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810.31

Reglement über belastete Standorte

(AltlastR)

vom 04.06.2013 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)

Präambel

Belastete Standorte – R

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 7. September 2011 über belastete Standorte (AltlastG);

auf Antrag der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion,

beschliesst:

1 Zuständige Behörden

Art. 1 Staatsrat und Direktion

Die Zuständigkeiten des Staatsrats und der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (die Direktion) bei der Sanierung von belasteten Standorten werden im Gesetz geregelt.

Die Direktion erlässt die Verwaltungsverfügungen, für die sie aufgrund des Gesetzes zuständig ist; sie kann jedoch gestützt auf das Bundesrecht darauf verzichten, wenn die Ausführung der notwendigen Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen auch ohne Verfügung sichergestellt ist.

Art. 2 Amt für Umwelt

Das Amt für Umwelt (das Amt) ist die für die belasteten Standorte zuständige Verwaltungseinheit.

Es trifft alle Massnahmen, für die keine formelle Verfügung nötig ist; im Übrigen bleiben die Zuständigkeiten vorbehalten, die das Amt im Bereich der Festlegung der Abgaben hat. Es gibt die nötigen Ratschläge für die Anwendung dieses Reglements, insbesondere in Fragen der Abgaben und Kantonsbeiträge.

Es sorgt dafür, dass die Verfügungen der Direktion umgesetzt werden.

Art. 3 Kommission

Die Kommission für Altlasten setzt sich zusammen aus mindestens zwei Personen, die die Gemeinden vertreten, sowie aus jeweils mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der Inhaber und Inhaberinnen von Deponien, der Schützengesellschaften sowie der Umweltschutzvereine.

Sie arbeitet allgemein bei der Umsetzung der Altlastengesetzgebung mit. Sie nimmt insbesondere Stellung zur Prioritätenordnung für die Bearbeitung der Beitragsgesuche, zu den jährlichen Beträgen, die für die Speisung des kantonalen Altlastenfonds (der Fonds) nötig sind, und zu den anderen Gegenständen, die ihr unterbreitet werden.

Ihr Sekretariat wird vom Amt geführt. Im Übrigen gilt das Reglement über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates.

2 Untersuchung, Überwachung und Sanierung

Art. 4 Kataster der belasteten Standorte und Grundbuch

Der Kataster der belasteten Standorte wird vom Amt verwaltet, das auch für dessen Nachführung besorgt ist und den Kataster der Öffentlichkeit zugänglich macht.

Vor einer Anpassung oder Berichtigung des Katasters informiert das Amt gemäss Bundesrecht die Inhaberinnen und Inhaber der betroffenen Standorte und gibt Ihnen die Gelegenheit, sich zu äussern; das Amt kann jedoch davon absehen, wenn die Änderung keine Folgen für die betroffenen Inhaberinnen und Inhaber hat oder diese der Änderung implizit oder explizit zugestimmt haben.

Das Amt stellt sicher, dass das Zerstückelungsverbot nach Artikel 10 AltlastG bei Bedarf im Grundbuch angemerkt wird.

Art. 5 Voruntersuchungen

Für die Durchführung der Untersuchungen erstellt die Direktion mit Weisungen eine Prioritätenliste; in diesen Weisungen werden die verschiedenen Dringlichkeitsstufen und die damit verbundenen allgemeinen Kriterien festgelegt.

Das Amt teilt die Standorte in die verschiedenen Dringlichkeitsstufen ein und ordnet auf dieser Grundlage den Beginn der Untersuchungen an; wenn die Verhältnisse es rechtfertigen, kann das Amt auch unabhängig von der Dringlichkeit eine solche Untersuchung anordnen, namentlich bei einer geplanten Einzonung oder beim Bau oder Umbau von Bauten und Anlagen.

Das Amt nimmt des Weiteren Stellung zu den Pflichtenheften für die technischen Untersuchungen.

