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821.0.15

Verordnung über den Schutz vor dem Passivrauchen

vom 03.06.2009 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)

Präambel

Schutz vor dem Passivrauchen – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Artikel 35a Abs. 3 und 124 Abs. 4 des Gesundheitsgesetzes vom 16. November 1999;

auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales und der Sicherheits- und Justizdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Begriffe

Als geschlossener Raum gilt jeder Raum, der durch ein Dach abgedeckt und von beständigen oder vorübergehend angebrachten Mauern oder Trennwänden umgeben ist, unabhängig vom verwendeten Material.

Unter den Begriff Rauchen fällt das Verbrennen aller Produkte, deren Rauch inhaliert wird.

Art. 2 Kennzeichnung

Das Rauchverbot muss sowohl am Eingang als auch innerhalb von öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Räumen gut sichtbar gekennzeichnet sein.

Art. 3 Raucherräume – Grundsätze

Die für Raucherräume bestimmte Fläche darf nicht mehr als ein Drittel der öffentlich zugänglichen Fläche im Innern des Betriebes, höchstens aber 60 m² betragen. Raucherräume dürfen keine Durchgangsorte sein.

In Raucherräumen dürfen keine Dienstleistungen erbracht werden.

Personen unter 16 Jahren ist der Zutritt zu Raucherräumen untersagt.

Art. 4 Raucherräume – Technische Anforderungen

Raucherräume sind so einzurichten, dass der Rauch nicht in die Nachbarräume gelangen kann und ihr Unterhalt so erledigt werden kann, dass die Gesundheit der damit betrauten Personen so wenig Schaden wie möglich nimmt. Zu diesem Zweck müssen Raucherräume:

  1. mit Trennwänden oder Mauern abgetrennt sein, die vom Boden bis zur Decke reichen;
  2. mit einer mechanischen Lüftung ausgestattet sein, die einen Luftaustausch gemäss SIA Norm 382/1 gewährleistet. Ferner muss ein deutlicher Unterdruck gegenüber den angrenzenden Räumen sichergestellt werden. Die austretende Luft muss so abgeleitet werden, dass die Umgebung nicht beeinträchtigt wird, und sie darf auch nicht durch Abluftkanäle von Raucherräumen in rauchfreie Räume oder andere Luftzuführungen der Anlage gelangen;
  3. mit automatisch schliessenden Türen ausgestattet sein, die sich nicht ungewollt öffnen;
  4. am Eingang gut erkennbar als solche gekennzeichnet sein.

Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion kann besondere Bedingungen in Bezug auf die technischen Anforderungen und die Maximalfläche von Raucherräumen der folgenden Einrichtungen festlegen:

  1. Spielcasinos;
  2. Degustationsräume von Geschäften, die auf Tabakwaren spezialisiert sind.

Die Gesetzgebung in den Bereichen Bau, Energie und Feuerpolizei bleibt vorbehalten.

Art. 5 Raucherräume – Konformitätsbescheinigung

Die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung ist dafür verantwortlich, dass der Raucherraum den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.

Vor der ersten Inbetriebnahme eines Raucherraumes und in der Folge alle fünf Jahre muss die Betreiberin oder der Betreiber der zuständigen Behörde (Art. 8) eine von einer Fachperson erstellte Konformitätsbescheinigung für die Lüftung aushändigen.

Die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung muss für den regelmässigen Unterhalt der Installation sorgen.

Art. 6 Einrichtungen, die dem dauernden Verbleib oder einem längeren Aufenthalt dienen – Begriff

Als Einrichtungen, die dem dauernden Verbleib oder einem längeren Aufenthalt dienen, gelten namentlich:

  1. Hotelzimmer und Zimmer in anderen Unterkünften;
  2. Zimmer in Pflegeeinrichtungen, in denen sich Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner für längere Zeit aufhalten;
  3. Strafanstalten, Gefängnisse und Zellentrakte.

Art. 7 Einrichtungen, die dem dauernden Verbleib oder einem längeren Aufenthalt dienen – Zuständigkeit der Direktion des Betriebes

Die Direktion des Betriebes kann das Rauchen in den unter Artikel 6 genannten Räumlichkeiten gestatten. Sie setzt alles daran, einen bestmöglichen Schutz vor dem Passivrauchen zu gewährleisten.

Art. 8 Zuständige Behörden – Überwachung

Das Rauchverbot wird entsprechend ihrem Zuständigkeitsbereich insbesondere von den folgenden kantonalen Behörden überwacht:

  1. Amt für Gesundheit;
  2. Kantonsarztamt;
  3. Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;
  4. Amt für Gewerbepolizei;
  5. Oberamtmänner.

Die Überwachungsbehörden können dafür die Unterstützung der Kantonspolizei anfordern.

Die Gemeindebehörden überwachen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Einhaltung des Rauchverbots in den Gemeindegebäuden.

Art. 9 Zuständige Behörden – Inspektion

Überwachungsbehörden und Kantonspolizei haben das Recht, dem Rauchverbot unterstellte Räume sowie Raucherräume jederzeit und ohne Vorankündigung zu inspizieren.

Art. 10 Übergangsbestimmung

Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 20. Juni 2008 zur Änderung des Gesundheitsgesetzes bereits über einen separaten Raucherraum verfügen, müssen diesen Raum bis spätestens am 31. Dezember 2010 den Anforderungen von Artikel 4 Abs. 1 Bst. b und c dieser Verordnung anpassen.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

Egress

2009_065

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
03.06.2009 Erlass Grunderlass 01.07.2009 2009_065
01.12.2009 Art. 3 geändert 01.01.2010 2009_131
01.12.2009 Art. 4 geändert 01.01.2010 2009_131
01.12.2009 Art. 8 geändert 01.01.2010 2009_131
01.04.2022 Art. 4 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_045

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 03.06.2009 01.07.2009 2009_065
Art. 3 geändert 01.12.2009 01.01.2010 2009_131
Art. 4 geändert 01.12.2009 01.01.2010 2009_131
Art. 4 Abs. 2 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 8 geändert 01.12.2009 01.01.2010 2009_131