Dieses Gesetz regelt die Pflege und alle weiteren Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gesundheit, die von natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts ausgeübt werden.
Der Begriff «Pflege» umfasst jeden Dienst an Einzelpersonen, Personengruppen oder an der Bevölkerung, der die Förderung, die Verbesserung, den Schutz, die Beurteilung, die Überwachung, die Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit zum Ziel hat.
Das Gesetz regelt namentlich:
- die zuständigen Behörden und die kantonale Gesundheitsplanung;
- die Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention;
- die Beziehungen zwischen Patientinnen bzw. Patienten, Gesundheitsfachpersonen und Institutionen des Gesundheitswesens;
- die Ausübung der Berufe des Gesundheitswesens;
- den Betrieb der Institutionen des Gesundheitswesens;
- die Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Heilmittel;
- die gesundheitspolizeilichen Massnahmen;
- die Überwachung der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gesundheit;
- die Massnahmen der Prävention, der Vorbereitung und des Einsatzes bei ausserordentlichen Lagen im Gesundheitsbereich, die insbesondere durch Katastrophen, Notlagen, Grossunfälle oder andere grössere Schadenfälle hervorgerufen werden.