Mit Busse wird bestraft, wer:
- Abfälle ausserhalb der dafür vorgesehenen Anlagen entsorgt (Art. 12 Abs. 2 und 20 Abs. 2);
- die aus einem Einzugsgebiet stammenden Abfälle nicht zur entsprechenden Anlage oder zu den entsprechenden Anlagen führt.
Der Betreiber einer Anlage, der in Anwendung von Artikel 34 mit einer Ordnungsstrafe bestraft wurde, wird ebenfalls mit Busse bestraft.
…
Die Gemeinden können Abweichungen von Absatz 1 Bst. a für bewilligungspflichtige Veranstaltungen vorsehen, sofern sie die Veranstalter verpflichten, ein Abfallbewirtschaftungskonzept einzureichen.
Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen, die gemäss kantonaler Ordnungsbussengesetzgebung mit Ordnungsbusse bestraft werden, bleiben vorbehalten.
Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt. Die Ordnungsbussengesetzgebung von Kanton und Bund bleibt vorbehalten.
Die Strafbestimmungen des Bundes sowie die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung über das Littering bleiben vorbehalten.