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781.72

Verordnung über die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer und die Fahrschulen

vom 18.01.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2011)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 28. September 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (FV);

gestützt auf Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (AGSVG);

auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,

beschliesst:

Art. 1

Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt ist die zuständige Behörde für die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer und die Fahrschulen.

Es übt gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts in diesem Bereich namentlich folgende Befugnisse aus:

  1. Es erteilt und entzieht die Fahrlehrerbewilligungen und die Bewilligungen für die Durchführung von Weiterbildungskursen.
  2. Es organisiert Informationstage.
  3. Es übt die Aufsicht über die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, die Inhaberinnen und Inhaber von Fahrschulen, die Organisatorinnen und Organisatoren der Kurse und deren Ablauf aus und trifft diesen Personen gegenüber die notwendigen administrativen Massnahmen.

Art. 2

Der Beschluss vom 6. Juli 1999 über die Ausübung des Fahrlehrerberufs und den Betrieb von Fahrschulen (SGF 781.72) wird aufgehoben.

Art. 3

Der Beschluss vom 12. Juli 1991 über die Strassenverkehrsgebühren (SGF 781.16) wird wie folgt geändert:

Art. 4

Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.

Egress

2011_002

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
18.01.2011 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2011_002

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 18.01.2011 01.01.2011 2011_002
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