In dieser Verordnung wird der Vollzug der Chemikaliengesetzgebung des Bundes durch die Kantonsbehörden geregelt.
In diesem Rahmen bezeichnet sie die kantonalen Organe, die mit ihrer Ausführung beauftragt sind.
Die Spezialgesetzgebung, insbesondere die Gesetzgebung über den Schutz vor Störfällen, bleibt vorbehalten.