Die Kosten für Pflegeleistungen, die in einem Pflegeheim erbracht werden, das zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen ist, werden durch die Spezialgesetzgebung festgelegt.
Für die Organisationen für Pflege und Hilfe zu Hause mit Leistungsauftrag nach dem Gesetz über die Hilfe und Pflege zu Hause entsprechen die Pflegekosten den Beträgen nach Artikel 7a Abs. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Für die Organisationen für Pflege und Hilfe zu Hause ohne Leistungsauftrag werden die Pflegekosten wie folgt festgesetzt (pro Stunde):
- Abklärung, Beratung und Koordination: Fr. 89.15
- Untersuchung und Behandlung: Fr. 73.10
- Grundpflege: Fr. 61.00
Für die Pflegefachpersonen werden die Pflegekosten wie folgt festgesetzt (pro Stunde):
- Abklärung, Beratung und Koordination: Fr. 95.50
- Untersuchung und Behandlung: Fr. 78.50
- Grundpflege: Fr. 65.00
Die Direktion für Gesundheit und Soziales bestimmt die Bedingungen und Modalitäten der Fakturierung von Pflegekosten, die von der obligatorischen Krankenversicherung nicht übernommen werden.