Dieses Gesetz regelt die Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Binnenschifffahrt auf den öffentlichen Gewässern des Kantons.
Die rechtlichen Bestimmungen über die Benützung der öffentlichen Sachen, den Wasserbau, die Raumplanung und die Bauten, die Fischerei, die Jagd, den Natur- und Landschaftsschutz sowie den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung bleiben vorbehalten.
Die Besteuerung der Schiffe wird durch die entsprechende Spezialgesetzgebung geregelt.