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810.22

Beschluss zur Genehmigung der kantonalen Abfallplanung

vom 19.04.1994 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg[1]

gestützt auf den Artikel 31 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983;

gestützt auf die Artikel 15–18 der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990;

gestützt auf den Artikel 26a der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985;

auf Antrag der Baudirektion,

beschliesst:

Art. 1

Die kantonale Abfallplanung wird genehmigt.

Art. 2

Die Planung ist für das weitere Vorgehen der Kantons- und Gemeindebehörden verbindlich.

Art. 3

Sofern nichts anderes bestimmt wird, ist die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt die planausführende Behörde.

Art. 4

Es wird eine ständige Arbeitsgruppe für die Abfallplanung eingesetzt. Diese Arbeitsgruppe nimmt Stellung zu den wichtigen Problemen bei der Verwirklichung der Planung.

Die Mitglieder der Arbeitsgruppe, die an der Ausarbeitung der Planung mitgewirkt haben, führen ihre Tätigkeit bis zum Ende der Amtsperiode weiter.

Art. 5

Der Beschluss vom 3. Dezember 1973 betreffend die Beseitigung von Abfällen aus Haushalt und Industrie (SGF 812.15) wird aufgehoben.

Art. 6

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1994 in Kraft.

Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.

Egress

BL/AGS 1994 f 235 / d 239

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
19.04.1994 Erlass Grunderlass 01.05.1994 BL/AGS 1994 f 235 / d 239
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
01.04.2022 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_045

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 19.04.1994 01.05.1994 BL/AGS 1994 f 235 / d 239
Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 3 Abs. 1 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045