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770.32

Verordnung über die obligatorische Kontrolle der Feuerungsanlagen

(KFAV)

vom 31.08.2021 (Fassung in Kraft getreten am 08.10.2021)

Präambel

Obligatorische Kontrolle der Feuerungsanlagen – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG);

gestützt auf die Luftreinhalte-Verordnung des Bundesrates vom 16. Dezember 1985 (LRV);

gestützt auf die Messmittelverordnung des Bundesrates vom 15. Februar 2006 (MessMV);

gestützt auf die Verordnung des EJPD über Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen vom 22. April 2011 (VAMF);

gestützt auf Artikel 13 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 9. Juni 2000 (EnGe);

gestützt auf die Artikel 51 und 52 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, die Prävention und die Hilfeleistungen bei Brand und Elementarschäden vom 9. September 2016 (KGVG);

auf Antrag der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion,

beschliesst:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Die obligatorische Kontrolle der Feuerungsanlagen nach dieser Verordnung bezweckt die Luftreinhaltung im Sinne der LRV.

Diese Verordnung gilt für alle Öl- und Gasfeuerungen, deren Feuerungswärmeleistung 1 MW nicht übersteigt, und für Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW.

Nicht unter diese Verordnung fallen Feuerungen, für deren obligatorische Kontrolle das Amt für Umwelt (das Amt) oder Dienstleister mit einem Kompetenznachweis für Emissionsmessungen nach LRV zuständig sind.

Art. 2 Amtliche Kontrolle

Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Anlagen nach Artikel 1 Abs. 2 sind verpflichtet, diese periodisch von einer amtlichen Kontrolleurin oder einem amtlichen Kontrolleur überprüfen zu lassen (Art. 13 LRV).

Amtliche Kontrolleurinnen und Kontrolleure sind Kaminfegerinnen und Kaminfeger, welche die Anforderungen nach Artikel 11 erfüllen und vom Amt damit beauftragt sind, zu überprüfen, ob eine Feuerung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Die amtlichen Kontrolleurinnen und Kontrolleure sind befugt, die periodischen Kontrollen und die Nachkontrollen der Anlagen durchzuführen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Die amtlichen Kontrolleurinnen und Kontrolleure sind allein für die Genauigkeit der von ihnen durchgeführten Messungen und Kontrollen verantwortlich.

Art. 3 Anmeldung der Kontrolle

Sofern keine anderslautende Übereinkunft mit der Eigentümer- oder der Mieterschaft besteht, kündigen die amtlichen Kontrolleurinnen und Kontrolleure ihr Kommen mindestens drei Tage vorher an.

Die Eigentümerschaft oder eine von ihr ermächtigte Person muss den amtlichen Kontrolleurinnen und Kontrolleuren Zutritt zum Objekt gewähren.

Die amtlichen Kontrolleurinnen und Kontrolleure sorgen dafür, dass die von dieser Verordnung erfassten Kontrollarbeiten soweit möglich mit den Kontrollen gemäss der Gesetzgebung über die Gebäudeversicherung, die Prävention und die Hilfeleistungen bei Brand und Elementarschäden koordiniert werden.

Art. 4 Kontrollhäufigkeit

Die Erst- und die Folgekontrollen für eine Anlage werden in den Intervallen durchgeführt, die in der LRV für die verschiedenen Brennstoffe festgelegt sind (Art. 13 LRV).

Strengere Bestimmungen des kantonalen Massnahmenplans Luftreinhaltung gemäss Artikel 31 LRV bleiben vorbehalten.

Art. 5 Kontrollgegenstand und Anforderungen

Kontrollgegenstand und Anforderungen werden in der LRV festgelegt und beziehen sich auf Emissionen, Abgasverluste, Zustand der Anlage, Bestimmungen zu Wärmespeichern und Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe.

Die Messungen werden gemäss den Regeln des Messwesens mit Messgeräten durchgeführt, die vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) zugelassen sind und gemäss den zugehörigen Richtlinien gewartet werden. Es gelten die vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) herausgegebenen Empfehlungen für die Emissionsmessung bei Feuerungen.

Art. 6 Spezifische Bedingungen für Holzfeuerungen

Die erste Kontrolle (Abnahmemessung) von Holzfeuerungen, die ab dem 1. Juni 2019 in Betrieb genommen wurden, umfasst eine Messung von Feststoffen.

Insbesondere bei Einzelraumholzfeuerungen (Jahresverbrauch von mehr als einem Ster Holz), die nicht der periodischen Messung gemäss LRV unterliegen, wird eine Sichtkontrolle der Verbrennungsrückstände durchgeführt.

Art. 7 Bericht über die amtliche Kontrolle

Die amtliche Kontrolleurin oder der amtliche Kontrolleur erstellt einen Bericht, der Auskunft über die Konformität bzw. Nichtkonformität der Anlage mit den rechtlichen Bestimmungen gibt. Dieser Bericht wird der Eigentümerschaft und dem Amt übermittelt.

