Die Gemeinden:
- erstellen den Lärmbelastungskataster (einschliesslich Verkehrsdaten) für die Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch, führen diesen nach und lassen ihn dem AfU zukommen;
- planen und verwirklichen die Lärmsanierung der Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch, so dass die von der Bundesgesetzgebung vorgegebenen Fristen eingehalten werden;
- begrenzen die Emissionen beweglicher Geräte und Maschinen und den Lärm, der diesen Emissionen gleichgestellt ist, indem sie in einem allgemein verbindlichen Reglement Betriebszeiten oder bauliche Massnahmen anordnen (Art. 4 LSV); die Richtlinien des Bundes, namentlich zum Baulärm, bleiben vorbehalten;
- sorgen für die Einhaltung der Lärmschutzgesetzgebung im Bereich der Baupolizei (Art. 165 und 170 RPBG);
- führen unter den Bedingungen nach Artikel 9 Abs. 4 ÖGG bestimmte Kontrollen durch.
Sie stellen sicher, dass die Lärmschutzvorgaben bei den Projekten für den Neu- und Ausbau von Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch, bei Massnahmen zur Verkehrsberuhigung und Geschwindigkeitsreduktion sowie bei Signalisationsvorhaben auf diesen Strassen berücksichtigt werden.
Die Gemeinden legen in den Zonennutzungsplänen und den einschlägigen Reglementen die Empfindlichkeitsstufe der verschiedenen Zonen fest.
Die Gemeinden behandeln die Klagen in ihrem Zuständigkeitsbereich und bemühen sich dabei um eine Schlichtung. Auf ihr Ersuchen nimmt das AfU eine technische Bewertung der Immissionen vor. Erweist sich eine Sanierungsverfügung als nötig, so leiten die Gemeinden das Dossier an die RIMU weiter.
Die Befugnisse nach kommunalem Polizeirecht im Bereich der öffentlichen Ruhe bleiben vorbehalten.