Die obligatorische Kontrolle der Feuerungsanlagen nach dieser Verordnung bezweckt die Luftreinhaltung im Sinne der LRV.
Diese Verordnung gilt für alle Öl- und Gasfeuerungen, deren Feuerungswärmeleistung 1 MW nicht übersteigt, und für Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW.
Nicht unter diese Verordnung fallen Feuerungen, für deren obligatorische Kontrolle das Amt für Umwelt (das Amt) oder Dienstleister mit einem Kompetenznachweis für Emissionsmessungen nach LRV zuständig sind.