Lexipedia

750.16

Verordnung über die Gebühren und Abgaben für die Benützung der öffentlichen Sachen

Präambel

Verordnung über die Gebühren undAbgaben für die

Benützung der öffentlichen Sachen

vom 02.03.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2026)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen;

gestützt auf das Mobilitätsgesetz vom 5. November 2021 (MobG);

gestützt auf das Mobilitätsreglement (MobR) vom 20. Dezember 2022;

auf Antrag der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion,

beschliesst:

Art. 1

Gebühren und Abgaben Die Gebühren und Abgaben für die Benützung der öffentlichen Sachen des Kantons werden wie folgt festgelegt:

  1. Öffentliche Sachen der Strassen Fr.

. Vorübergehende Besitznahme (Baustellen, verschiedene Anlagen, Lager allerArt usw.) – ausserorts: pro m2 und Woche 1.70 – innerorts: pro m2 und Woche 3.40

bis .Bei einer vorübergehenden Besitznahme mit Verkehrsbe- einträchtigung (insbesondere Baustelle mit Lichtsignalan- lage,Aufhebung von Fussgängerverbindungen, Fahrspur- reduktion usw.), pro Tag, je nach Einteilung der Strasse undAusmass der Beeinträchtigung, zusätzlich 60.– bis 360.–

. Verlängerte Besitznahme (Parkplätze, Industriegeleise, Häuschen, Tankstellen, verschiedene Bauten undAnla- gen): – ausserorts: pro m2 und Jahr 3.40 – innerorts: pro m2 und Jahr 16.– Öffentliche Sachen, Gebühren und Angaben – V 750.16

. Technische Räume

  1. Zurverfügungstellen von Flächen in technischen Räu- men – beheizte und/oder gekühlte Fläche, pro m2 und Jahr 180.– – nicht beheizte und nicht gekühlte Fläche, pro m2 und Jahr (min. 1 m2 ) 120.–
  2. Pauschale Beteiligung am Unterhalt des Zugangs – pro Zugang und Jahr 120.–

. Anschlagtafeln, Schilder, Gestänge usw.

  1. für das Fundament – pro m2 Bodenfläche und Jahr (min. 1 m2 ) 15.–
  2. für dieAnschlagtafel und/oder das Schild – pro m2 Fläche oder jede weitere Fraktion und Jahr (min. 2 m2 ) 45.–

. Leitungen (Wasser, Gas, Elektrizität usw.)

  1. einmalige Gebühr pro m 20.–
  2. einmalige Gebühr für Durchlass durch Rohre, Rohr- abteile und auf Haltern in Werkleitungsstollen (die einmalige Gebühr nach Bst. a ist bereits enthalten) – Wasserleitung D<80 mm, pro m 65.– – Wasserleitung D>80 mm, pro m 110.– – Energieleitung D<120 mm, pro m 65.– – Energieleitung D>120 mm, pro m 110.– – Telekommunikationskabel D<40 mm, pro m 30.– – Telekommunikationskabel D>40 mm, pro m 55.–

. Spätere Instandstellung von Baugruben (tatsächliche Flä- che)

  1. nicht stabilisierte Seitenflächen – pro m2

.–

  1. stabilisierte Seitenflächen – pro m2

.–

  1. Flächen mit weniger als 4 Jahre altem Mischgutbelag – pro m2 , die ersten 100 m2

.– Öffentliche Sachen, Gebühren und Angaben – V 750.16

– pro zusätzlichem m2

.–

  1. Flächen mit mehr als 4 Jahre altem Mischgutbelag – pro m2 , die ersten 100 m2

.– – pro zusätzlichem m2

.–

. Kabel über den öffentlichen Sachen – einmalige Gebühr pro m 25.–

. Brückenstege – einmalige Gebühr pro m2

.–

. Permanente und provisorische Verankerungen – einmalige Gebühr pro Verankerung 300.–

. Sendemasten undAntennen

  1. Standort Sendemasten – pro Masten und Jahr 11 000.– – pro zusätzliche, von einem anderen Unternehmen genutzteAntenne und Jahr 3 600.–
  2. Standort technisches Lokal – pro technisches Lokal und Jahr 1 800.–
  3. Zurverfügungstellen von Flächen auf einem dem Staat gehörenden Masten – einmalige Gebühr für die Bereitstellung (unab- hängig von der Zahl derAntennen) pro auf dem Masten für dieAntenne genutzten Laufmeter mul- tipliziert mit der Gesamthöhe des Mastes 840.– – Gebühr für die Benützung der öffentlichen Sa- chen und der Infrastruktur proAntenne und Jahr 1 200.–
  4. Befestigung vonAntennen auf oder an Bauten des Staats (Wände, Tunnel, Gebäude) – Gebühr für die Benützung der öffentlichen Sa- chen und der Infrastruktur proAntenne und Jahr 1 200.–

