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775.2.11

Beschluss betreffend Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe, welche der eidgenössischen Bewilligung nicht unterstellt sind

vom 05.06.1979 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2012)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 42 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe;

in Erwägung:

Der Bund hat eine Konzession für den Bau und den Betrieb einer Gasleitung von Orbe nach Mülchi durch das Zentrum des Kantons Freiburg erteilt. Der Kanton Freiburg kann dadurch mit Erdgas versorgt werden.

Die Beförderung im Innern des Kantons wird vor allem durch Leitungen und Anlagen unter mittlerem Druck sichergestellt. Der Bau und der Betrieb dieser Ausrüstung sind keiner Bundeskonzession unterstellt. Kraft der Bundesgesetzgebung sind die Kantonsregierungen zuständig für die Bewilligungserteilung oder um eine Amtsstelle mit dieser Aufgabe zu betrauen.

Demzufolge und damit die Interessen der Allgemeinheit sowie die Sicherheit gewährleistet sind, ist es angebracht, dass der Kanton auf diesem Gebiet seine Kompetenzen wahrnimmt.

Auf Antrag der Direktion des Innern, der Industrie, des Handels und des Gewerbes,

beschliesst:

Art. 1

Vorliegender Beschluss ist auf alle Rohrleitungsanlagen sowie die dazugehörigen Installationen anwendbar, die durch Artikel 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe betroffen sind, soweit diese unter der Aufsicht der Kantone stehen.

Die Innenanlagen sind diesem Beschluss nicht unterstellt.

Art. 2

Die für die Erteilung der in Artikel 42 des in Artikel 1 erwähnten Bundesgesetzes vorgesehenen Bewilligung zuständige Behörde ist das Amt für Energie (das Amt).

Das Amt konsultiert die betroffenen Verwaltungseinheiten, nimmt die öffentlichen Planauflagen vor und setzt die Bedingungen der in Absatz 1 vorgesehenen Bewilligung fest.

Das Amt ist ebenfalls zuständig, dem Betriebsinhaber die Ausbesserung der durch das technische Kontrollorgan festgestellten Mängel zu verordnen.

Die Entscheide des Amts sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.

Art. 3

Die Kontrolle der Projekte, der Ausführung der Bauarbeiten und des Betriebes der Anlagen wird durch ein auf diesem Gebiet zuständiges, vom Staatsrat bezeichnetes Organ ausgeführt.

Die Kosten für die Kontrollen gehen zu Lasten des Inhabers der in Artikel 2 erwähnten Bewilligung.

Art. 4

Die diesem Beschluss unterstellten Anlagen müssen den vom Bundesrat herausgegebenen Sicherheitsvorschriften entsprechen (Verordnung vom 1. Juli 1966).

Art. 5

Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, eine der Bundesgesetzgebung entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

Art. 6

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 1979 in Kraft.

Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.

Egress

BL/AGS 1979 f 119 / d 123

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.06.1979 Erlass Grunderlass 15.06.1979 BL/AGS 1979 f 119 / d 123
07.05.1984 Art. 1 geändert 01.06.1984 BL/AGS 1984 f 108 / d 112
07.05.1984 Art. 2 geändert 01.06.1984 BL/AGS 1984 f 108 / d 112
07.05.1984 Art. 3 geändert 01.06.1984 BL/AGS 1984 f 108 / d 112
03.12.1991 Art. 2 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 753 / d 767
08.04.2003 Art. 2 geändert 01.01.2003 2003_054
06.12.2011 Art. 2 geändert 01.01.2012 2011_135

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 05.06.1979 15.06.1979 BL/AGS 1979 f 119 / d 123
Art. 1 geändert 07.05.1984 01.06.1984 BL/AGS 1984 f 108 / d 112
Art. 2 geändert 07.05.1984 01.06.1984 BL/AGS 1984 f 108 / d 112
Art. 2 geändert 03.12.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 753 / d 767
Art. 2 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 2 geändert 06.12.2011 01.01.2012 2011_135
Art. 3 geändert 07.05.1984 01.06.1984 BL/AGS 1984 f 108 / d 112