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785.1

Ausführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Binnenschifffahrt

(AGBSG)

vom 07.02.1991 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023)

Präambel

Binnenschifffahrt – G

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG);

gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (BSV);

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 9. Oktober 1990;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Anwendungsbereich

Art. 1

Dieses Gesetz regelt die Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Binnenschifffahrt auf den öffentlichen Gewässern des Kantons.

Die rechtlichen Bestimmungen über die Benützung der öffentlichen Sachen, den Wasserbau, die Raumplanung und die Bauten, die Fischerei, die Jagd, den Natur- und Landschaftsschutz sowie den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung bleiben vorbehalten.

Die Besteuerung der Schiffe wird durch die entsprechende Spezialgesetzgebung geregelt.

2 Behörden und Organe

Art. 2 Staatsrat

Der Staatsrat übt die Oberaufsicht auf dem Gebiet der Schifffahrt aus.

Er hat ausserdem folgende Befugnisse:

  1. Er erlässt, soweit das öffentliche Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter dies erfordert, die Vorschriften, die nötig sind, um die Schifffahrt zu verbieten oder einzuschränken oder die Zahl der auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe zu begrenzen (Art. 3 Abs. 2 BSG).
  2. Er erlässt die besonderen örtlichen Vorschriften, um die Sicherheit der Schifffahrt und den Umweltschutz zu gewährleisten (Art. 25 Abs. 3 BSG).
  3. Er schliesst im Rahmen seiner Zuständigkeit die nötigen Vereinbarungen, wenn ein Gewässer das Gebiet anderer Kantone berührt (Art. 4 Abs. 1 BSG).
  4. Er erlässt den Gebührentarif über die Schifffahrt.
  5. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.

Bevor er Vorschriften im Bereich der Schifffahrt erlässt, hört er die Ufergemeinden und die betroffenen Organisationen an.

Art. 3 Direktion

Die für die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zur Schifffahrt zuständige Direktion[1] hat folgende Befugnisse:

  1. Sie erteilt die zusätzlichen Bewilligungen, wenn die Zahl der auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe begrenzt ist (Art. 13 Abs. 3 BSG).
  2. Sie entscheidet über die Ausnahmebewilligungen zu den bundesrechtlichen Vorschriften (Art. 163 Abs. 1 Bst. a-e BSV).
  3. Sie trifft die Entscheide und Massnahmen, welche dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen.

Art. 4 Amt

Das Amt für Umwelt hat folgende Befugnisse:

  1. Es sorgt dafür, dass die öffentlichen Gewässer schiffbar bleiben (Art. 5 Abs. 1 BSG).
  2. Es erteilt die Bewilligungen für den Betrieb von Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen (Art. 8 Abs. 1 BSG).

Art. 5 Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt

Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt hat folgende Befugnisse:

  1. Es erteilt und entzieht die Führerausweise und die Schiffsausweise.
  2. Es organisiert die Führerprüfungen und die amtlichen Prüfungen der Schiffe.
  3. Es bewilligt die speziellen Sicht- und Schallzeichen für Schiffe in besonderem Einsatz (Art. 28 und 33 BSV).
  4. Es entscheidet über die Gesuche betreffend Ausnahmen im Sinne von Artikel 163 Abs. 1 Bst. f-i BSV.
  5. Es erteilt und entzieht die Bewilligungen für nautische Veranstaltungen und Versuchsfahrten, für Sondertransporte, für den Personentransport auf Güterschiffen, für die Vermietung von Schiffen und für den Betrieb von Schifffahrschulen (Art. 27 Abs. 1 BSG; Art. 72-74 BSV).

Art. 6 Kantonspolizei

Die Kantonspolizei hat folgende Befugnisse:

  1. Sie übt die Schifffahrtspolizei aus.
  2. Sie beschränkt oder verbietet die Schifffahrt vorübergehend, um die Sicherheit der Schiffsführer und der Badenden zu gewährleisten; sie bringt die entsprechende Signalisation an.
  3. Sie entfernt Schifffahrtshindernisse und ergreift Massnahmen, wenn unmittelbare Gefahr droht oder weder der Halter noch der Eigentümer erreicht werden kann (Art. 6 BSG).
  4. Ist sie zu Wasser, so hilft sie in Zusammenarbeit mit den Rettungsgesellschaften bei der Bergung von Personen und Gütern.
  5. Sie kann beauftragt werden, bei den Führerprüfungen und den amtlichen Schiffsprüfungen mitzuarbeiten.

Art. 7 Wildhüter-Fischereiaufseher

Die Wildhüter-Fischereiaufseher arbeiten mit bei der Aufsicht über die Seen, Flüsse und Kanäle.

Sie üben zudem die Befugnisse aus, die ihnen aufgrund der Spezialgesetzgebung zustehen.

3 Besondere Bestimmungen

Art. 8 Schifffahrt auf den Flüssen und Kanälen

Auf den Flüssen und Kanälen wird die Schifffahrt nur bewilligt, wenn der Durchfluss genügt und wenn weder die Tier- noch die Pflanzenwelt des Gewässers dadurch in Mitleidenschaft gezogen wird.

Der Staatsrat bezeichnet die Flüsse und Kanäle, die der Schifffahrt offenstehen.

Art. 9 Geschwindigkeitsbeschränkung

Ohne besondere Signalisation beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit in den Häfen 5 km/Std. und auf Flüssen und Kanälen 15 km/Std.

