Die Zuständigkeiten des Staatsrats und der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (die Direktion) bei der Sanierung von belasteten Standorten werden im Gesetz geregelt.
Die Direktion erlässt die Verwaltungsverfügungen, für die sie aufgrund des Gesetzes zuständig ist; sie kann jedoch gestützt auf das Bundesrecht darauf verzichten, wenn die Ausführung der notwendigen Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen auch ohne Verfügung sichergestellt ist.