Art. 8 Emissionserklärung

Die Emissionserklärung (Art. 12 LRV) im Sinne dieser Verordnung besteht in einem Bericht, der die Feuerungskontrollen, die von amtlichen Kontrolleurinnen und Kontrolleuren oder von auf Feuerungen spezialisierten, vom Amt anerkannten Unternehmungen und Personen gemäss den Regeln des Messwesens durchgeführt wurden, zur Grundlage hat und der bescheinigt, ob die Konformität der Anlage festgestellt werden konnte oder nicht.

Art. 9 Einregulierung

Bei Nichtkonformität einer Öl- oder Gasfeuerung setzt die amtliche Kontrolleurin oder der amtliche Kontrolleur der Eigentümerschaft eine Frist von dreissig Tagen, um die Anlage einregulieren zu lassen. Diese Frist kann vom Amt je nach den auszuführenden Arbeiten verlängert werden.

Bei Holzfeuerungen hat nur das Amt die Befugnis, die Einregulierung anzuordnen und die Frist dafür festzulegen.

Innerhalb der gleichen Frist muss die Eigentümerschaft dem Amt eine Emissionserklärung zukommen lassen, die von einer auf Feuerungen spezialisierten, vom Amt anerkannten Unternehmung oder Person oder von einer amtlichen Kontrolleurin bzw. einem amtlichen Kontrolleur erstellt wurde.

Art. 10 Sanierung

Wenn die Anlage auch nach der Einregulierung nicht den Anforderungen entspricht oder wenn die Einregulierung nicht sofort eine Verbesserung bewirkt, setzt das Amt der Eigentümerschaft eine Frist, um die Anlage zu sanieren.

Falls erforderlich, ordnet das Amt eine Reduzierung der Aktivität oder eine Abschaltung der Anlage für die Dauer der Sanierung an.

Im Anschluss an die Sanierungsarbeiten und innerhalb derselben Frist übermittelt die Eigentümerschaft dem Amt einen von einer amtlichen Kontrolleurin oder einem amtlichen Kontrolleur erstellten Bericht über die amtliche Kontrolle.

Art. 11 Amtliche Kontrolleurinnen und Kontrolleure

Eine amtliche Kontrolle nach Artikel 13 LRV darf nur von amtlichen Kontrolleurinnen und Kontrolleuren durchgeführt werden, welche die folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Angestellte bzw. Angestellter oder Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer eines Kaminfegerbetriebs mit einer Konzession der Kantonalen Gebäudeversicherung (KGV) nach Artikel 41 des Reglements vom 18. Juni 2018 über die Gebäudeversicherung, die Prävention und die Hilfeleistungen bei Brand und Elementarschäden (KGVR);
  2. erfolgreiche Absolvierung der Ausbildungskurse für die Durchführung der Feuerungskontrolle gemäss Empfehlungen des BAFU;
  3. vom Amt gemäss Kriterien der Richtlinie nach Artikel 13 anerkannt.

Art. 12 Auf Feuerungen spezialisierte Unternehmen und Personen

Die auf Feuerungen spezialisierten Unternehmen und Personen, die zur Erstellung einer Emissionserklärung nach Artikel 8 befugt sind, müssen vor ihrer Anerkennung durch das Amt ihre Qualifikation und die Ausbildung ihrer Fachkräfte bescheinigen und eine Vereinbarung mit dem Amt unterzeichnen, in der die Vergabe der Messaufgaben nach einer Einregulierung geregelt wird (Art. 9).

Art. 13 Richtlinie

Das Amt erlässt eine Richtlinie, in der die Bedingungen für die Anerkennung der amtlichen Kontrolleurinnen und Kontrolleure sowie der auf Feuerungen spezialisierten Unternehmen und Personen, mit denen es zusammenarbeitet, und die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit festgelegt werden.

Die Richtlinie stützt sich auf die einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften sowie auf die Empfehlungen des Bundes und des Groupement romand des inspecteurs cantonaux des chauffages.

Art. 14 Listen

Das Amt führt eine Liste der amtlichen Kontrolleurinnen und Kontrolleure sowie eine der anerkannten Unternehmen und Personen, mit denen es zusammenarbeitet.

Diese Listen werden einmal im Jahr aktualisiert und auf der Website des Amts veröffentlicht.

Art. 15 Aufsicht

Das Amt nimmt die Aufsicht über die Ausführung der delegierten Aufgaben wahr.

Es kann jederzeit die ausgeführten Arbeiten und die verwendeten Messgeräte und deren Zubehör prüfen, kontrollieren und überwachen oder amtliche neutrale Kontrolleurinnen und Kontrolleure damit beauftragen. Die betroffenen Personen müssen die angeforderten Informationen zur Verfügung stellen.

