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813.21

Wintersmog-Verordnung

vom 19.12.2006 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)

Präambel

Wintersmog – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Artikel 11 Abs. 3, 12 und 36 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG);

gestützt auf Artikel 3 Abs. 6 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958;

gestützt auf Artikel 124 des Gesundheitsgesetzes vom 16. November 1999;

in Erwägung:

Infolge einer länger anhaltenden stabilen Wetterlage sind im Januar und im Februar 2006 sehr hohe Feinstaubbelastungen aufgetreten. Die meisten Kantone haben in dieser Situation beschlossen, zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung kurzfristige Massnahmen zur Begrenzung der Feinstaubemissionen anzuordnen. Auch der Staatsrat sah sich am 6. Februar 2006 veranlasst, die Bevölkerung aufzurufen, zur Reduktion der Feinstaubemissionen beizutragen.

Zur Vereinheitlichung und Koordination des Vorgehens der Kantone hat die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz am 21. September 2006 ein interkantonales Interventionskonzept beschlossen, das temporäre Massnahmen bei ausserordentlich hoher Luftbelastung durch zuviel Feinstaub umfasst. Das Konzept besteht aus drei Stufen, nämlich einer Informationsstufe mit verstärkter Informationstätigkeit, Aufrufen und freiwilligen Massnahmen sowie zwei Interventionsstufen mit behördlich angeordneten Massnahmen. Am 17. November 2006 hat die Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz der Westschweiz (CDTAPSOL) das Konzept bestätigt und die anzuordnenden Temporärmassnahmen präzisiert.

Die nachfolgenden Bestimmungen übernehmen die Grenzwerte für die Auslösung der Informations- und Interventionsstufen sowie die Massnahmen des interkantonalen Konzepts. Sie bilden die notwendige rechtliche und organisatorische Grundlage, damit in Koordination mit den anderen Kantonen die geeigneten Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Bevölkerung rasch getroffen werden können.

Auf Antrag der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion und der Direktion für Gesundheit und Soziales,

beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit und Koordination

Bei der kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoff-Immissionen ist die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) zuständig für alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen sind.

Die Direktion für Gesundheit und Soziales (GSD) ist zuständig für die Massnahmen nach Artikel 4; davon ausgenommen ist das Verbot, Feuer im Freien zu entfachen. Sie entscheidet auf Antrag und mit Zustimmung der RIMU.

Die RIMU stellt die Koordination mit den Nachbarkantonen und mit den betroffenen kantonalen Stellen, insbesondere der GSD, sicher.

Art. 2 Informationsstufe und Interventionsstufen

Überschreitet das Tagesmittel für Feinstaub (PM10) den Schwellenwert von 75 µg/m³ und stellt die Behörde fest, dass für die nächsten drei Tage eine stabile Wetterlage prognostiziert wird, so gilt die Informationsstufe als erreicht.

Überschreitet das Tagesmittel für Feinstaub (PM10) den Schwellenwert von 100 µg/m³ beziehungsweise 150 µg/m³ und stellt die Behörde fest, dass für die nächsten drei Tage eine stabile Wetterlage prognostiziert wird, so gilt die Interventionsstufe I beziehungsweise Interventionsstufe II als erreicht.

Art. 3 Massnahmen der Informationsstufe

Ist die Informationsstufe erreicht, so informiert die Behörde die Bevölkerung über die aktuelle Situation.

Sie veröffentlicht Verhaltensempfehlungen für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen.

Sie ruft die Bevölkerung, die Verantwortlichen der Wirtschaft und die Vertreter der Behörden auf, die Schadstoffemissionen zu vermindern oder entsprechende Vorkehrungen zu veranlassen.

Art. 4 Massnahmen der Interventionsstufen

Ist die Interventionsstufe I erreicht, so kann die Behörde im belasteten Gebiet verbieten:

  1. Holzfeuerungen zu betreiben, wenn eine Heizung mit geringeren Schadstoffemissionen zur Verfügung steht; ausgenommen sind Anlagen mit Filtern zur Feinstaubreduktion und solche, die mit dem Qualitätssiegel von Holzenergie Schweiz ausgezeichnet sind;
  2. Feuer jeder Art im Freien zu entfachen, ausgenommen Grillfeuer.

Ist die Interventionsstufe II erreicht, so kann die Behörde im belasteten Gebiet zudem verbieten, auf Baustellen sowie in der Land- und Fortwirtschaft dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Fahrzeuge einzusetzen, die nicht mit einem Partikelfilter ausgerüstet sind. Solange die technischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, erlässt sie anstelle eines Verbots einen Appell, die Nutzung von Maschinen, Geräten und Fahrzeugen ohne Partikelfilter einzuschränken.

Die Behörde bezeichnet das belastete Gebiet und informiert die Bevölkerung über die geltenden Verbote.

Art. 5 Verkehrsbeschränkungen

Ist eine der Interventionsstufen erreicht, so kann die Behörde Massnahmen nach Artikel 3 Abs. 6 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Hochleistungsstrassen, anordnen.

Art. 6 Kontrolle

Die Behörde kontrolliert in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei und den Gemeinden die Einhaltung und die Wirksamkeit der Massnahmen.

Art. 7 Aufhebung der Verbote und Massnahmen

Wird der Tagesmittelwert von 50 µg/m³ für Feinstaub (PM10) nicht mehr überschritten, so hebt die Behörde die Verbote nach Artikel 4 und die Verkehrsbeschränkungen ganz oder teilweise auf und informiert die Bevölkerung darüber.

Art. 8 Vorbereitung

Die Behörde trifft die nötigen Massnahmen, damit die Verbote und Massnahmen im Bedarfsfall rasch und wirksam umgesetzt werden können.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Egress

2007_017

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
19.12.2006 Erlass Grunderlass 01.01.2007 2007_017
30.09.2008 Art. 1 geändert 01.01.2009 2008_104
01.04.2022 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_045
01.04.2022 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_045
01.04.2022 Art. 1 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_045

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 19.12.2006 01.01.2007 2007_017
Art. 1 geändert 30.09.2008 01.01.2009 2008_104
Art. 1 Abs. 1 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 1 Abs. 2 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 1 Abs. 3 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045