Das in der kantonalen Abfallplanung, die am 19. April 1994 vom Staatsrat genehmigt wurde, definierte Konzept für die Bewirtschaftung von Baustellenabfällen wird wie folgt geändert:
- Die Anzahl der Sortieranlagen für Baustellenabfälle ist nicht begrenzt.
- Die Inhaber und Betreiber der Sortieranlagen sind dazu verpflichtet, die Richtlinie des Amtes für Umwelt über die Verwaltungsverfahren und Bedingungen für die Errichtung und den Betrieb von Sortieranlagen für Baustellenabfälle anzuwenden.