Art. 10 Standort der Schiffe

Ein Schiffsausweis für ein Schiff, das auf öffentlichem Grund stationiert ist, wird nur erteilt, wenn eine Anlegeplatzbestätigung vorgelegt wird.

Diese Bestätigung weist nach, dass der Gesuchsteller über einen Anlegeplatz in einem konzessionierten Hafen verfügt oder von der Behörde ermächtigt ist, den öffentlichen Grund zu benützen, oder dass er für das Schiff über einen Standort an Land auf privatem Grund verfügt und sich verpflichtet, diesen nach jedem Verlassen des Wassers zu benützen.

Befindet sich der Anlegeplatz nicht auf dem Wasser, so muss der Gesuchsteller der Behörde den Standort angeben und die nötigen Bestätigungen vorweisen.

Art. 11 Sicherstellung – Fälle

Die Kantonspolizei stellt auf Kosten und Gefahr des Halters sicher:

  1. jedes widerrechtlich oder ohne Kontrollschild auf öffentlichem Grund abgestellte Schiff;
  2. jedes festgefahrene, gesunkene oder betriebsuntaugliche Schiff sowie andere Gegenstände, die die Schifffahrt behindern oder gefährden und nach Artikel 6 BSG entfernt werden müssen, soweit sie nicht zerstört sind.

Offensichtlich wertlose Schiffe und Gegenstände, die ein Eigentümer aufgegeben hat, werden vernichtet.

Art. 12 Sicherstellung – Verfahren

Der Halter wird über die Sicherstellung informiert und aufgefordert, das Schiff oder den Gegenstand unverzüglich abzuholen. Bleibt diese Aufforderung ohne Wirkung oder ist der Halter unbekannt oder kann er nicht erreicht werden, wird er durch eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt erneut dazu aufgefordert.

Frühestens dreissig Tage nach der öffentlichen Aufforderung kann das Schiff oder der Gegenstand freihändig verkauft oder versteigert werden. Der Aktivsaldo wird, nach Abzug der Kosten für die Sicherstellung, während 5 Jahren hinterlegt und fällt nach Ablauf dieser Frist dem Staat zu.

Schiffe oder Gegenstände, für die kein Käufer gefunden werden konnte, werden zerstört.

Die Kosten für die Sicherstellung gehen zu Lasten des Halters.

Art. 13 Vermietung von Schiffen, Schifffahrschulen

Wer Schiffe vermieten oder eine Schifffahrschule betreiben will, braucht eine Bewilligung, auch wenn er dies nebenamtlich tut.

Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Gesuchsteller:

  1. beweist, dass er über genügende Kenntnisse im Bereich der Schifffahrt verfügt;
  2. mit den Bedingungen der Schifffahrt in der Region vertraut ist, in der seine Schiffe der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

Die Bewilligung wird für ein Jahr erteilt. Sie wird auf Gesuch hin erneuert.

4 Beschwerden

Art. 14

Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.

5 Strafbestimmungen

Art. 15 Verfolgung und Beurteilung

Zuwiderhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt. Die Ordnungsbussengesetzgebung von Kanton und Bund bleibt vorbehalten.

Art. 16 Beweismassnahmen

Die Beweismassnahmen und die Zuständigkeit für deren Anordnung richten sich nach der Strafprozessordnung und dem Justizgesetz.

Im Übrigen gelten die Artikel 10–19 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs und die Artikel 17–34 der Verordnung des Bundesamts für Strassen vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung sinngemäss.

6 Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebungen

Es werden aufgehoben:

  1. das Gesetz vom 18. November 1870 betreffend die zu ergreifenden Massregeln zur Ordnung der Schifffahrt auf den freiburgischen Gewässern der Seen und Flüsse;
  2. der Beschluss vom 5. Juli 1963 betreffend die Polizeifunktionen der Fischereiaufseher in Sachen Schifffahrtspolizei.

Art. 18 Inkrafttreten

Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

Er bestimmt das Inkrafttreten.[2]

Egress

BL/AGS 1991 f 57 / d 57

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.02.1991 Erlass Grunderlass 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 57 / d 57
25.09.1991 Art. 14 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
18.09.1997 Art. 15 geändert 01.12.1998 BL/AGS 1997 f 376 / d 383
18.09.1997 Art. 16 geändert 01.12.1998 BL/AGS 1997 f 376 / d 383
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 7 geändert 01.01.2003 2002_120
16.12.2003 Art. 7 geändert 01.01.2004 2003_188
31.05.2010 Art. 15 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 16 geändert 01.01.2011 2010_066
12.09.2016 Art. 4 geändert 01.05.2016 2016_111
06.10.2021 Art. 15 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_120
05.11.2021 Art. 4 Abs. 1, b) aufgehoben 01.01.2023 2021_147

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 07.02.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 57 / d 57
Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 4 geändert 12.09.2016 01.05.2016 2016_111
Art. 4 Abs. 1, b) aufgehoben 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 7 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 7 geändert 16.12.2003 01.01.2004 2003_188
Art. 14 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 15 geändert 18.09.1997 01.12.1998 BL/AGS 1997 f 376 / d 383
Art. 15 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 15 Abs. 1 geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 16 geändert 18.09.1997 01.12.1998 BL/AGS 1997 f 376 / d 383
Art. 16 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066