Das vorliegende Gesetz findet Anwendung auf jede im Gebiet des Kantons vorzunehmende Enteignung, es sei denn, die Bundesgesetzgebung sei ausschliesslich anwendbar.
Ist eine Enteignung sowohl nach Bundesrecht als auch nach kantonalem Recht möglich, so kann sich der Enteigner, dem das Enteignungsrecht aufgrund des Bundesrechtes übertragen worden ist, nicht auf das vorliegende Gesetz berufen.
Das vorliegende Gesetz ist ebenfalls anwendbar auf die Entschädigung im Falle einer Beschränkung des Eigentums, die einer Enteignung gleichkommt (materielle Enteignung).