Art. 6 Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit

Das Amt:

  1. prüft die Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit;
  2. verlangt die Umsetzung der notwendigen Massnahmen (Überwachung, Massnahmen zur Bestimmung einer konkreten Gefahr von schädlichen oder lästigen Einwirkungen, Beginn einer Detailuntersuchung) und nimmt bei Bedarf Stellung zu den entsprechenden Pflichtenhefte;
  3. bewertet die Ziele und die Dringlichkeit der Sanierung, verlangt die Ausarbeitung der Sanierungsprojekte und beurteilt diese.

Art. 7 Ersatzvornahme

Allfällige Ersatzvornahmen werden nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vollstreckt.

Art. 8 Erfolgskontrolle und Informationspflicht

Das Amt stellt sicher, dass die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen umgesetzt werden, und es nimmt Stellung zur Verwirklichung der Sanierungsziele.

Es informiert das Bundesamt für Umwelt (BAFU).

3 Kantonale Abgabe und Fonds

Art. 9 Abgabe (Art. 17 AltlastG)

Die Deklaration, die die Inhaber oder Inhaberinnen von abgeltungspflichtigen Deponien dem BAFU übermitteln, dient als detaillierte Abgabedeklaration nach Artikel 17 AltlastG.

Sobald die Abgabepflichtigen die Verfügungen des BAFU zu den Bundesabgaben erhalten haben, übermitteln sie dem Amt unaufgefordert eine Kopie davon.

Das Amt bestimmt die Höhe der kantonalen Abgabe aufgrund der Abgabedeklaration der Abgabepflichtigen und achtet auf die Koordination mit der Verfügung des BAFU zur Bundesabgabe.

Die Veranlagung wird mit einer datierten und unterzeichneten Rechnung eröffnet, auf der die Bemessungsgrundlage sowie der Abgabebetrag, die Zahlungsfrist und die Rechtsmittel aufgeführt sind.

Art. 10 Verjährung (Art. 19 AltlastG)

Die Verjährung der Abgabeforderung wird unterbrochen und beginnt neu zu laufen:

  1. wenn die abgabepflichtige Person die Abgabeforderung anerkennt;
  2. durch jede Amtshandlung, mit der die Abgabeforderung bei der abgabepflichtigen Person geltend gemacht wird.

Die Abgabeforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.

Art. 11 Einzug der Abgabe

Das Amt sorgt für den Einzug der Abgabe und die Einzahlung der geschuldeten Beträge in den Fonds.

Art. 12 Fonds (Art. 20 und 21 AltlastG)

Für die administrativen Belange des kantonalen Altlastenfonds ist das Amt zuständig. Das heisst insbesondere:

  1. Das Amt ermittelt die Bedürfnisse für die Festlegung des Betrags, der jährlich im Staatsvoranschlag eingetragen wird.
  2. Es kontrolliert laufend gemäss Weisungen der Finanzverwaltung die Einnahmequellen und Verpflichtungen des Fonds.

Die Fondsverwaltungskosten und die kantonalen Studien für die Umsetzung des Katasters der belasteten Standorte werden dem Fonds belastet.

Die Fondsverwaltung ist Gegenstand eines Jahresberichts zuhanden der Direktion, der nach Artikel 23 anschliessend Eingang in den Bericht an den Staatsrat findet.

Der Fonds wird jedes Jahr vom Finanzinspektorat kontrolliert.

4 Bundesabgeltungen

Art. 13 Erhalt

Das Amt stellt den Verkehr mit dem BAFU für den Erhalt der Bundesabgeltungen sicher; zu diesem Zweck führt es insbesondere die Anhörungsverfahren durch und reicht die Abgeltungsgesuche ein.

Nach Eingang der Verfügung zu den Bundesabgeltungen eröffnet das Amt diesen Entscheid den Endbegünstigten, soweit diese bekannt sind, damit sie ihr Beschwerderecht direkt beim Bund ausüben können.

