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785.13

Beschluss über die Schifffahrt auf den Flüssen und Kanälen

vom 23.12.1991 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.1992)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf den Artikel 2 Abs. 2 Bst. a und den Artikel 8 des Ausführungsgesetzes vom 7. Februar 1991 zur Bundesgesetzgebung über die Binnenschifffahrt (AGBSG);

auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Befahrbare Flüsse und Kanäle

Die folgenden Flüsse und Kanäle stehen Schiffen ohne Maschinenantrieb offen:

  1. die Saane, einschliesslich der Grenzstrecke mit dem Kanton Bern; der Abschnitt Rossens-Hauterive darf jedoch nur bei künstlich erzeugtem Hochwasserstand befahren werden;
  2. die Sense (von Zollhaus bis zur Einmündung in die Saane bei Laupen), einschliesslich der Grenzstrecke mit dem Kanton Bern;
  3. die Warme Sense (vom Ausfluss aus dem Schwarzsee bis zum Zusammenfluss mit der Kalten Sense);
  4. die Kalte Sense (vom Zusammenfluss mit der Muscherensense bei Sangernboden bis zum Zusammenfluss mit der Warmen Sense bei Zollhaus), einschliesslich der Grenzstrecke mit dem Kanton Bern;
  5. die Broye, einschliesslich der Grenzstrecke mit dem Kanton Waadt;
  6. die Ärgera;
  7. der Broyekanal zwischen dem Murtensee und dem Neuenburgersee.

Einzig der Broyekanal zwischen dem Murtensee und dem Neuenburgersee steht der Motorschifffahrt offen.

Lokale Einschränkungen der Schifffahrt, die in Anwendung der Spezialgesetzgebung ergehen, bleiben vorbehalten.

Art. 2 Pflichten

Die Schiffsführer müssen dafür sorgen, dass weder die Tier- und Pflanzenwelt der Gewässer noch die Ufervegetation in Mitleidenschaft gezogen werden.

Sie dürfen das Flussbett, die Uferblöcke und die anderen Verbauungswerke nicht verändern.

Art. 3 Veranstaltungen und Sondertransporte

Nautische Veranstaltungen und Sondertransporte auf den der Schifffahrt offenstehenden Flüssen und Kanälen sind bewilligungspflichtig gemäss den Bestimmungen der Spezialgesetzgebung (vgl. Art. 5 Bst. e AGBSG).

Art. 4 Strafbestimmungen

Schiffsführer, die auf den Flüssen und Kanälen einem Durchfahrtsverbot oder den in Artikel 2 dieses Beschlusses enthaltenen Pflichten zuwiderhandeln, werden gemäss Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt mit Busse bestraft.

Die Anwendung der strafrechtlichen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung zum Natur- und Landschaftsschutz bleibt vorbehalten.

Art. 5 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.

Egress

BL/AGS 1991 f 898 / d 913

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.12.1991 Erlass Grunderlass 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 898 / d 913

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 23.12.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 898 / d 913