. Zurverfügungstellen von elektrischer Energie – mit Ersatzversorgung durch Batterien und USV oder durch Generator (min. 1 kW), pro kW und Jahr 3 600.– – ohne Ersatzversorgung (min. 1 kW), pro kW und Jahr 2 900.– Der Energieverbrauch ist nicht eingeschlossen. Öffentliche Sachen, Gebühren und Angaben – V 750.16

. Kanalisationsanschlüsse – gemäss Staatsratsbeschluss vom 7. Dezember 1992 betreffend die Benützung der Kanalisation der Kan- tonsstrassen für dieAbwasserableitung II. Öffentliche Gewässer Fr.

  1. Wasserverbrauch pro Liter/Minute und Jahr (gewährte Höchstmenge)

. Quellwasser und Grundwasser

  1. Trinkwasserversorgung der Gemeinden oder als sol- che anerkannt 6.–
  2. Landwirtschaftlicher Wasserbedarf – Kulturen auf freiem Feld 1.– – Kulturen in Gewächshäusern 3.–
  3. Industrieller Wasserbedarf, Wärmepumpe, Kühlung und andere Nutzung 3.–
  4. Wasser für Schwimm- und Thermalbäder 35.–

. Oberflächenwasser (natürliche Seen, Sammelbecken, Wasserspeicherung und fliessendes Wasser)

  1. Trinkwasserversorgung der Gemeinden oder als sol- che anerkannt 5.–
  2. Landwirtschaftlicher Wasserbedarf – Kulturen auf freiem Feld 1.– – Kulturen in Gewächshäusern 3.–
  3. Industrieller Wasserbedarf, Wärmepumpe, Kühlung und andere Nutzung 12.–
  4. Wasserbedarf für Fischzucht –.85
  5. Materialgewinnung

. Gewinnung von Steinmaterialien – pro m3

.– Dieser Betrag kann bis auf 3 Franken herabgesetzt werden, wenn die Materialgewinnung einzig den Zweck hat, den normalen Wasserabfluss und den Schutz des anliegenden Geländes, die Erhaltung der Sammelbecken und ausbeutbaren Grundwasservor- kommen zu gewährleisten. Öffentliche Sachen, Gebühren und Angaben – V 750.16

  1. Benützung der Ufer, Uferböschungen und Wasserflächen

. Überbautes Gelände (Gebäude, Wohnungen, Garagen, Unterstände, Schutzdächer, Terrassen, Balkone, Treppen und andere Bauten) – pro m2 der durch das Gebäude benutzten Fläche und Jahr 12.–

. Unüberbautes Gelände – pro m2 belegter Fläche und Jahr 6.–

. Strände, Badeanstalten, Campings und Sportanlagen – pro m2 wasserfreier Fläche und Jahr –.60 – pro m2 überbauter Fläche und Jahr 7.–

. Häfen und Kanäle

  1. für die ersten bewilligten 1000 m2 – pro m2 und Jahr 1.50
  2. für zusätzliche m2 – pro m2 und Jahr 1.–

. Wasseranlagen

  1. Landungsplätze, Wellenbrecher, Stege, Pontons, Flösse, Sprungtürme, schwimmendeAnlagen, Ram- pen – pro m2 belegter Fläche und Jahr 12.–
  2. Schienen und Gleit- oder Rutschbahnen – pro m und Jahr 12.–
  3. Verankerungsringe, Bojen, Pfahlroste, Pfähle, Lei- tern, pro Bootseinheit und Jahr – auf dem Murten- und dem Neuenburgersee 330.– – auf den künstlichen Seen und dem Schwarzsee 265.–
  4. Trockenplatz – pro Bootseinheit und Jahr 265.–
  5. Sportanlagen auf der Wasserfläche – pro m2 und Jahr –.12

. Leitungen und Brücken

  1. Wasser-, Gas-, Stromleitungen usw. in und über den öffentlichen Sachen Öffentliche Sachen, Gebühren und Angaben – V 750.16

– einmalige Gebühr pro m 22.–

  1. Brücken und Stege – einmalige Gebühr pro m2

.–

Art. 2

Mindestbetrag Für jede Benützung der öffentlichen Sachen beträgt die Gebühr oder Abgabe in jedem Fall mindestens 120 Franken.

