Gebühr pro m 25.–
. Brückenstege – einmalige Gebühr pro m2
.–
. Permanente und provisorische Verankerungen – einmalige Gebühr pro Verankerung 300.–
. Sendemasten undAntennen
- Standort Sendemasten – pro Masten und Jahr 11 000.– – pro zusätzliche, von einem anderen Unternehmen genutzteAntenne und Jahr 3 600.–
- Standort technisches Lokal – pro technisches Lokal und Jahr 1 800.–
- Zurverfügungstellen von Flächen auf einem dem Staat gehörenden Masten – einmalige Gebühr für die Bereitstellung (unab- hängig von der Zahl derAntennen) pro auf dem Masten für dieAntenne genutzten Laufmeter mul- tipliziert mit der Gesamthöhe des Mastes 840.– – Gebühr für die Benützung der öffentlichen Sa- chen und der Infrastruktur proAntenne und Jahr 1 200.–
- Befestigung vonAntennen auf oder an Bauten des Staats (Wände, Tunnel, Gebäude) – Gebühr für die Benützung der öffentlichen Sa- chen und der Infrastruktur proAntenne und Jahr 1 200.–
. Zurverfügungstellen von elektrischer Energie – mit Ersatzversorgung durch Batterien und USV oder durch Generator (min. 1 kW), pro kW und Jahr 3 600.– – ohne Ersatzversorgung (min. 1 kW), pro kW und Jahr 2 900.– Der Energieverbrauch ist nicht eingeschlossen. Öffentliche Sachen, Gebühren und Angaben – V 750.16
. Kanalisationsanschlüsse – gemäss Staatsratsbeschluss vom 7. Dezember 1992 betreffend die Benützung der Kanalisation der Kan- tonsstrassen für dieAbwasserableitung II. Öffentliche Gewässer Fr.
- Wasserverbrauch pro Liter/Minute und Jahr (gewährte Höchstmenge)
. Quellwasser und Grundwasser
- Trinkwasserversorgung der Gemeinden oder als sol- che anerkannt 6.–
- Landwirtschaftlicher Wasserbedarf – Kulturen auf freiem Feld 1.– – Kulturen in Gewächshäusern 3.–
- Industrieller Wasserbedarf, Wärmepumpe, Kühlung und andere Nutzung 3.–
- Wasser für Schwimm- und Thermalbäder 35.–
. Oberflächenwasser (natürliche Seen, Sammelbecken, Wasserspeicherung und fliessendes Wasser)
- Trinkwasserversorgung der Gemeinden oder als sol- che anerkannt 5.–
- Landwirtschaftlicher Wasserbedarf – Kulturen auf freiem Feld 1.– – Kulturen in Gewächshäusern 3.–
- Industrieller Wasserbedarf, Wärmepumpe, Kühlung und andere Nutzung 12.–
- Wasserbedarf für Fischzucht –.85
- Materialgewinnung
. Gewinnung von Steinmaterialien – pro m3
.– Dieser Betrag kann bis auf 3 Franken herabgesetzt werden, wenn die Materialgewinnung einzig den Zweck hat, den normalen Wasserabfluss und den Schutz des anliegenden Geländes, die Erhaltung der Sammelbecken und ausbeutbaren Grundwasservor- kommen zu gewährleisten. Öffentliche Sachen, Gebühren und Angaben – V 750.16
- Benützung der Ufer, Uferböschungen und Wasserflächen
. Überbautes Gelände (Gebäude, Wohnungen, Garagen, Unterstände, Schutzdächer, Terrassen, Balkone, Treppen und andere Bauten) – pro m2 der durch das Gebäude benutzten Fläche und Jahr 12.–
. Unüberbautes Gelände – pro m2 belegter Fläche und Jahr 6.–
. Strände, Badeanstalten, Campings und Sportanlagen – pro m2 wasserfreier Fläche und Jahr –.60 – pro m2 überbauter Fläche und Jahr 7.–
. Häfen und Kanäle
- für die ersten bewilligten 1000 m2 – pro m2 und Jahr 1.50
- für zusätzliche m2 – pro m2 und Jahr 1.–
. Wasseranlagen
- Landungsplätze, Wellenbrecher, Stege, Pontons, Flösse, Sprungtürme, schwimmendeAnlagen, Ram- pen – pro m2 belegter Fläche und Jahr 12.–
- Schienen und Gleit- oder Rutschbahnen – pro m und Jahr 12.–
- Verankerungsringe, Bojen, Pfahlroste, Pfähle, Lei- tern, pro Bootseinheit und Jahr – auf dem Murten- und dem Neuenburgersee 330.– – auf den künstlichen Seen und dem Schwarzsee 265.–
- Trockenplatz – pro Bootseinheit und Jahr 265.–
- Sportanlagen auf der Wasserfläche – pro m2 und Jahr –.12
. Leitungen und Brücken
- Wasser-, Gas-, Stromleitungen usw. in und über den öffentlichen Sachen Öffentliche Sachen, Gebühren und Angaben – V 750.16
– einmalige Gebühr pro m 22.–
- Brücken und Stege – einmalige Gebühr pro m2
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