Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt schliesst im Namen des Staates eine Kollektiv-Haftpflichtversicherung für Motorfahrräder ab.
Es setzt den Verkaufspreis für die Vignetten fest.
781.51
gestützt auf die Artikel 34–37 der Verkehrsversicherungsverordnung des Bundesrates vom 20. November 1959;
gestützt auf Artikel 2 Abs. 1 Bst. f des Ausführungsbeschlusses vom 6. Juli 1999 zum Gesetz zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr;
auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,
Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt schliesst im Namen des Staates eine Kollektiv-Haftpflichtversicherung für Motorfahrräder ab.
Es setzt den Verkaufspreis für die Vignetten fest.
Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt stellt die Aushändigung der Vignetten für die Motorfahrräder sicher.
Die Aushändigung der Vignetten kann Dritten anvertraut werden.
Der Beschluss vom 14. Dezember 1999 über die Haftpflichtversicherung für Fahrräder, Motorfahrräder und ähnliche Fahrzeuge (SGF 781.51) wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 20.11.2012 | Erlass | Grunderlass | 01.01.2013 | 2012_108 |
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
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| Erlass | Grunderlass | 20.11.2012 | 01.01.2013 | 2012_108 |