Unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 ist der Tarif der Grundbuchgebühren für den Kanton Freiburg auf die Verrichtungen des Grundbuchamtes anwendbar.
Für die Aufstellung und die Auflage des Verteilungsplanes (Art. 98 EntG) wird eine Gebühr von 25 Franken erhoben, die für jede Forderung um 2.50 Franken erhöht wird.
Für die Hinterlegung, die Aufbewahrung und die Auszahlung der Entschädigungen (Art. 88, 94 und folgende EntG) wird eine Gebühr von 25 Rappen pro tausend Franken, jedoch von wenigstens 15 und von höchstens 250 Franken pro Grundstück erhoben.
Die Kosten der Hinterlegung (Art. 100 Abs. 2 EntG) werden vom hinterlegten Betrag direkt abgezogen.
Das Grundbuchamt schickt seine Gebührenrechnung dem Enteigner, der sie direkt beim Finanzdienst begleicht.