Art. 14 Auszahlung – Verfügung

Die Auszahlung der Bundesabgeltungen, auf die Gemeinden oder Dritte Anrecht haben, ist Gegenstand einer Verfügung des Kantons, in der insbesondere die Aufteilung der Abgeltung unter den Endbegünstigten geregelt ist.

Die Verfügung wird mit der Schlussabrechnung (Art. 22) erlassen und in diese eingefügt.

Art. 15 Auszahlung – Vorgezogene Auszahlung

Kann die Schlussabrechnung zum Zeitpunkt der Auszahlung der Bundesabgeltungen noch nicht erstellt werden, so werden die Bundesabgeltungen direkt den Gemeinden und Dritten ausbezahlt, die die Kosten der Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen getragen haben, und unter ihnen entsprechend ihren Anteilen an den Ausgaben für den betroffenen Standort aufgeteilt.

Das Amt muss jedoch vorgängig sicherstellen, dass die derart ausbezahlten Beträge auf keinen Fall die Summe der Bundes- und Kantonsbeiträge übersteigen, die die betroffenen Gemeinden und Dritten letztlich zugute haben.

5 Kantonsbeiträge

Art. 16 Ehemalige Deponien (Art. 28 AltlastG)

Die Kantonsbeiträge für ehemalige Deponien werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über belastete Standorte gewährt.

Kantonsbeiträge können auch für einen räumlich eindeutig abgrenzbaren Teil einer ehemaligen Deponie gewährt werden, sofern dieser Teil die Voraussetzungen nach Artikel 28 Abs. 2 AltlastG erfüllt und dadurch weitere Massnahmen nicht erschwert oder verunmöglicht werden.

Art. 17 Vorschuss für die Kosten der Voruntersuchung (Art. 31 AltlastG)

Ein Vorschuss ist im Sinne von Artikel 31 Abs. 1 AltlastG gerechtfertigt oder im öffentlichen Interesse, wenn:

  1. die Inhaberin oder der Inhaber des Standorts im Moment nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt und der Inhaberin oder dem Inhaber die Beschaffung der Mittel nicht zugemutet werden kann;
  2. die Inhaberin oder der Inhaber des Standorts die Kosten für die Voruntersuchung voraussichtlich nicht wird tragen müssen;
  3. oder die betroffenen Personen keine Einigung über die Kostenverteilung erzielt haben.

Wenn letztlich ein Teil oder die Gesamtheit der Kosten Gemeinden oder Dritten belastet wird, gilt der Vorschuss des entsprechenden Teils oder der Gesamtheit der Kosten als zinsloses Darlehen.

Art. 18 Beitragsgesuche

Vor jeder der folgenden Etappen muss ein Beitragsgesuch eingereicht werden: historische Voruntersuchung, technische Voruntersuchung, Ausführung der Überwachungsmassnahmen, Detailuntersuchung, Ausarbeitung des Sanierungsprojekts und Ausführung der Sanierungsmassnahmen.

Für eine historische Voruntersuchung, die vom Amt verlangt wird, ist kein Beitragsgesuch nötig.

Die Beitragsgesuche müssen mit dem dafür vorgesehenen Formular beim Amt eingereicht werden, und die notwendigen Dokumente und Angaben müssen ihnen beiliegen.

Art. 19 Behandlung der Gesuche

Auf Beitragsgesuche für eine bereits laufende oder abgeschlossene Etappe wird nicht eingetreten; eine Ausnahme bilden die Fälle, in denen die verantwortliche Gemeinde im Rahmen eines Verfahrens zur Festlegung der Kostenverteilung nachträglich bestimmt wird.

Das Amt bestätigt den Empfang eines Gesuchs und äusserst sich bei dieser Gelegenheit auch in grundsätzlicher Weise über die Möglichkeit einer Subventionierung, nachdem es die Einhaltung der Bedingungen für eine Beitragsgewährung und die Zweckmässigkeit der Massnahmen, die umweltverträglich und wirtschaftlich sein sowie dem Stand der Technik entsprechen müssen, geprüft hat.

