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772.1.1

Gesetz über die Rechtsform der Freiburgischen Elektrizitätswerke und ihrer Pensionskasse

vom 19.10.2000 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2002)

Präambel

Rechtsform der FEW und ihrer Pensionskasse – G

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 5. Juni 2000;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Freiburgische Elektrizitätswerke

Art. 1 Umwandlung

Die Freiburgischen Elektrizitätswerke (die FEW) werden ohne Liquidation in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft gemäss den Artikeln 620 ff. des Obligationenrechts umgewandelt.

Die Umwandlung findet auf der Grundlage der vom Grossen Rat am 20. September 2000 genehmigten Bilanz der FEW per 31. Dezember 1999 statt.

Das Dotationskapital der FEW bildet das Anfangskapital der Gesellschaft, deren Alleinaktionär bei der Umwandlung der Staat Freiburg ist.

Der Staatsrat genehmigt die Statuten der Aktiengesellschaft.

Art. 2 Kapitalbeteiligung

Der Staat übt seine Aktionärsrechte durch den Staatsrat aus.

Der Staat bleibt Mehrheitsaktionär.

Eine Aktienabtretung durch den Staat, die mit dem Verlust der Aktienmehrheit oder der damit zusammenhängenden Stimmenmehrheit des Staates verbunden ist, muss dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet werden.

Art. 3 Staatsgarantie

Der Staat haftet für die finanziellen Verbindlichkeiten, die die FEW eingegangen sind, bevor die Umwandlung im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht wurde.

2 Pensionskasse

Art. 4 Personalvorsorge

Die Pensionskasse der Freiburgischen Elektrizitätswerke wird ohne Liquidierung in eine privatrechtliche Stiftung nach den Artikeln 80ff. des Zivilgesetzbuches umgewandelt.

Der Staatsrat genehmigt die Stiftungsurkunde.

3 Gemeinsame Bestimmung

Art. 5 Kosten für die Umwandlungen

Die Kosten für die Umwandlung der FEW und der Pensionskasse werden von den FEW getragen.

4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 6 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über das Reglement des Grossen Rates

Das Gesetz vom 15. Mai 1979 über das Reglement des Grossen Rates (SGF 121.1) wird wie folgt geändert:

Art. 7 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Gemeindesteuern

Das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern (SGF 632.1) wird wie folgt geändert:

Art. 8 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die öffentlichen Sachen

Das Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen (SGF 750.1) wird wie folgt geändert:

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 18. September 1998 über die Freiburgischen Elektrizitätswerke (FEWG; SGF 772.1.1) wird aufgehoben.

Art. 10 Vollzug und Inkrafttreten

Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er setzt das Datum des Inkrafttretens fest.[1]

Egress

BL/AGS 2000 f 665 / d 643

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
19.10.2000 Erlass Grunderlass 01.01.2002 BL/AGS 2000 f 665 / d 643

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 19.10.2000 01.01.2002 BL/AGS 2000 f 665 / d 643