Art. 3

Besondere Fälle Für besondere Fälle, die in keiner der im Artikel 1 aufgezählten Kategorien aufgeführt sind, legt die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobi- lität und Umwelt die Gebühr sinngemäss fest.

Art. 4 Befreiung

Liegt die Benützung im öffentlichen Interesse, so können die Gemeinden und Gemeindeverbände von den Gebühren und Abgaben nach folgenden Bestim- mungen ganz oder teilweise befreit werden: – Artikel 1 Ziff. I, – Artikel 1 Ziff. II Bst. A Ziff. 1 Bst. d, – Artikel 1 Ziff. II Bst. C Ziff. 5 Bst. a, – Artikel 1 Ziff. II Bst. C Ziff. 6.

Diese Befreiung wird unter Vorbehalt des Gegenrechts seitens der Gemein- den erteilt, die zudem auf eine Erhebung der öffentlichen Gebühren und Ab- gaben verzichten, die der Staat als Eigentümer der öffentlichen Sachen bezah- len müsste.

Die Trägerschaft des öffentlichen Verkehrs kann von den Gebühren und Ab- gaben nach Artikel 1 Ziff. I befreit werden. Erfordern die Arbeiten auf der Strasse eine Anpassung oder Verschiebung der Einrichtungen für den öffentli- chen Verkehr (namentlich Oberleitungen, Geleise), so passt die Eigentümer- schaft die Einrichtungen auf ihre Kosten an. Hat die Berücksichtung der Ein- richtungen für den öffentlichen Verkehr Mehrkosten für den Bau oder den Un- terhalt von Strassen zur Folge, so müssen diese Mehrkosten von der Eigentü- merschaft dieser Einrichtungen getragen werden.

Art. 5

Leistungen der Partner Die Gebühren und Abgaben können in gegenseitige Leistungen unter Partnern umgewandelt werden (z. B. gegenseitige Benutzung ihrer Einrichtungen). Öffentliche Sachen, Gebühren und Angaben – V 750.16

Art. 6

Berufsfischer Die Berufsfischer können von den in dieser Verordnung vorgesehenen Gebüh- ren für die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Benützungen ganz oder teilweise befreit werden.

Art. 7

Ferienhäuser Der Beschluss vom 31. Dezember 1963 betreffend die Benützung von öffent- lichen und privaten Grundstücken des Staates zwecks Erstellung von Ferien- häusern bleibt vorbehalten.

Art. 7a

Teuerungsanpassung Die Beträge für die Gebühren und Abgaben werden jeweils am 1. Januar an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, sofern im September der Anstieg des Index seit dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Dezember 2025 dieser Verordnung oder der letzten Anpassung 5 Punkte oder mehr be- trägt (Referenzindex: Oktober 2025 = 107,2 Pkt.; Grundlage Dezember 2020 = 100 Pkt.).

Art. 8

Aufhebung bisherigen Rechts Der Beschluss vom 23. November 1998 über die Gebühren und Abgaben für die Benützung der öffentlichen Sachen (SGF 750.16) wird aufgehoben.

Art. 9

Inkrafttreten Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt. Öffentliche Sachen, Gebühren und Angaben – V 750.16

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

.03.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2010 2010_033

.12.2015 Art.1 geändert 01.01.2016 2015_132

.12.2015 Art.7a eingefügt 01.01.2016 2015_132

Art. 3

.03.2022 15.12.2025 geändert 01.02.2022 2022_032 Ingress geändert 01.01.2026 2025_109

Art. 1

.12.2025 geändert 01.01.2026 2025_109

Art. 2

.12.2025 geändert 01.01.2026 2025_109

Art. 7a

.12.2025 Änderungsta Berührtes E Erlass Grun Ingress Geä Art.1 geänd geändert 01.01.2026 2025_109 belle – NachArtikel lement Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) derlass 02.03.2010 01.01.2010 2010_033 ndert 15.12.2025 01.01.2026 2025_109 ert 07.12.2015 01.01.2016 2015_132

Art. 1

geändert 15.12.2025 01.01.2026 2025_109

Art. 2

geändert 15.12.2025 01.01.2026 2025_109

Art. 3

geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032 Art.7a eingefügt 07.12.2015 01.01.2016 2015_132

Art. 7a

geändert 15.12.2025 01.01.2026 2025_109