Bei der kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoff-Immissionen ist die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) zuständig für alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen sind.
Die Direktion für Gesundheit und Soziales (GSD) ist zuständig für die Massnahmen nach Artikel 4; davon ausgenommen ist das Verbot, Feuer im Freien zu entfachen. Sie entscheidet auf Antrag und mit Zustimmung der RIMU.
Die RIMU stellt die Koordination mit den Nachbarkantonen und mit den betroffenen kantonalen Stellen, insbesondere der GSD, sicher.