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781.51

Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Motorfahrräder

vom 20.11.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2013)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Artikel 34–37 der Verkehrsversicherungsverordnung des Bundesrates vom 20. November 1959;

gestützt auf Artikel 2 Abs. 1 Bst. f des Ausführungsbeschlusses vom 6. Juli 1999 zum Gesetz zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr;

auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,

beschliesst:

Art. 1

Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt schliesst im Namen des Staates eine Kollektiv-Haftpflichtversicherung für Motorfahrräder ab.

Es setzt den Verkaufspreis für die Vignetten fest.

Art. 2

Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt stellt die Aushändigung der Vignetten für die Motorfahrräder sicher.

Die Aushändigung der Vignetten kann Dritten anvertraut werden.

Art. 3

Der Beschluss vom 14. Dezember 1999 über die Haftpflichtversicherung für Fahrräder, Motorfahrräder und ähnliche Fahrzeuge (SGF 781.51) wird aufgehoben.

Art. 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Egress

2012_108

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.11.2012 Erlass Grunderlass 01.01.2013 2012_108

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 20.11.2012 01.01.2013 2012_108