Vorliegender Beschluss ist auf alle Rohrleitungsanlagen sowie die dazugehörigen Installationen anwendbar, die durch Artikel 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe betroffen sind, soweit diese unter der Aufsicht der Kantone stehen.
Die Innenanlagen sind diesem Beschluss nicht unterstellt.