Art. 16 Widerruf der Anerkennung

Verletzt eine amtliche Kontrolleurin oder ein amtlicher Kontrolleur bzw. ein auf Feuerungen spezialisiertes Unternehmen oder eine entsprechende Person vorsätzlich oder durch grobe oder wiederholte Fahrlässigkeit ihre bzw. seine Pflichten, so kann die Anerkennung widerrufen werden. Der Widerruf kann vorübergehend oder dauerhaft sein.

Art. 17 Stellvertretung der amtlichen Kontrolleurinnen und Kontrolleure

Ist eine amtliche Kontrolleurin oder ein amtlicher Kontrolleur nicht in der Lage, die ihr oder ihm in dieser Verordnung übertragenen Kontrollaufgaben wahrzunehmen, so stellt der Kaminfegermeister-Verband des Kantons Freiburg (KMFV) gestützt auf Artikel 47 Abs. 2 KGVR und im Einvernehmen mit dem Amt die Kontrollen im betroffenen Kreis sicher.

Art. 18 Kosten der Kontrolle

Die Kontrollen und die Nachkontrollen, die am Ende der Herstellung der Konformität einer Anlage durchgeführt werden, gehen zulasten der Eigentümerschaft. Der Betrag wird direkt an den Kaminfegerbetrieb gezahlt.

Die Entschädigung der amtlichen Kontrolleurinnen und Kontrolleure berechnet sich nach dem Stundenansatz des Kaminfegermeisters gemäss einschlägigem Reglement der KGV und der für die Ausführung der Arbeit in Minuten vorgegebenen Zeit gemäss Anhang 1.

Die Grundtaxe gemäss Reglement der KGV kann nur dann verrechnet werden, wenn die ordentlich angekündigte Kontrolle aus Verschulden der Eigentümer- oder der Mieterschaft nicht durchgeführt werden kann.

Art. 19 Zwangsvollstreckung

Im Falle bedeutender Mängel der Anlage oder schwerer Nachlässigkeit seitens der Eigentümerschaft, oder wenn diese die vorgeschriebenen Arbeiten nicht ausführen lässt, kann das Amt nach erfolgloser Aufforderung anordnen, dass diese auf Kosten der fehlbaren Eigentümerschaft von einem spezialisierten Unternehmen seiner Wahl ausgeführt werden. Falls notwendig, kann die Ausserbetriebsetzung der Anlage verlangt werden.

Art. 20 Rechtsmittel

Die Eigentümerschaft kann innerhalb von dreissig Tagen beim Amt schriftlich und begründet Einsprache gegen die Entscheide der amtlichen Kontrolleurin oder des amtlichen Kontrolleurs erheben. Wird die Einsprache abgewiesen, so setzt das Amt eine Frist für die Ausführung der zur Instandstellung der Anlage notwendigen Arbeiten fest.

Darüber hinaus kann gegen Verfügungen, die in Anwendung dieser Verordnung erlassen werden, gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde geführt werden.

1 ANHANG 1 – Entschädigung für die Kontrollen (Art. 18 Abs. 2)

Art. A1-1

Es wird folgender Zeitaufwand berechnet:

  1. Öl- und Gasfeuerungen  
  1. Obligatorische Kontrolle 51 Minuten
  2. Zusätzlich zu messende Brennerstufe 18 Minuten
  3. Zuschlag für eine Anlage, die mit zwei Brennstoffen zu kontrollieren ist 36 Minuten
  1. Automatische Holzfeuerungen  
  1. Erste Kontrolle (Abnahmemessung) 203 Minuten
  2. Nachfolgende Kontrollen 174 Minuten
  1. Handbeschickte Holzfeuerungen  
  1. Erste Kontrolle (Abnahmemessung) 228 Minuten
  2. Nachfolgende Kontrollen 199 Minuten

Egress

Genehmigung

 

Die Artikel 9 und 10 dieser Verordnung sind vom Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation(UVEK) am 23.09.2021 genehmigt worden (ASF INFO 2021-40).

2021_118

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
31.08.2021 Erlass Grunderlass 08.10.2021 2021_118
07.12.2021 Art. A1-1 Abs. 1, b), 1. geändert 08.10.2021 2021_162
07.12.2021 Art. A1-1 Abs. 1, b), 2. geändert 08.10.2021 2021_162
07.12.2021 Art. A1-1 Abs. 1, c), 1. geändert 08.10.2021 2021_162
07.12.2021 Art. A1-1 Abs. 1, c), 2. geändert 08.10.2021 2021_162

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 31.08.2021 08.10.2021 2021_118
Art. A1-1 Abs. 1, b), 1. geändert 07.12.2021 08.10.2021 2021_162
Art. A1-1 Abs. 1, b), 2. geändert 07.12.2021 08.10.2021 2021_162
Art. A1-1 Abs. 1, c), 1. geändert 07.12.2021 08.10.2021 2021_162
Art. A1-1 Abs. 1, c), 2. geändert 07.12.2021 08.10.2021 2021_162