Falls nötig wird die Prioritätenordnung für die Behandlung der Beitragsgesuche (Art. 32 Abs. 1 AltlastG) von der Direktion festgelegt.

Art. 20 Verfügungen

Die Verfügung zum Kantonsbeitrag wird mit der Schlussabrechnung erlassen und in diese eingefügt.

Sie enthält die in Artikel 26 des Subventionsgesetzes vom 17. November 1999 verlangten Elemente.

Art. 21 Vorgezogene Auszahlungen und Teilzahlungen

Für Schiessstände kann die vorgezogene Auszahlung der Bundesabgeltung nach Artikel 15 mit einer vorgezogenen Auszahlung des ergänzenden Kantonsbeitrags einhergehen; dabei gilt Artikel 15 Abs. 2.

Die Möglichkeit von Teilzahlungen wird im Subventionsgesetz geregelt.

6 Schlussabrechnung

Art. 22

Die Behörde erstellt die Schlussabrechnung, wenn die Arbeiten abgeschlossen sind, sie über eine Liste aller tatsächlichen anrechenbaren Kosten, die durch die Massnahmen verursacht werden, verfügt, die Bundesabgeltungen in den Fonds einbezahlt wurden und die Kostenverteilung nicht Gegenstand eines Verfahrens ist.

Gleichzeitig verfügt sie die Auszahlung der Bundesabgeltungen und die Gewährung der Kantonsbeiträge; sie entscheidet des Weiteren über die Fakturierung oder Auszahlung der von Gemeinden oder Dritten geschuldeten beziehungsweise zu viel bezahlten Beträge für die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen.

Sie berücksichtigt die gesamte Situation, insbesondere die von den Gemeinden oder Dritten bezahlten Beträge, die vorgezogenen Auszahlungen (Art. 15 und 21 Abs. 1), die Vorschüsse für die Kosten der Voruntersuchung (Art. 17), die ausbezahlten Teilzahlungen (Art. 21 Abs. 2) sowie die Fondsbelastungen nach den Artikeln 24 und 26 AltlastG.

7 Verschiedene Bestimmungen

Art. 23 Information des Staatsrats

Der Staatsrat erhält jedes Jahr einen Situationsbericht mit einer allgemeinen Bilanz zu den getroffenen oder laufenden Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen und einem Bericht zur Verwaltung des Fonds.

Ausserdem wird er jedes Mal informiert, wenn es die Situation erfordert.

Art. 24 Übertretungen

Das Amt wird über jede Verurteilung in Anwendung von Artikel 33 AltlastG informiert.

Der Erlös der Bussen wird bei Eingang in den Fonds einbezahlt.

8 Schlussbestimmungen

Art. 25 Übergangsbestimmungen

Die Etappen nach Artikel 18 Abs. 1, die vor dem 1. Januar 2012 in Angriff genommen wurden und an diesem Stichtag noch nicht abgeschlossen waren, können für die Arbeiten, die nach dem 1. Januar 2012 ausgeführt werden, vom Kanton subventioniert werden; das Beitragsgesuch muss spätestens im Jahr, das dem Inkrafttreten dieses Reglements folgt, eingereicht werden.

Art. 26 Änderung bisherigen Rechts – Subventionen

Das Subventionsreglement vom 22. August 2000 (SGF 616.11) wird wie folgt geändert:

Art. 27 Änderung bisherigen Rechts – Abfallbewirtschaftung

Das Reglement vom 20. Januar 1998 über die Abfallbewirtschaftung (SGF 810.21) wird wie folgt geändert:

Art. 28 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

Egress

2013_041

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
04.06.2013 Erlass Grunderlass 01.07.2013 2013_041
01.04.2022 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_045

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 04.06.2013 01.07.2013 2013_041
Art. 1 Abs. 1 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045